820/AB XXIII. GP

Eingelangt am 11.07.2007
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

 

An die                                                                                    Zl. LE.4.2.4/0063-I 3/2007

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 9. Juli 2007

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Johann Maier, Kolleginnen

und Kollegen vom 16. Mai 2007, Nr. 844/J, betreffend „Eier-Betrug:

Millionen Holländische Eier importiert und im Burgenland illegal

gestempelt“

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen vom 16. Mai 2007, Nr. 844/J, betreffend „Eier-Betrug: Millionen Holländische Eier importiert und im Burgenland illegal gestempelt“, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu