786/AB XXIII. GP

Eingelangt am 02.07.2007
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0053-Pr 1/2007

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 780/J-NR/2007

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Gerichtsverfahren nach §§ 137 - 141 StGB: Wilderei in Österreich (2006)“ gerichtet.

Ich schicke voraus, dass die dieser Beantwortung zu Grunde liegenden Berichte der Staatsanwaltschaften auf Registerdaten beruhen, die vom Bundesrechenzentrum zur Verfügung gestellt wurden. Wie schon zu der zur Zahl 4593/J-NR/2006 ergangenen Anfragebeantwortung festgehalten wurde, unterscheidet die Verfahrensautomation Justiz (VJ) bei den einzelnen Delikten nicht zwischen Eingriffen in fremdes Jagdrecht und solchen in fremdes Fischereirecht. Die Vollständigkeit der vom Bundesrechenzentrum zu den §§ 137, 138 StGB gelieferten Registerdaten kann daher nicht garantiert werden. Auch in den Fällen des § 141 StGB unterscheidet das ADV-Register nicht nach Eingriffen in fremdes Jagd- bzw. fremdes Fischereirecht und den anderen in diesem Tatbestand erwähnten Delikten. Im Hinblick auf die große Zahl der Deliktsfälle des § 141 StGB im anfragebezogenen Zeitraum wäre eine Auswertung nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand durchführbar gewesen. Es hätte in jedes einzelne Tagebuch Einsicht genommen werden müssen, um festzustellen, ob es sich um eine Entwendung im Zusammenhang mit einem Eingriff in fremdes Jagdrecht oder fremdes Fischereirecht handelt. Ich ersuche daher um Verständnis, dass davon schon im Hinblick auf die personellen Kapazitäten der Staatsanwaltschaften Abstand genommen werden musste.

Zu den nachstehend genannten Zahlen möchte ich ferner vorausschicken, dass auf Grund von Verfahrensabtretungen zwischen den Anklagebehörden Doppelzählungen von Verfahren möglich sind.

Zu 1:

StA Wien:
8 Anzeigen gegen insgesamt 8 Personen wegen § 137 StGB

StA Eisenstadt:

§ 137

5 Anzeigen gegen 8 Personen, 3 Anzeigen gegen UT

§ 138

4 Anzeigen gegen 9 Personen, 5 Anzeigen gegen UT

 

StA St. Pölten:
26 Anzeigen gegen 32 Personen, 30 Anzeigen gegen UT

StA Korneuburg:
22 Anzeigen gegen 28 Personen, davon

§ 137

20 Anzeigen

§ 138

  2 Anzeigen

 

StA Krems/Donau:
1 Anzeige gegen 1 Person, 13 Anzeigen gegen UT

StA Wiener Neustadt:
10 Anzeigen gegen 11 Personen, 9 Anzeigen gegen UT

StA Linz:
14 Anzeigen wegen § 137 StGB

StA Ried/Innkreis:
Insgesamt 10 Anzeigen, in 2 Fällen war jeweils 1 Person daran beteiligt

StA Salzburg:
16 Anzeigen gegen 18 Personen, davon

§ 137

15 Anzeigen

§ 138

  1 Anzeige

 

StA Steyr:
4 Anzeigen gegen 4 Personen, 5 Anzeigen gegen UT

StA Wels:
8 Anzeigen gegen 11 Personen, 20 Anzeigen gegen UT

StA Leoben:
15 Anzeigen gegen 5 bekannte und 11 unbekannte Täter

StA Graz:
Insgesamt 32 Anzeigen gegen zumindest 39 Personen (27 Anzeigen gegen UT)

StA Klagenfurt:
22 Anzeigen gegen 28, teilweise auch unbekannte Personen

StA Innsbruck:
16 Anzeigen gegen bekannte Täter, 42 Anzeigen gegen UT, davon

§ 137

53 Anzeigen

§ 138

5 Anzeigen

 

StA Feldkirch:
11 Anzeigen gegen 9 Personen, 4 Anzeigen gegen UT

Zu 2:

Die Staatsanwaltschaften Eisenstadt, Graz und Leoben konnten in ihren Berichten eine Aufgliederung nach den Unterfällen „Eingriff in fremdes Jagdrecht“ und „Eingriff in fremdes Fischereirecht“ nicht vornehmen.

StA Wien:

Fremdes Jagdrecht

0

Fremdes Fischereirecht

8

 

StA St. Pölten:

Fremdes Jagdrecht

28

Fremdes Fischereirecht

14

 

StA Korneuburg:

Fremdes Jagdrecht

19

Fremdes Fischereirecht

3

 

StA Krems/Donau:

Fremdes Jagdrecht

14

Fremdes Fischereirecht

0

 

StA Wiener Neustadt:

Fremdes Jagdrecht

10

Fremdes Fischereirecht

9

 


StA Linz:

Fremdes Jagdrecht

2

Fremdes Fischereirecht

12

 

StA Ried/Innkreis:

Fremdes Jagdrecht

8

Fremdes Fischereirecht

2

 

StA Salzburg:

Fremdes Jagdrecht

13

Fremdes Fischereirecht

3

 

