815/AB XXIII. GP
Eingelangt am 10.07.2007
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE
BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0056-Pr 1/2007
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 818/J-NR/2007
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Maria Fekter, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Strafverfahren wegen Verletzung abgabenrechtlicher Geheimhaltungspflichten im Umfeld des Eurofighter-Untersuchungsausschusses“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1, 5, 6 und 7:
Nein. Das Delikt der Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht nach § 252 FinStrG ist zufolge dessen Abs. 4 ein Privatanklagedelikt. Dem öffentlichen Ankläger kommt insofern ein Verfolgungsrecht nicht zu. Die APA-Meldung vom 6. April 2007 war dem Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft Wien (damals) nicht bekannt. Dessen ungeachtet bestand für eine strafrechtliche Prüfung durch den öffentlichen Ankläger wegen des vorerwähnten Privatanklagedelikts keine Zuständigkeit. Die Staatsanwaltschaft Wien hat aber im Zusammenhang mit dem in der Einleitung dieser schriftlichen Anfrage geschilderten Sachverhalt einen Tatverdacht gegen Dr. Pilz u.a. wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs. 2 StGB geprüft.
§ 310 Abs. 2 StGB verlangt unter anderem, dass ein Mitglied eines Ausschusses gemäß Art. 53 B-VG ein ihm „in vertraulicher Sitzung“ zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet. Da nach der Aktenlage dieses Tatbestandserfordernis nicht erweislich war, wurde das auf Einstellung des Strafverfahrens abzielende Vorhaben der Anklagebehörde zur Kenntnis genommen.
Zu 2 und 3:
Die in dieser Anfrage erwähnte Einstweilige Verfügung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien war nicht Anlass für die Einleitung eines Strafverfahrens gegen Dr. Pilz. Zum Privatanklagedelikt des § 252 FinStrG gilt das zu den obigen Anfragepunkten Ausgeführte.
Zu 4:
Im Hinblick auf die von der Staatsanwaltschaft Wien vorgenommene Sachverhaltsprüfung wegen des Vergehens nach § 310 Abs. 2 StGB waren Veranlassungen seitens des Bundesministeriums für Justiz nicht indiziert.
Zu 8:
Nach den mir vorliegenden Berichten der staatsanwaltschaftlichen Behörden gab es keine (weiteren) Strafverfahren wegen Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht (nach § 252 FinStrG).
. Juli 2007
(Dr. Maria Berger)