77/AB XXIII. GP
Eingelangt am 12.01.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 61/J-NR/2006 betreffend möglicherweise
umwelt-
und
gesundheitsbelastende Geschehnisse bei den ÖBB, die die
Abgeordneten Dr. Gabriela
Moser,
Freundinnen und Freunde am 15. November 2006 an mich gerichtet haben, beehre
ich
mich
wie folgt zu beantworten:
Grundsätzlich darf ich anmerken, dass gemäß Art. 52
Abs.1 B-VG und § 90 erster Satz des
Geschäftsordnungsgesetzes 1975 der Nationalrat
befugt ist, die Geschäftsführung der Bun-
desregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu be-
fragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
Art. 52 Abs. 2 B-VG sieht vor, dass sich das Fragerecht
des Parlaments hinsichtlich ausge-
gliederter
Rechtsträger nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteilsrechte in
der Hauptver-
sammlung
einer AG) und auf die Ingerenzmöglichkeiten des Bundes bezieht, nicht
jedoch
auf die Tätigkeit der Organe juristischer Personen,
die von den Eigentümervertretern bestellt
wurden.
Überdies wurde das Unternehmen ÖBB mit dem
Bundesbahngesetz 1992 (mit Wirksamkeit
1.1.1993) und in dessen Weiterentwicklung mit dem Bundesbahnstrukturgesetz 2003
in die
wirtschaftliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortung entlassen. Da
das Bundesbahn-
strukturgesetz 2003
dem Sinne nach ohne Einschränkungen
oder Sonderregelungen auf das
Aktienrecht hinweist, obliegen daher
operative Maßnahmen in den Geschäftsbereichen
der
Österreichischen
Bundesbahnen ausschließlich den Entscheidungen des Managements der
ÖBB bzw.
existieren für mich keinerlei Weisungsmöglichkeiten,
welche auch nie gegenüber
Straßenverkehrs-,
Luftverkehrs- oder Schifffahrtsunternehmen bestanden haben. Demge-
mäß darf durch
den Bundesminister kein Einfluss auf die operative Geschäftsführung des
Unternehmens ausgeübt genommen werden.
Fragen 1 bis 4:
Was ist Ihnen über die potenziell gesundheits-/umweltgefährdende
Verwendung von mit
Steinkohlenteeröl/Carbolineum/Kreosot
imprägnierten Materialien wie zB Schwellen in
unterirdischen
Stationen der ÖBB, darunter den Schnellbahnstationen Südtiroler
Platz und
Südbahnhof in
Wien, bekannt?
Was ist Ihnen über konkrete Aktivitäten bekannt,
die insbesondere im Sommer 2006 zu den
enormen einschlägigen Geruchsbelästigungen in
den erwähnten Stationsbereichen geführt
haben?
Welchen Zweck erfüllt entsprechende Imprägnierung in
witterungsgeschützten und tages-
lichtfernen
Stationsbereichen?
In welchem jährlichen Ausmaß und zu
welchen Zwecken werden Steinkohlenteer-
öl/Carbolineum/Kreosot bei den ÖBB derzeit eingesetzt?
Antwort:
In meinem
Ressort sind keine Meldungen eines ÖBB-Eisenbahnunternehmens über die
Verwendung
von Steinkohlenteeröl/Carbolineum/Kreosot aktenkundig. Diese
Meldungen
wären jedoch
nur dann an das Verkehrsministerium erforderlich, wenn die Verwendung
durch
ein ÖBB Eisenbahnunternehmen selbst erfolgt und nicht durch
Dritte (beispielsweise
Baufirmen im Auftrag
der ÖBB oder einer Gebietskörperschaft).
Frage 5:
Warum werden u.a. in den erwähnten
Stationsbereichen der Wiener Schnellbahnen nach
wie
vor Holzschwellen und nicht die wesentlich langlebigeren, weniger
wartungsintensiven
und
im Hinblick auf Imprägnierungen umweltfreundlicheren
Betonschwellen verwendet?
Antwort:
Gemäß den oben angeführten grundsätzlichen
Bemerkungen besteht auf operative Ent-
scheidungen
des Unternehmens ÖBB keine Weisungsmöglichkeit.
Frage 6:
Wie viele der mit im Freisetzungsfall krebserregenden Asbestmatten ausgerüsteten, nun-
mehr ausgemusterten Nahverkehrswaggons waren in den letzten zehn Jahren in
Eisen-
bahnunfälle
involviert, bei denen Asbest freigesetzt wurde?
Antwort:
Weder dem bmvit noch der entsprechend befragten ÖBB
Personenverkehr AG sind in den
letzten
Jahren Eisenbahnunfälle bekannt geworden, bei denen Asbest
freigesetzt wurde.
Frage 7:
Wie viele dieser Nahverkehrswaggons wurden in den letzten
zehn Jahren von Blaulichtorga-
nisationen (zB Feuerwehren) für Unfallübungen
verwendet, in deren Rahmen zB durch Auf-
schneiden Asbest freigesetzt wurde?
Antwort:
Die mit
dieser Frage befasste ÖBB Personenverkehr AG übermittelte folgende Information:
Wenn Schienenfahrzeuge der ÖBB
PV AG Blaulichtorganisationen zu Übungszwecken
über-
lassen werden, so wird auf das mögliche
Vorhandensein von gefährlichen Inhaltsstoffen
ausdrücklich und nachweislich hingewiesen. Der ÖBB PV AG sind
keine Vorfälle bekannt,
dass
im Rahmen von Übungen Asbest frei gesetzt worden wäre. Außerdem werden Übun-
gen
vorzugsweise mit jüngerem Rollmaterial durchgeführt, das
nachweislich seit Bau bzw.
Sanierung
asbestfrei ist.
Frage 8:
Wie sorgen Sie im einzelnen dafür vor, dass
a) beim oft jahrelangen und daher auch mit
Vandalenakten etc.
verbundenen Abstellen ausgemusterten Rollmaterials der ÖBB sowie b)
beim Verschrotten solchen Rollmaterials Gesundheits- und Umweltgefährdungen durch Frei-
setzung von Asbest ausgeschlossen werden?
Antwort:
Seitens
der ÖBB Personenverkehr AG wird
folgende Information übermittelt:
Eine Freisetzung des schädlichen
Materials bei zur Ausmusterung abgestellten Fahrzeugen
ist ohne massiven äußeren Einfluss nicht möglich, da es
in Metall eingeschlossen und dop-
pelt
ummantelt ist. Eine Beschädigung des Materials in Folge von
Vandalismus ist daher
nahezu auszuschließen, das Risiko der Freisetzung von Asbest
ist dabei jedenfalls geringer,
als bei mechanischen und witterungsbedingten
Einflüssen auf jahrzehntelang im Hochbau
eingesetzten
und noch immer weit verbreitet in Verwendung befindlichen Materialien wie z.B.
Eternit.
Mit der Verschrottung von Rollmaterial werden grundsätzlich nur
befugte Unterneh-
men
beauftragt, die für eine ordnungsgemäße Entsorgung
der Schadstoffe Sorge tragen. Die
Übergabe der
zu verschrottenden Fahrzeuge erfolgt mit dem vorgeschriebenen Begleit-
schein.