782/AB XXIII. GP

Eingelangt am 28.06.2007
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

 

 
Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben am 03.05.2007 unter der Nr. 778/J an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Wilderer in Österreich – Sicherheitsbehördliche Ermittlungen 2006“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1, 3 und 4:

Unter Wilderei und Wildfischen werden die in den §§ 137 bis 140 StGB geregelten Delikte verstanden. In der polizeilichen Kriminalstatistik gibt es keine Unterscheidung zwischen Eingriff in fremdes Jagdrecht und Eingriff in fremdes Fischereirecht.

 

Auch in den Fällen des § 141 StGB unterscheidet die Kriminalstatistik nicht nach Eingriffen in fremdes Jagd- bzw. Fischereirecht und den anderen in diesem Tatbestand angezogenen Delikten.

 

Im Jahr 2006 wurden keine strafbaren Handlungen nach § 140 StGB (Gewaltanwendung eines Wilderers) bekannt. § 139 StGB (Verfolgungsvoraussetzung) wird nicht gesondert ausgewiesen; es werden lediglich die Grundstraftatbestände (§§ 137, 138 StGB) erfasst.

 

angezeigte Fälle

§ 137 StGB

Eingriff in fremdes

Jagd- oder Fischereirecht

§ 138 StGB

Schwerer Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht

Burgenland

12

4

Kärnten

32

2

Niederösterreich

93

12

Oberösterreich

50

12

Salzburg

15

3

Steiermark

41

6

Tirol

47

8

Vorarlberg

12

-

Wien

9

-

gesamt

311

47

 

 

 

Zu Frage 2:

Über die Anzahl der sicherheitsbehördlichen Ermittlungen kann keine gültige Aussage getroffen werden. Es werden aber von den Sicherheitsdienststellen im Falle von Anzeigen wegen „Eingriff in fremdes Jagd- und Fischereirecht“ die zuständigen Sicherheitsbehörden in Durchschrift beteilt.

 

Zu Frage 5:

Sachbeschädigungen im Zuge von Eingriffen in fremdes Jagd- und Fischereirecht werden statistisch nicht erfasst, eine Schätzung kann nicht vorgenommen werden.

 

Zu Frage 6:

In den Fällen des § 141 StGB unterscheidet die Kriminalstatistik nicht nach Eingriffen in fremdes Jagd- bzw. Fischereirecht und den anderen in diesem Tatbestand angezogenen Delikten. Die Zahlen beziehen sich daher nicht auf Entwendungen in Verbindung mit Eingriff in fremdes Jagd- und Fischereirecht.

 

 

angezeigte Fälle

§ 141 StGB

Entwendung

Burgenland

37

Kärnten

465

Niederösterreich

151

Oberösterreich

34

Salzburg

364

Steiermark

179

Tirol

30

Vorarlberg

6

Wien

4329

gesamt

5595

 

 

Zu Frage 7:

§ 139 StGB (Verfolgungsvoraussetzung) wird nicht gesondert ausgewiesen; es werden lediglich die Grundstraftatbestände (§§ 137, 138 StGB) erfasst.

 

Zu Frage 8:

Bei strafbaren Handlungen nach §§ 138, 139 StGB werden die Schadenssummen in der polizeilichen Kriminalstatistik nicht erfasst.

 

 

 

Zu Frage 9:

 

 

§ 137 StGB

ermittelte Tatverdächtige 2006: gesamt 160

Nationalität

Anzahl

Nationalität

Anzahl

Armenien

1

Polen

3

Bosnien-Herzegowina

5

Rumänien

5

Bulgarien

1

Russland

6

Deutschland

10

Serbien

15

Irak

1

Tschechien

3

Italien

2

Türkei

6

Kroatien

3

Ukraine

2

Moldawien

1

staatenlos

1

Niederlande

4

Österreich

91

 

 

 

§ 138 StGB

ermittelte Tatverdächtige 2006: gesamt 9

Nationalität

Anzahl

Italien

2

Ungarn

3

Österreich

4

 

 

 

Zu Frage 10:

Da Wilderei und Wildfischen erfahrungsgemäß nicht von organisierten Tätergruppen, sondern von Einzeltätern begangen wird, werden die Straftaten von den lokalen Sicherheitsdienststellen bearbeitet. Die Zusammenarbeit mit den Jagdbehörden funktioniert erfahrungsgemäß gut. Wie aus der beiliegenden Statistik ersichtlich, handelt es sich bei den Tätern einerseits um Österreicher und Personen aus dem benachbarten Ausland, die vor allem ihren Jagdtrieb frönen.

 

 

Im Kampf gegen diese Kriminalitätsform werden, wie allgemein gegen die Eigentumskriminalität, general- und spezialpräventive Maßnahmen gesetzt. Die lokalen Sicherheitsdienststellen werden vom Bundeskriminalamt durch die Abwicklung des Auslandsschriftverkehrs, die Feststellung von Identitäten und die Bereitstellung von überregionalen Lagebildern und Statistiken unterstützt.