798/AB XXIII. GP
Eingelangt am 02.07.2007
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BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung

GZ: BMWF-10.000/0070-C/FV/2007
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Wien, 27. Juni 2007
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 807/J-NR/2007 betreffend entwicklungspolitische Aktivitäten, die die Abgeordneten Petra Bayr, Kolleginnen und Kollegen am 3. Mai 2007 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 bis 6 und 13 bis 15:
Einleitend ist festzuhalten, dass das Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 49/2002 i.d.g.F., die Vollziehung der im Gesetz geregelten Materien grundsätzlich der Frau Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten überträgt und insbesondere § 28 leg. cit. ihre Koordinationsbefugnis für die internationale Entwicklungspolitik regelt. Dies betrifft auch die Umsetzung des Kohärenzgebotes (siehe Antwort zu Frage 8). In diesem Sinne liegt die Hauptzuständigkeit zur Beantwortung der gegenständlichen Anfrage bei der Frau Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten.
Seitens des damaligen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur wurden im Jahr 2006 im Kompetenzbereich des jetzigen Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung Entwicklungszusammenarbeitsprojekte vor allem in folgenden Bereichen durchgeführt:
- Universitätspartnerschaften € 207.000,--
- indirekte Studienplatzkosten € 59.248.578,--
- Studienförderung – Hochschul-/Post Graduate-Stipendien € 366.980,--
- Technologiestipendien € 838.480,--
- Projekte der Kommission für Entwicklungsfragen bei der ÖAW (KEF, www.oeaw.ac.at/kef)
€ 112.444,--
- Förderung von EZA-Organisationen (Unterstützung des Österreichischen Lateinamerika- Instituts) € 34.000,--
- Leistung von Beiträgen an internationale Organisationen € 118.712,--
Für diese Ressortprojekte, die vom DAC der OECD 2006 als „Official Development Assistance“ anerkannt worden sind, wurden insgesamt € 60.926.194,-- aufgewendet. Daten für das Jahr 2007 sind derzeit noch nicht verfügbar.
Daneben werden in den genannten Bereichen auch noch als „Official Aid“ eingestufte Leistungen an Staaten, die nicht als ODA-Empfängerland definiert sind (Teil II der DAC-Länderliste) erbracht.
Zu Fragen 7, 8 und 16:
Das EZA-Gesetz i.d.F. 2003 überträgt dem Bundesminister/der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten die Vollziehung der im Gesetz geregelten Materien (Ausnahmen sind dabei taxativ aufgezählt), und bestätigt in § 28 die Koordinationsbefugnis des Bundesminister/der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten für die internationale Entwicklungspolitik. Das EZA-Gesetz enthält in § 1 Abs. 5 ein für die gesamte Vollziehung des Bundes verpflichtendes Kohärenzgebot, wonach „der Bund […] die Ziele und Prinzipien der Entwicklungspolitik bei den von ihm verfolgten Politikbereichen, welche die Entwicklungsländer berühren können [berücksichtigt].“ Das zentrale Instrument zur Umsetzung dieses Kohärenzgebotes ist die gemäß § 23 des EZA-Gesetzes erfolgende jährliche Fortschreibung des Dreijahresprogramms, das mit anderen mit EZA befassten Ressorts abgestimmt und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen der Bundesregierung vorzulegen ist. Weiters werden sämtliche Gesetzesvorschläge mit EZA-relevanten Inhalten vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten unter dem Gesichtspunkt der entwicklungspolitischen Kohärenz überprüft. Zum Thema Kohärenz finden darüber hinaus regelmäßig Gesprächsrunden zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten und anderen Ressorts – so auch den Bundesministerien für Wissenschaft und Forschung bzw. Unterricht, Kunst und Kultur – statt.
Zu Fragen 9 bis 12:
Die oben angeführten entwicklungspolitischen Aktivitäten werden im Rahmen der Sektionen des Ressorts entsprechend den jeweiligen Abteilungsagenden mit dem dort vorhandenen Personal und im Rahmen des zur Verfügung stehenden Budgets wahrgenommen, wobei selbstverständlich die Zielsetzungen des EZA-Gesetzes berücksichtigt werden. Dies ist durch die Sachkenntnis der zuständigen befassten Personen sichergestellt. In Fragen der Forschungskooperation mit Entwicklungsländern unterstützt die KEF das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung durch die Expertise ihrer Mitglieder.
Zu Frage 17:
Hierzu verweise ich auf die Zuständigkeit und Koordinationsfunktion der Frau Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten (siehe oben). Im Übrigen ist seitens des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung beabsichtigt, die oben genannten Ressortprojekte im Rahmen der budgetären Möglichkeiten auch in Zukunft weiterzuführen.
Der Bundesminister:
Dr. Johannes Hahn e.h.