77/AB XXIII. GP

Eingelangt am 12.01.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Anfragebeantwortung

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 61/J-NR/2006 betreffend möglicherweise umwelt-
und gesundheitsbelastende Geschehnisse bei den ÖBB, die die Abgeordneten Dr. Gabriela
Moser, Freundinnen und Freunde am 15. November 2006 an mich gerichtet haben, beehre ich
mich wie folgt zu beantworten:

Grundsätzlich darf ich anmerken, dass gemäß Art. 52 Abs.1 B-VG und § 90 erster Satz des
Geschäftsordnungsgesetzes 1975 der Nationalrat befugt ist, die Geschäftsführung der Bun-
desregierung zu
überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu be-
fragen und alle einschl
ägigen Auskünfte zu verlangen.

Art. 52 Abs. 2 B-VG sieht vor, dass sich das Fragerecht des Parlaments hinsichtlich ausge-
gliederter Rechtsträger nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteilsrechte in der Hauptver-
sammlung einer AG) und auf die Ingerenzmöglichkeiten des Bundes bezieht, nicht jedoch
auf die Tätigkeit der Organe juristischer Personen, die von den Eigentümervertretern bestellt
wurden.

Überdies wurde das Unternehmen ÖBB mit dem Bundesbahngesetz 1992 (mit Wirksamkeit
1.1.1993) und in dessen Weiterentwicklung mit dem Bundesbahnstrukturgesetz 2003 in die
wirtschaftliche Unabh
ängigkeit und Eigenverantwortung entlassen. Da das Bundesbahn-
strukturgesetz 2003 dem Sinne nach ohne Einschränkungen oder Sonderregelungen auf das
Aktienrecht hinweist, obliegen daher operative Ma
ßnahmen in den Geschäftsbereichen der
Österreichischen Bundesbahnen ausschließlich den Entscheidungen des Managements der
ÖBB bzw. existieren für mich keinerlei Weisungsmöglichkeiten, welche auch nie gegenüber
Straßenverkehrs-, Luftverkehrs- oder Schifffahrtsunternehmen bestanden haben. Demge-
m
äß darf durch den Bundesminister kein Einfluss auf die operative Geschäftsführung des
Unternehmens ausgeübt genommen werden.


Fragen 1 bis 4:

Was ist Ihnen über die potenziell gesundheits-/umweltgefährdende Verwendung von mit
Steinkohlenteeröl/Carbolineum/Kreosot imprägnierten Materialien wie zB Schwellen in
unterirdischen Stationen der ÖBB, darunter den Schnellbahnstationen Südtiroler Platz und
Südbahnhof in Wien, bekannt?

Was ist Ihnen über konkrete Aktivitäten bekannt, die insbesondere im Sommer 2006 zu den
enormen einschl
ägigen Geruchsbelästigungen in den erwähnten Stationsbereichen geführt
haben?

Welchen Zweck erfüllt entsprechende Imprägnierung in witterungsgeschützten und tages-
lichtfernen Stationsbereichen?

In welchem jährlichen Ausmaß und zu welchen Zwecken werden Steinkohlenteer-
öl/Carbolineum/Kreosot bei den ÖBB derzeit eingesetzt?

Antwort:

In meinem Ressort sind keine Meldungen eines ÖBB-Eisenbahnunternehmens über die
Verwendung von Steinkohlenteeröl/Carbolineum/Kreosot aktenkundig.  Diese Meldungen
wären jedoch nur dann an das Verkehrsministerium erforderlich, wenn die Verwendung
durch ein ÖBB Eisenbahnunternehmen selbst erfolgt und nicht durch Dritte (beispielsweise
Baufirmen im Auftrag der ÖBB oder einer Gebietskörperschaft).

Frage 5:

Warum werden u.a. in den erwähnten Stationsbereichen der Wiener Schnellbahnen nach
wie vor Holzschwellen und nicht die wesentlich langlebigeren, weniger wartungsintensiven
und im Hinblick auf Imprägnierungen umweltfreundlicheren Betonschwellen verwendet?

Antwort:

Gemäß den oben angeführten grundsätzlichen Bemerkungen besteht auf operative Ent-
scheidungen des Unternehmens ÖBB keine Weisungsmöglichkeit.

Frage 6:

Wie viele der mit im Freisetzungsfall krebserregenden Asbestmatten ausgerüsteten, nun-
mehr ausgemusterten Nahverkehrswaggons waren in den letzten zehn Jahren in Eisen-
bahnunfälle involviert, bei denen Asbest freigesetzt wurde?

Antwort:

Weder dem bmvit noch der entsprechend befragten ÖBB Personenverkehr AG sind in den
letzten Jahren Eisenbahnunfälle bekannt geworden, bei denen Asbest freigesetzt wurde.

Frage 7:

Wie viele dieser Nahverkehrswaggons wurden in den letzten zehn Jahren von Blaulichtorga-
nisationen (zB Feuerwehren) f
ür Unfallübungen verwendet, in deren Rahmen zB durch Auf-
schneiden Asbest freigesetzt wurde?


Antwort:

Die mit dieser Frage befasste ÖBB Personenverkehr AG übermittelte folgende Information:
Wenn Schienenfahrzeuge der
ÖBB PV AG Blaulichtorganisationen zu Übungszwecken über-
lassen werden, so wird auf das m
ögliche Vorhandensein von gefährlichen Inhaltsstoffen
ausdr
ücklich und nachweislich hingewiesen. Der ÖBB PV AG sind keine Vorfälle bekannt,
dass im Rahmen von Übungen Asbest frei gesetzt worden wäre. Außerdem werden Übun-
gen vorzugsweise mit jüngerem Rollmaterial durchgeführt, das nachweislich seit Bau bzw.
Sanierung asbestfrei ist.

Frage 8:

Wie sorgen Sie im einzelnen dafür vor, dass a) beim oft jahrelangen und daher auch mit
Vandalenakten etc. verbundenen Abstellen ausgemusterten Rollmaterials der ÖBB sowie b)
beim Verschrotten solchen Rollmaterials Gesundheits- und Umweltgef
ährdungen durch Frei-
setzung von Asbest ausgeschlossen werden?

Antwort:

Seitens der ÖBB Personenverkehr AG wird folgende Information übermittelt:
Eine Freisetzung des sch
ädlichen Materials bei zur Ausmusterung abgestellten Fahrzeugen
ist ohne massiven
äußeren Einfluss nicht möglich, da es in Metall eingeschlossen und dop-
pelt ummantelt ist. Eine Beschädigung des Materials in Folge von Vandalismus ist daher
nahezu auszuschließen, das Risiko der Freisetzung von Asbest ist dabei jedenfalls geringer,
als bei mechanischen und witterungsbedingten Einfl
üssen auf jahrzehntelang im Hochbau
eingesetzten und noch immer weit verbreitet in Verwendung befindlichen Materialien wie z.B.
Eternit. Mit der Verschrottung von Rollmaterial werden grundsätzlich nur befugte Unterneh-
men beauftragt, die für eine ordnungsgemäße Entsorgung der Schadstoffe Sorge tragen. Die
Übergabe der zu verschrottenden Fahrzeuge erfolgt mit dem vorgeschriebenen Begleit-
schein.