StA Steyr:

Fremdes Jagdrecht

5

Fremdes Fischereirecht

4

 

StA Wels:

Fremdes Jagdrecht

3

Fremdes Fischereirecht

5

 

StA Klagenfurt:

Fremdes Jagdrecht

11

Fremdes Fischereirecht

11

 


StA Innsbruck:

Fremdes Jagdrecht

ca. 46

Fremdes Fischereirecht

ca. 12

 

StA Feldkirch:

Fremdes Jagdrecht

3

Fremdes Fischereirecht

8

 

Zu 3:

Anzeigen gegen Personen mit Jagdprüfung wurden nach den mir vorliegenden Berichten der Anklagebehörden in folgenden Fällen erstattet:

StA St. Pölten:                     zumindest 3

StA Korneuburg:               0

StA Krems/Donau:             0

StA Wiener Neustadt:        0

StA Linz:                             0

StA Ried:                            1

StA Salzburg:                   1

StA Steyr:                           0

StA Wels:                           1

StA Leoben:                       1

StA Klagenfurt:                2

StA Innsbruck:                 1

StA Feldkirch:                    0

Den Staatsanwaltschaften Wien, Eisenstadt und Graz war es nicht möglich, die Anzahl der Anzeigen gegen Personen mit abgelegter Jagdprüfung zu ermitteln bzw. festzustellen, ob überhaupt Anzeige gegen solche Personen erstattet wurde.

Zu 4:

Nach den mir vorliegenden Berichten der Staatsanwaltschaften gab es im Jahr 2006 keine Anzeige wegen § 140 StGB.

 Zu 5:

Bei folgenden Staatsanwaltschaften wurden Anzeigen auch wegen Sachbeschädigung erstattet:

StA Krems/Donau:      2

StA Feldkirch             1

Bei den übrigen Staatsanwaltschaften sind nach den mir vorliegenden Unterlagen keine Anzeigen auch wegen Sachbeschädigung eingegangen.

Zu 6:

Da dem VJ-Register nicht zu entnehmen ist, ob sich eine Anzeige wegen § 141 StGB auf einen Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht bezieht, müsste in sämtliche Tagebücher Einsicht genommen werden, um zu ermitteln, ob eine Anzeige einen diesbezüglichen Sachverhalt zum Inhalt hat. Dies würde einen unverhältnismäßigen Aufwand mit sich bringen, weshalb ich um Verständnis dafür ersuche, dass ich von der Beantwortung dieser Frage absehe.

Zu 7:

Ich weise darauf hin, dass die Anklagebehörden bei der Beantwortung dieser Frage teilweise nur gerichtliche Strafverfahren nach Einbringung eines Bestrafungs- bzw. Strafantrages berücksichtigten. 

StA Wien:
2 Verfahren wegen § 137 StGB gegen 2 Personen

StA Eisenstadt:
2 Verfahren wegen §§ 137, 138 StGB gegen 3 Personen

1 Verfahren wegen § 137 StGB gegen 1 Person

StA St. Pölten:
3 Verfahren gegen 3 Personen

StA Korneuburg:
2 Verfahren gegen 3 Personen

StA Krems/Donau:
1 Verfahren wegen §§ 137, 138 StGB

StA Wiener Neustadt:
2 Verfahren wegen § 137 StGB  gegen 2 Personen

StA Linz:
1 Verfahren gegen insgesamt 4 Personen

StA Ried:
Kein Verfahren

StA Salzburg:
3 Verfahren wegen § 137 StGB gegen 6 Personen

StA Steyr:
1 Verfahren wegen § 137 StGB gegen 1 Person

StA Wels:
1 Verfahren gegen 1 Person

StA Leoben:
2 Verfahren gegen 3 Personen

StA Graz:
Verfahren gegen insgesamt 4 Personen

StA Klagenfurt:
4 Verfahren gegen 5 Personen

StA Innsbruck:
4 Verfahren, davon eines wegen §§ 137,138 StGB

StA Feldkirch:
2 Verfahren

Zu 8 und 9:

Ich schicke voraus, dass die Staatsanwaltschaften in ihren Berichten die jeweilige Begründung für die Zurücklegung der Anzeigen nach § 90 Abs. 1 StPO nicht bzw. nicht näher dargelegt haben. Dies hätte einen unvertretbaren Verwaltungsaufwand verursacht, zumal damit zwingend die Einsichtnahme in jedes einzelne der betreffenden Tagebücher verbunden gewesen wäre. Die vorläufige Einstellung von Verfahren gegen UT gemäß § 412 StPO ist nicht erfasst.

StA Wien:
4 Anzeigen (Beweisgründe, § 4 JGG, § 6 JGG, § 42 StGB)

StA Eisenstadt:
6 Anzeigen gegen insgesamt 11 Personen, davon eine aus dem Grunde des § 42 StGB

StA St. Pölten:
18 Anzeigen (Beweisgründe, § 42 StGB, 34 Abs 2 Z 1 StPO, § 4 JGG,  § 6 JGG)

StA Korneuburg:
2 Anzeigen jeweils aus dem Grund des § 42 StGB

StA Krems/Donau:
1 Anzeige aus Beweisgründen

StA Wiener Neustadt:
3 Anzeigen (Beweisgründe, § 4 JGG, § 42 StGB)

StA Linz:
10 Anzeigen (Beweisgründe, § 42 StGB,)

StA Ried:
2 Anzeigen aus Beweisgründen bzw. aus dem Grunde des § 42 StGB

StA Salzburg:
4 Anzeigen (Beweisgründe)

StA Steyr:
3 Anzeigen aus dem Grunde des § 42 StGB

StA Wels:
4 Anzeigen (Beweisgründe, § 42 StGB)

StA Leoben:
1 Anzeige aus Beweisgründen

StA Graz:
Anzeigen gegen insgesamt 8 Personen (u.a. aus dem Grund des  § 42 StGB)

StA Klagenfurt:
8 Anzeigen (Beweisgründe, mangelnde Strafbarkeit, § 34 Abs 2 Z 1 StPO, § 4 JGG, § 6 JGG)

StA Innsbruck:
12 Anzeigen (Beweisgründe, kein strafrechtlicher Tatbestand, § 42 StGB, § 4 JGG, § 6 JGG)

StA Feldkirch:
4 Anzeigen (§ 42 StGB, § 4 JGG, § 34 Abs 2 Z 1 StPO)

Zu 10:

 

StA Wien:
keine Verurteilungen

StA Eisenstadt:
Keine Verurteilungen

StA St. Pölten:
Keine Verurteilungen

StA Korneuburg:
Keine Verurteilungen

StA Krems/Donau:
1 Verfahren endete mit einer Verurteilung wegen §§ 137, 138; 222 StGB zu einer teilbedingten Geldstrafe

StA Wiener Neustadt:
1 Verurteilung wegen § 137 StGB zu einer Geldstrafe

StA Linz:
1 Verfahren endete mit einer Verurteilung zu einer Geldstrafe

StA Ried:
Keine Verurteilungen

StA Salzburg:
2 Verurteilungen jeweils zu Geldstrafen

StA Steyr:
1 Verurteilung wegen § 137 StGB zu einer bedingten Geldstrafe

StA Wels:
Keine Verurteilungen

StA Leoben:
keine Verurteilungen

StA Graz:
Keine Verurteilungen

StA Klagenfurt:
1 Verurteilung zu einer Geldstrafe

StA Innsbruck:
1 Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe

StA Feldkirch:
2 Verurteilungen, davon eine zu einer bedingten und eine zu einer unbedingten Geldstrafe

Zu 11:

Die nachfolgende Aufstellung unterscheidet nicht nach Diversionsanboten durch die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht.

StA Wien:
1 Anbot nach § 90d StPO

StA Eisenstadt:
1 Anbot nach § 90f StPO

StA St. Pölten:
Anbote an 10 Personen, davon 4 Anbote nach § 90c StPO, 1 Anbot nach § 90 g StPO und 5 Anbote nach § 90f StPO

StA Korneuburg:
6  Anbote nach § 90f StPO

StA Krems/Donau:
Keine Anbote

StA Wiener Neustadt:
5 Anbote nach § 90f StPO

StA Linz:
1 Anbot nach § 90f StPO, 1 Anbot nach § 90d StPO

StA Ried:
Keine Anbote

StA Salzburg:
2 Anbote nach § 90c StPO bzw.  § 90d StPO

StA Steyr:
Keine Anbote

StA Wels:
2 Anbote nach § 90c StPO bzw. § 90f StPO

StA Leoben:
2 Anbote nach jeweils nach  § 90f StPO

StA Graz:
Keine Anbote

StA Klagenfurt:
3 Anbote, davon 2 nach § 90c StPO und ein Anbot nach § 90f StPO

StA Innsbruck:
4 Anbote, davon 2 nach § 90c StPO, 2 nach § 90f StPO

StA Feldkirch:
1 Anbot nach § 90c StPO


Zu 12:

StA Wien:
2 Verfahren waren zum 31.12.2006 anhängig, davon wurde in einem die Hauptverhandlung vertagt, das andere wurde am 1.3.2007 rechtskräftig mit Freispruch beendet.

StA St. Pölten:
1 Verfahren ist derzeit noch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens. 

StA Leoben:
1 Verfahren war zum 31.12.2006 noch anhängig, dieses befindet sich nunmehr im Rechtsmittelstadium.

StA Klagenfurt:
3 Verfahren waren bis zum 31.12.2006 noch anhängig. Eines befindet sich im Stadium der Voruntersuchung, in einem weiteren steht der Hauptverhandlungstermin noch aus, ein drittes endete bereits mit rechtskräftigem Urteil.

StA Innsbruck:
Wie viele Verfahren zum 31.12.2006 noch anhängig waren, konnte nicht ermittelt werden. Derzeit ist noch eines anhängig.

Die übrigen Anklagebehörden erstatteten zu dieser Frage Fehlberichte. Ich weise jedoch darauf hin, dass Fälle nach § 412 StPO hier außer Betracht bleiben.

 

. Juni 2007

 

(Dr. Maria Berger)