796/AB XXIII. GP
Eingelangt am 02.07.2007
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Landesverteidigung
Anfragebeantwortung
S91143/80-PMVD/2007 2. Juli 2007
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dolinschek, Kolleginnen und Kollegen haben am 4. Mai 2007 unter der Nr. 813/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Vorerhebungen gegen einen Mitarbeiter des BMLV wegen § 207a StGB" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1:
Ja.
Zu 2:
Nein. Dieser Vorwurf kann im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt und die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft nicht nachvollzogen werden.
Zu 3 bis 5:
Ungeachtet der Tatsache, dass zu anhängigen Verfahren im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG keine Aussagen getroffen werden können, ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass ein Download von inkriminierenden Daten aus dem Internet mit dem am Arbeitsplatz des Verdächtigen verwendeten Gerät technisch nicht möglich ist. Im Hinblick darauf, dass aber theoretisch ein Import in das verschlüsselte EDV-Netz des Bundesministeriums für Landesverteidigung möglich gewesen wäre, erfolgte mit Zustimmung des Betroffenen eine Überprüfung seines dienstlichen PC. Weiters hat der Betroffene sein privates, für einen mobilen Zugang zum Internet ausgestattetes Notebook freiwillig zur forensischen Überprüfung übergeben. Beide Überprüfungen ergaben keine Verdachtsmomente. Da der Bedienstete in einem Bereich ohne Internetverbindung und ohne Parteienverkehr eingesetzt wird, war eine Dienstenthebung nicht zu verfügen.
Zu 6 und 8:
Ja.
Zu 7 und 9:
Trotz der im Bundesministerium für Landesverteidigung eingesetzten sicherheitstechnischen Mechanismen, die den Zugriff auf Webseiten mit inkriminierenden Inhalten weitestgehend einschränken, kann das Herunterladen derartiger Daten nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Im Rahmen der Überprüfung der Effizienz technischer Absicherungsmaßnahmen zum Internet werden Rechner des Bundesministeriums für Landesverteidigung routinemäßig einem sogenannten „Sicherheitsaudit“ unterzogen. Ergeben sich dabei Anhaltspunkte eines straf- oder disziplinarrechtlich relevanten Missbrauchs, wird unverzüglich die zuständige Disziplinarbehörde eingeschaltet.