773/AB XXIII. GP

Eingelangt am 28.06.2007
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                                                           Wien, am  25. Juni 2007

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.101/0100-IK/1a/2007

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 814/J betreffend „Aufzugskartell in Europa / Österreich / Illegale Preisabsprachen / Schadenersatz?“,
welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 3. Mai 2007 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Im Eigentum der BIG befinden sich derzeit 1.537 Aufzugsanlagen, wovon sich 1.507  in Betrieb befinden. Bei rund einem Drittel dieser Anlagen wurde bzw. wird die Wartung – in Fortsetzung der vor Gründung der BIG bestehenden Übung – noch von den Mietern selbst veranlasst. Die BIG ist hier allerdings bestrebt, die Wartungsaufgaben im Sinne ihres Kerngeschäftes der optimalen Bewirtschaftung von den Mietern an sich zu ziehen.

 

Von der BIG wurden in den letzten Jahren mit folgenden Unternehmen Wartungsverträge für Aufzugsanlagen abgeschlossen:

·        Haushahn

·        Doppelmayr

·        Schindler

·        Otis

·        Kone

·        Thyssenkrupp Austria

·        Weigl

·        Salzburger Aufzugsdienst

·        Lifttechnik

·        S&S Aufzugstechnik

·        Hauleithner

·        Omega

·        Stako

·        Walter Huber

·        Kogler

·        Schmitt und Sohn

·        K+L

·        Ganser

·        Köberl Haustechnik

·        Lödige

·        Siemens

·        Secon

·        ZT Wunderer

·        Diverse Kleinunternehmen

 

Im Jahr 2005 wurde von der Bundesbeschaffungsgesellschaft sowohl im Namen der Republik Österreich als auch im Namen der BIG die Wartung von Liftanlagen für die Liftanlagen der Fabrikate „Otis“, „Schindler“, „Kone“, „Thyssen“ und „sonstige Liftanlagen“ gemäß dem Leistungspaket Grundwartung oder Vollwartung im Bundesgebiet Österreich ausgeschrieben und am 15.12.2005 der Zuschlag für den Zeitraum 1.1.2006 bis 31.12.2010 wie folgt erteilt:

 

·        Gebietslos Niederösterreich und Nordburgenland: alle Fabrikate an Thyssenkrupp Austria GmbH

·        Gebietslos Kärnten und Osttirol: alle Fabrikate an Thysssenkrupp Austria GmbH

·        Gebietslos Oberösterreich: Fabrikat Kone an Kone AG, alle übrigen Fabrikate an Thyssenkrupp Austria GmbH

·        Gebietslos Salzburg: alle Fabrikate an Thyssenkrupp Austria GmbH

·        Gebietslos Steiermark und Süd-Burgenland: die Fabrikate Schindler sowie die sonstigen Liftanlagen an S+S Aufzugstechnik GmbH, alle übrigen an Thyssenkrupp Austria GmbH

·        Gebietslos Tirol und Vorarlberg: alle Fabrikate an Thyssenkrupp Austria GmbH

·        Gebietslos Wien: Fabrikate Otis an Otis GmbH, Fabrikate Schindler an Schindler AG, Fabrikate Kone an Kone AG, die übrigen Fabrikate an Thyssenkrupp GmbH

 

Die Ausschreibung erfolgte regionalisiert und nach Erzeugergruppen gegliedert in insgesamt 42 Losen. Mit dieser Ausschreibung wurde erstmals in größerem Rahmen die Wartung einzelner Anlagen von anderen Firmen als dem Erzeuger angeboten.

 

Seit diesem Zeitpunkt ruft die BIG neu zu vergebende Wartungsverträge – unter Beachtung der weiter unten genannten Rahmenbedingungen - zunehmend von der BBG ab bzw. versucht, auch laufende Vertragsverhältnisse sukzessive auf diese umzustellen.

 

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Aufgrund der Komplexität und Anzahl der Aufzugsanlagen ist eine detaillierte Aufschlüsselung der Beträge nicht kurzfristig möglich. Zudem ist ein unmittelbarer Vergleich der Summenwerte einzelner Jahre bzw. Wartungsanbieter nur unter gleichzeitiger Berücksichtigung des jeweiligen Wartungsumfanges sowie der Frage, ob es sich um Vollwartung oder Grundwartung handelt, mithin letztlich heruntergebrochen auf die Einzelanlage, schlüssig.

Als Richtwert wurden die Daten des Jahres 2006 global ausgewertet, wo insgesamt rund € 1.888.000,- für Wartungen aufgewendet wurden.

 

 

Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:

 

Sämtliche bestehende Wartungsverträge wurden nach Bekanntwerden des Zuschlages der BBG-Ausschreibung 2005 im Einzelnen geprüft; dabei hat sich ergeben, dass insgesamt die Ausschreibung der BBG ein wirtschaftlich günstigeres Ergebnis erbrachte.

Aus diesem Anlass erging eine Anweisung der Geschäftsführung an alle Objekt-Management-Teams, die teureren Vertragsverhältnisse – unter Beachtung der bestehenden Einzelvertragsverhältnisse (zB Kündigungs- und Bindungsfristen) – sukzessive aufzulösen und durch bei der BBG abzurufenden Wartungsvereinbarungen zu ersetzen.

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Die Wartungskosten für Aufzugsanlagen stellen Betriebskosten im Sinn des § 24 MRG dar; dementsprechend werden diese Kostenpositionen genau nach ihrem tatsächlichen Anfall in die Betriebskostenabrechnung aufgenommen und wirkt sich jede Veränderung von Kosten, damit selbstverständlich auch jede allfällige Reduktion von Betriebskostenkomponenten, direkt gegenüber den betroffenen Mietern aus und wird an diese weitergegeben.

 

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Es ist zu berücksichtigen, dass die BIG Wartung von Aufzugsanlagen üblicherweise gemeinsam mit der Errichtung oder Erneuerung der Anlagen gem. BVergG ausschreibt, um so ein insgesamt wirtschaftlich und technisch optimales Ergebnis zu erlangen.

 

Um dennoch keine Möglichkeiten einer Optimierung laufender Wartungsverträge, gerade auch im Hinblick auf die kartellrechtliche Verurteilung einiger Aufzugsfirmen, zu verabsäumen, hat die BIG die Finanzprokuratur der Republik Österreich mit der Prüfung der Frage beauftragt, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen seitens der BIG betreffend die bestehenden Wartungsverträge rechtlich möglich und geboten sind.

 

 

Antwort zu den Punkten 7 bis 11 der Anfrage:

 

Gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 3 B-VG („Volkswohnungswesen“) iVm § 29 WGG „unterliegt die behördliche Überwachung“ der “gesamte(n) Geschäftsführung gemeinnütziger Bauvereinigungen“ den Landesregierungen und nicht dem BMWA, dem nur die   legistische Zuständigkeit für das WGG zukommt.

 

Es ist aber bekannt, dass diese Problematik in der Branche sowohl diskutiert, als auch und insbesondere der Ausgang des laufenden Verfahrens vor der Bundeswettbewerbsbehörde beobachtet wird; dies mit dem Ziel, einerseits mögliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen und andererseits laufende Wartungskosten zu reduzieren.