79/AB XXIII. GP

Eingelangt am 12.01.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Anfragebeantwortung

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 78/J-NR/2006 betreffend Ausgliederungen aus der
Bundesverwaltung, die die Abgeordneten Dr. Fichtenbauer, Kolleginnen und Kollegen am 17.
November 2006 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Fragen 1 bis 4 und 8:

Welche Bereiche der zu Ihrem Ministerium ressortierenden öffentlichen Verwaltung wurden
innerhalb der letzten sechs Jahre als
außerbudgetäre Einheiten" ausgegliedert?

Wie begründen Sie die in Ihrem Ministerium vorgenommenen Ausgliederungen?

Wie sind die gegebenenfalls vorhandenen Vorteile dieser Ausgliederungen objektivierbar?

Welche Rechtsform haben die ausgegliederten Einheiten?

Wie hoch ist der Eigentumsanteil der Republik an den ausgegliederten Einheiten?

Antwort:

1. Mit § 17 Abs 1 Forschungsförderungs-Strukturreformgesetz (BGBl. I Nr. 73/2004)
wurde ab 1. September 2004 der
Rat für Forschung und Technologieentwicklung" (FTE-
Rat) als juristische Person des öffentlichen Rechts eingerichtet. Das bis zu diesem Zeitpunkt
im Eigentum des Bundes stehende und von der
Geschäftsstelle des Rates für Forschung
und Technologieentwicklung" genutzte bewegliche Verm
ögen, das zur Wahrnehmung der
Aufgaben des Rates erforderlich ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte, Rechts-
verh
ältnisse, Pflichten, Forderungen und Schulden mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes
BGBl.
I Nr. 73/2004 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum des FTE-Rates
als Rechtsnachfolger über.


Die Geschäftsstelle des Rates für Forschung und Technologieentwicklung" war vor dem 1.
September 2004 direkt dem Leiter der Sektion
III des Bundesministeriums für Verkehr, Inno-
vation und Technologie unterstellt und wirkte prima facie nicht unabh
ängig. Mit dieser Maß-
nahme wurde eine organisationsrechtliche Unabhängigkeit des FTE-Rates erreicht.

2.   In den letzten sechs Jahren wurde des weiteren die via donau - Österreichische Was-
serstra
ßen Gesellschaft mit beschränkter Haftung als außerbudgetäre Einheit" ausge-
gliedert.

Die Ausgliederung wurde mit dem Wasserstraßengesetz, BGBl. I Nr. 177/2004 idF BGBl. I
Nr. 97/2005 normiert.

Ziel der Neuregelung war die Zusammenfassung der wesentlichen Aufgaben des Bundes
hinsichtlich Wasserstra
ßen (Planung, Vergabe und Kontrolle von Wasserbauarbeiten,
Sammlung und Verwaltung wasserwirtschaftlicher Grundsatzdaten, Verwaltungsagenden der
Donauhochwasserschutz-Konkurrenz und Entwicklungsaufgaben f
ür die Binnenschifffahrt
sowie als hoheitliche Aufgabe die Verkehrsregelung an den Schleusen, die Wehraufsicht bei
den Donaukraftwerken und der Betrieb des Binnenschifffahrts-Informationsdienstes DoRIS)
in einem Unternehmen, das zu 100 % im Eigentum des Bundes steht.

In diesem Unternehmen wurden die seinerzeitige Wasserstraßendirektion, die Österreichi-
sche DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft, deren Tochterunternehmen
Österreichische DO-
NAU-Technik-GmbH und die via donau - Entwicklungsgesellschaft mbH f
ür Telematik und
Donauschifffahrt verschmolzen.

3.   Für den Bereich der Zivilluftfahrt darf - der Vollständigkeit halber - angemerkt werden,
dass bisher von meinem Ressort wahrgenommene Zuständigkeiten in den Bereichen Flug-
betrieb und Flugtechnik mit Wirkung vom 1.1.2005 auf die Austro Control GmbH übertragen
wurden (BGBl. I Nr. 173/2004).

Der Vorteil dieser Ausgliederungen besteht darin, dass bisher die Zuständigkeiten in diesen
Bereichen zwischen meinem Ressort und der Austro Control GmbH aufgeteilt waren. Durch
die
Übertragung werden diese nunmehr einheitlich als Ganzes von einer einzigen Stelle, der
ACG wahrgenommen. Da es sich in diesem Fall um hoheitliche Leistungen handelt, wird die
gesetzlich normierte Aufsicht vom bmvit wahrgenommen; der Eigentumsanteil der Republik
Österreich beträgt 100 %.

Frage 5:

Welche Personalmaßnahmen wurden getroffen, konkret:

a)      welche Personen sind wann, zu welchen Bedingungen und aufgrund welcher persönlicher
Eignungen zu Vorst
änden bzw. Geschäftführern bestellt worden?

b)      wie hoch ist der Personalstand in den jeweils ausgegliederten Unternehmen bzw. Einhei-
ten?

Antwort:

a) Mit Wirksamkeit vom 1.1.2005 wurden Mag. Manfred Seitz, Geschäftsfeld Schifffahrt und
Finanzen und DI Helmut Pablé, Geschäftsfeld Wasserstraßenmanagement zu Geschäfts-
führern der via donau bestellt.


Ausschlaggebende Gründe für die Bestellung von DI Pablé waren: Kompetenz, kennt das
Unternehmen, hat langj
ährige Erfahrung in der Baubranche und als Geschäftsführer; weiters
lagen Zukunftskonzepte vor.

Ausschlaggebende Gründe für die Bestellung von Mag. Seitz waren: Umfangreiche Erfah-
rungen im Bereich der Gesch
äftsführung des ausgeschriebenen Bereiches; darüber hinaus
Erfahrung im Aufbau mit Firmen, zumal er die via donau mitaufgebaut hat.

b)

Gemäß Jahresabschlussbericht per 31.12.2005 betrug der Personalstand der via donau ins-
gesamt 106 Beamte; in der Gesch
äftsstelle des Rates für Forschung und Technologieent-
wicklung war 1 Beamtin beschäftigt.

Im Zuge der o.a. Zuständigkeitsübertragung wurden 10 MitarbeiterInnen meines Ressorts im
Wege des Ausgliederungsgesetzes zu Dienstnehmern der Austro Control GmbH.

Fragen 6 und 7:

Welche unternehmerischen Kennzahlen liegen seit Beginn der ausgegliederten Einheiten bis
heute vor?

Ist infolge der vorgenommen Ausgliederungen

a)  eine messbare Effizienzsteigerung der übertragenen Agenden im Verhältnis zur vorher
von der Verwaltung abgewickelten Leistung darstellbar?

Wenn ja, in welcher Form und durch welche Daten?
Wenn nein, warum nicht?

b)      eine Kosteneinsparung objektiv darstellbar?
Wenn ja, in welcher Form und durch welche Daten?
Wenn nein, warum nicht?

c)      die Versorgungssicherheit der Bevölkerung mit Dienstleistungen, die ursprünglich flächen-
deckend von der Verwaltung erledigt wurde und nunmehr von ausgegliederten Einheiten zu
erbringen sind, nachhaltig gesichert (Stichwort: Austro Control, Post)?

Wenn ja, durch welche Maßnahmen oder Bestimmungen (Stichwort: Universaldienstverord-
nung für den Postverkehr)?
Wenn nein, warum nicht?

Antwort:

Das Ziel der Einrichtung des FTE-Rates als juristische Person öffentlichen Rechts war seine
inhaltliche und organisationsrechtliche Unabhängigkeitsstellung.

Die Übernahme der Schleusenaufsicht durch via donau ist gesetzlich normiert (siehe Frage
2); darüber hinaus wurden auf Basis des Schifffahrtsgesetzes BGBl. I Nr 62/1997 idF BGBl.
I Nr. 123/2005, nähere Bestimmungen über die Schleusenaufsicht erlassen.

Die Austro Control GmbH hat bezüglich aller ihr übertragenen Zuständigkeiten eine gesetz-
lich normierte Betriebspflicht, sodass die flächendeckende Erbringung der Leistungen gesi-
chert ist. Diesbez
üglich ist mit der Ausgliederung der o.a. Agenden keinerlei Verschlechte-
rung eingetreten.


Frage 9:

Wie hoch ist das Ausmaß der grauen Finanzschuld", das heißt der Haftung öffentlichen
Hand für Schulden dieser ausgegliederten Einheiten

a)      an absoluten Zahlen?

b)      im Verhältnis zu den Gesamtausgaben Ihres Ministeriums?

Antwort:

Gemäß § 17h Abs 3 Forschungsförderungs-Strukturreformgesetz trifft den Bund für die im
Namen des FTE-Rates begründeten Rechte und Pflichten keine Haftung.

Bei der via donau bzw. der Austro Control gibt es gleichfalls keine Bundeshaftungen.

Die Austro Control GmbH hebt für die von ihr erbrachten hoheitlichen Leistungen Gebühren
ein; von einer sog. grauen Finanzschuld" kann in diesem Fall nicht gesprochen werden.

Frage 10:

In welchem prozentuellen Verhältnis stehen die in den ausgegliederten Einheiten anfallen-
den Personalkosten zum regulären Personalbudget Ihres Ministeriums?

Antwort:

Gemäß Jahresabschlussbericht per 31.12.2005 betrug das Verhältnis der Personalkosten
der via donau zum regul
ären Personalbudget meines Ressorts 0,06 % und des FTE-Rates
0,001 %.

Bezüglich der Austro Control kann keine Aussage getroffen werden, da die in Fragepunkt 5
angeführten MitarbeiterInnen meines Ressorts zu Dienstnehmern der Austro Control wurden.