767/AB XXIII. GP
Eingelangt am 27.06.2007
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung

JOSEF PRÖLL
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0056-I 3/2007
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 26. JUNI 2007
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber,
Kolleginnen und Kollegen vom 27. April 2007, Nr. 743/J, betreffend
inhaltliche Gestaltung des Programms Ländliche Entwicklung 2007-2013
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen vom 27. April 2007, Nr. 743/J, betreffend inhaltliche Gestaltung des Programms Ländliche Entwicklung 2007-2013, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Auf diese Frage wurde bereits in der Anfragebeantwortung 173/AB vom 12. Februar 2007 eingegangen. Im Programmentwurf, der zur Zeit in Brüssel verhandelt wird, ist festgehalten, dass die Zusammensetzung des Begleitausschusses unter Einbeziehung der regionalen, lokalen und sonstigen öffentlichen Körperschaften, der Wirtschafts- und Sozialpartner, sonstiger geeigneter Einrichtungen, die die Zivilgesellschaft vertreten, sowie Nichtregierungsorganisationen wie z.B. Umweltorganisationen und Einrichtungen, die für die Gleichstellung von Männern und Frauen verantwortlich sind, erfolgt. Als Orientierungsmaßstab kann die Informations- und Diskussionsveranstaltung vom 23. November 2006 angesehen werden. Es wird noch einmal festgehalten, dass VertreterInnen politischer Parteien nicht als Mitglieder des Begleitausschusses vorgesehen sind.
Zu Frage 2:
Förderhöhen bezüglich Ausgleichszulage:
Die Ausrichtung der Förderungsmaßnahme „Gewährung von Zahlungen für naturbedingte Nachteile in Berggebieten und Zahlungen in anderen Gebieten mit Benachteiligungen“ (Ausgleichszulage - AZ) basiert auf der Konzeption aus dem Jahre 1995 bzw. auf der Einführung des einzelbetrieblichen Bewertungssystems „Berghöfekataster“ im Jahre 2001.
Kriterien für die Berechnung der AZ-Beträge sind die auf den Betrieb einwirkenden natürlichen und wirtschaftlichen Erschwernisse. Dazu gehören u.a. die
- Steilheit der bewirtschafteten Flächen in 5 Hangneigungsstufen,
- Anzahl und Ausmaß der Trennstücke,
- Klima- und Bodenverhältnisse des Betriebes,
- Berücksichtigung der Bodenbonität der bewirtschafteten Flächen,
- Seehöhe des Betriebes,
- Erreichbarkeit der Hofstelle,
- Entfernung des Betriebes zu den Verkehrsachsen,
- Gegebenheiten einer Wegerhaltung etc.,
wobei die Inkaufnahme von Mindesterschwernissen bei der Bewirtschaftung des Betriebes vorausgesetzt ist.
Betriebe, die in dem Erschwerniskatalog nicht die notwendigen Mindestkriterien erreichen, aber in dem von der Kommission anerkannten benachteiligten Gebiet liegen, erfahren keine diesbezügliche Bewertung und erhalten daher geringere AZ-Beträge als schwieriger zu bewirtschaftende Betriebe mit höheren Einsatzkosten und geringeren Erträgen. Zusätzlich erhalten tierhaltende Betriebe (Rauhfutterverzehrer) aufgrund des höheren Arbeitseinsatzes einen höheren AZ-Betrag als Nichttierhalter.
Förderhöhen bezüglich ÖPUL:
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) werden in den Prämien-Kalkulationen
a) zusätzliche Kosten,
b) Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtung und
c) teilweise Transaktionskosten
berechnet.
Die Prämien sind ein Entgelt für Umweltleistungen, die nur deshalb je Hektar ausbezahlt werden, weil in der Regel das Ausmaß der Leistung von der Fläche abhängt (zum Beispiel Abgeltung für das Mähen einer Fläche). Bei der Erhaltung gefährdeter Tierrassen wird das Entgelt je Tier ausbezahlt. Die Prämie je Einheit hängt von den Einkommensverlusten oder den zusätzlichen Kosten ab, die von den Förderungsvoraussetzungen verursacht werden, einen einheitlichen Prämiensatz für ein Hektar Grünland oder Acker gibt es nicht.
Zu Frage 3:
Im laufenden Verhandlungsprozess ist es derzeit nicht möglich, diese Frage endgültig zu beantworten.
Zu Frage 4 und 5:
Aufgrund des bekannt hohen Mechanisierungsgrades der Landwirtschaft in Österreich wird die Anschaffung von Maschinen und Geräten der Außenwirtschaft grundsätzlich nicht gefördert.
Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission wird aber der Erwerb von selbstfahrenden Bergbauernspezialmaschinen - anders als in der Vergangenheit, wo eine Förderung nur mit Agrarinvestitionskredit möglich war - im neuen Programm auch mit direkten Investitionszuschüssen gefördert werden können.
Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission wird der gemeinschaftliche Erwerb von selbstfahrenden Erntemaschinen (Kartoffel-, Zuckerrüben-, Weinbau und Spezialkulturen, ohne Mähdrescher) sowie von gezogenen Erntemaschinen (Kartoffelkulturen, Weinbau- und Spezialkulturen), von Geräten zur bodennahen Gülleausbringung inklusive Gülleverschlauchung und von Pflanzenschutzgeräten (unter anderem auch Geräte für eine biologische Bewirtschaftung) mit Investitionszuschüssen gefördert werden können.
Hinsichtlich der in Betracht kommenden FörderungswerberInnen, der sonstigen Fördervoraussetzungen und anrechenbaren Kosten sowie Förderintensitäten gelten dafür die gleichen Bedingungen wie für alle anderen Maßnahmen der Maßnahme „Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe“. Für Bergbauernspezialmaschinen, Geräte zur bodennahen Gülleausbringung und Pflanzenschutzgeräte ist die Vorlage eines Gutachtens einer autorisierten Prüfanstalt erforderlich.
Zu Frage 6:
Auch zu dieser Frage kann während der laufenden Verhandlungen derzeit noch keine endgültige Auskunft erteilt werden, weil auch die Höhen der Prämien und die Art der Kalkulation noch Diskussionsgegenstand sind. Die Deckungsbeitragsdifferenz zwischen konventioneller und biologischer Erzeugung änderte sich unter anderem durch steigende Erträge in der Biolandwirtschaft (zum Teil auf verbessertes Know-how in der biologischen Landwirtschaft zurückzuführen) und sinkende Erträge für konventionelle Betriebe (vor allem bedingt durch steigende Energiekosten). Das führte in den Kalkulationen zu einem geänderten Kompensationsbetrag (Prämie).
Zu Frage 7:
Die Entscheidung, welche konkreten Fachabteilungen in den Bundesländern die Mittel für die technische Hilfe im ELER erhalten werden, liegt in der Verantwortung der Bundesländer.
In der Budgetanfragebeantwortung 421/JBA ist unter „Sonstige“ eine Position für Mittel für die Einrichtung und Betrieb des Monitoring für an externe AuftraggeberInnen vergebene Evaluierungen sowie für die Öffentlichkeitsarbeit inkl. Publizität vorgesehen. Für das österreichische Programm für die Entwicklung des ländlichen Raumes ist ein Netzwerk einzurichten. Die Koordination soll eine Netzwerk-Servicestelle übernehmen, die nach Programmgenehmigung europaweit ausgeschrieben wird.
Zu Frage 8:
Der Veranstalter hat eine entsprechende Infrastruktur wie Büroausstattung und Buchhaltung vorzuweisen. Die AkteurInnen in den Bildungsvorhaben verfügen über eine methodisch-didaktische Qualifikation, wie Ausbildung in Projektmanagement oder pädagogisch-didaktische Ausbildung. Die Qualifikation der TrainerInnen und ReferentInnen ist nachzuweisen. Der Veranstalter hat sich anhand eines bundesweit einheitlichen Formblattes darzustellen, ein wesentlicher Teil des Formblatts bezieht sich auf Fragen zum Qualitätsmanagement des Veranstalters.
Der Bundesminister: