79/AB XXIII. GP
Eingelangt am 12.01.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
78/J-NR/2006 betreffend Ausgliederungen aus der
Bundesverwaltung,
die die Abgeordneten Dr. Fichtenbauer, Kolleginnen und Kollegen am 17.
November
2006 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Fragen 1 bis 4 und 8:
Welche Bereiche der zu Ihrem Ministerium ressortierenden öffentlichen
Verwaltung wurden
innerhalb der letzten sechs Jahre als „außerbudgetäre
Einheiten" ausgegliedert?
Wie begründen Sie die in Ihrem Ministerium vorgenommenen Ausgliederungen?
Wie sind die gegebenenfalls vorhandenen Vorteile dieser Ausgliederungen objektivierbar?
Welche Rechtsform haben die ausgegliederten Einheiten?
Wie hoch ist der Eigentumsanteil der Republik an den ausgegliederten Einheiten?
Antwort:
1. Mit § 17 Abs 1 Forschungsförderungs-Strukturreformgesetz (BGBl. I Nr. 73/2004)
wurde ab 1. September 2004 der „Rat für Forschung
und Technologieentwicklung" (FTE-
Rat) als juristische
Person des öffentlichen Rechts eingerichtet.
Das bis zu diesem Zeitpunkt
im Eigentum des Bundes stehende und von der „Geschäftsstelle des Rates für Forschung
und Technologieentwicklung" genutzte
bewegliche Vermögen, das zur Wahrnehmung der
Aufgaben des Rates
erforderlich ist, geht einschließlich
aller zugehörenden Rechte, Rechts-
verhältnisse,
Pflichten, Forderungen und Schulden mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 73/2004
im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum des FTE-Rates
als Rechtsnachfolger über.
Die „Geschäftsstelle des Rates für Forschung und
Technologieentwicklung" war vor dem 1.
September 2004 direkt dem Leiter der
Sektion III des Bundesministeriums für Verkehr,
Inno-
vation und Technologie unterstellt und wirkte prima facie nicht unabhängig. Mit
dieser Maß-
nahme wurde eine
organisationsrechtliche Unabhängigkeit
des FTE-Rates erreicht.
2. In den letzten sechs Jahren wurde des weiteren die via
donau - Österreichische Was-
serstraßen Gesellschaft mit beschränkter Haftung als „außerbudgetäre
Einheit" ausge-
gliedert.
Die
Ausgliederung wurde mit dem Wasserstraßengesetz, BGBl. I Nr.
177/2004 idF BGBl. I
Nr.
97/2005 normiert.
Ziel der Neuregelung war die
Zusammenfassung der wesentlichen Aufgaben des Bundes
hinsichtlich Wasserstraßen (Planung, Vergabe und Kontrolle
von Wasserbauarbeiten,
Sammlung und Verwaltung
wasserwirtschaftlicher Grundsatzdaten, Verwaltungsagenden der
Donauhochwasserschutz-Konkurrenz und Entwicklungsaufgaben für die Binnenschifffahrt
sowie als hoheitliche Aufgabe die
Verkehrsregelung an den Schleusen, die Wehraufsicht bei
den Donaukraftwerken und der Betrieb des
Binnenschifffahrts-Informationsdienstes DoRIS)
in einem Unternehmen, das zu 100 % im Eigentum des Bundes steht.
In diesem Unternehmen wurden die
seinerzeitige Wasserstraßendirektion,
die Österreichi-
sche DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft, deren Tochterunternehmen Österreichische DO-
NAU-Technik-GmbH und die via donau - Entwicklungsgesellschaft mbH für Telematik und
Donauschifffahrt verschmolzen.
3. Für den Bereich der
Zivilluftfahrt darf - der Vollständigkeit halber - angemerkt werden,
dass
bisher von meinem Ressort wahrgenommene Zuständigkeiten in
den Bereichen Flug-
betrieb
und Flugtechnik mit Wirkung vom 1.1.2005 auf die Austro Control GmbH übertragen
wurden (BGBl. I Nr. 173/2004).
Der
Vorteil dieser Ausgliederungen besteht darin, dass bisher die Zuständigkeiten in diesen
Bereichen zwischen meinem Ressort und der Austro Control GmbH aufgeteilt waren.
Durch
die Übertragung werden diese nunmehr
einheitlich als Ganzes von einer einzigen Stelle, der
ACG wahrgenommen. Da es sich in diesem Fall um hoheitliche Leistungen handelt,
wird die
gesetzlich normierte Aufsicht vom bmvit wahrgenommen; der Eigentumsanteil der
Republik
Österreich
beträgt 100 %.
Frage 5:
Welche Personalmaßnahmen wurden getroffen, konkret:
a)
welche
Personen sind wann, zu welchen Bedingungen und aufgrund welcher persönlicher
Eignungen zu Vorständen bzw. Geschäftführern bestellt worden?
b)
wie hoch ist der Personalstand in den jeweils ausgegliederten
Unternehmen bzw. Einhei-
ten?
Antwort:
a) Mit
Wirksamkeit vom 1.1.2005 wurden Mag. Manfred Seitz, Geschäftsfeld
Schifffahrt und
Finanzen
und DI Helmut Pablé, Geschäftsfeld Wasserstraßenmanagement
zu Geschäfts-
führern der via donau bestellt.
Ausschlaggebende Gründe für die Bestellung von DI Pablé waren: Kompetenz, kennt das
Unternehmen, hat langjährige
Erfahrung in der Baubranche und als Geschäftsführer;
weiters
lagen Zukunftskonzepte vor.
Ausschlaggebende Gründe für die Bestellung von Mag. Seitz waren:
Umfangreiche Erfah-
rungen im Bereich der Geschäftsführung des
ausgeschriebenen Bereiches; darüber hinaus
Erfahrung im Aufbau
mit Firmen, zumal er die via donau mitaufgebaut hat.
b)
Gemäß Jahresabschlussbericht per 31.12.2005
betrug der Personalstand der via donau ins-
gesamt 106 Beamte; in der Geschäftsstelle des
Rates für Forschung und Technologieent-
wicklung
war 1 Beamtin beschäftigt.
Im Zuge
der o.a. Zuständigkeitsübertragung wurden 10 MitarbeiterInnen
meines Ressorts im
Wege des Ausgliederungsgesetzes zu Dienstnehmern der Austro Control GmbH.
Fragen 6 und 7:
Welche
unternehmerischen Kennzahlen liegen seit Beginn der ausgegliederten Einheiten
bis
heute vor?
Ist infolge der vorgenommen Ausgliederungen
a) eine messbare Effizienzsteigerung der übertragenen
Agenden im Verhältnis zur vorher
von der Verwaltung
abgewickelten Leistung darstellbar?
Wenn ja, in
welcher Form und durch welche Daten?
Wenn nein, warum nicht?
b)
eine
Kosteneinsparung objektiv darstellbar?
Wenn ja, in welcher Form und durch welche
Daten?
Wenn nein, warum nicht?
c)
die
Versorgungssicherheit der Bevölkerung
mit Dienstleistungen, die ursprünglich
flächen-
deckend von der Verwaltung erledigt wurde
und nunmehr von ausgegliederten Einheiten zu
erbringen sind, nachhaltig gesichert (Stichwort: Austro Control, Post)?
Wenn ja,
durch welche Maßnahmen oder Bestimmungen (Stichwort:
Universaldienstverord-
nung für den Postverkehr)?
Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Das Ziel der Einrichtung des FTE-Rates als juristische Person öffentlichen
Rechts war seine
inhaltliche und
organisationsrechtliche Unabhängigkeitsstellung.
Die Übernahme der
Schleusenaufsicht durch via donau ist gesetzlich normiert (siehe Frage
2);
darüber hinaus wurden auf Basis des Schifffahrtsgesetzes
BGBl. I Nr 62/1997
idF BGBl.
I Nr. 123/2005, nähere Bestimmungen über die Schleusenaufsicht erlassen.
Die Austro Control GmbH hat bezüglich aller
ihr übertragenen Zuständigkeiten eine
gesetz-
lich normierte
Betriebspflicht, sodass die flächendeckende
Erbringung der Leistungen gesi-
chert ist. Diesbezüglich ist mit der Ausgliederung
der o.a. Agenden keinerlei Verschlechte-
rung eingetreten.
Frage 9:
Wie
hoch ist das Ausmaß der „grauen
Finanzschuld", das heißt der Haftung öffentlichen
Hand für Schulden dieser ausgegliederten
Einheiten
a) an absoluten Zahlen?
b) im Verhältnis zu den Gesamtausgaben Ihres Ministeriums?
Antwort:
Gemäß § 17h Abs 3
Forschungsförderungs-Strukturreformgesetz trifft den Bund für die im
Namen des FTE-Rates
begründeten Rechte und Pflichten keine
Haftung.
Bei der via donau bzw. der Austro Control gibt es gleichfalls keine Bundeshaftungen.
Die Austro
Control GmbH hebt für die von ihr erbrachten hoheitlichen
Leistungen Gebühren
ein; von einer sog. „grauen Finanzschuld" kann in diesem
Fall nicht gesprochen werden.
Frage 10:
In welchem
prozentuellen Verhältnis stehen die in den ausgegliederten
Einheiten anfallen-
den
Personalkosten zum regulären Personalbudget Ihres Ministeriums?
Antwort:
Gemäß Jahresabschlussbericht per 31.12.2005
betrug das Verhältnis der Personalkosten
der via donau zum regulären Personalbudget meines Ressorts
0,06 % und des FTE-Rates
0,001 %.
Bezüglich der
Austro Control kann keine Aussage getroffen werden, da die in Fragepunkt 5
angeführten
MitarbeiterInnen meines Ressorts zu Dienstnehmern der Austro Control wurden.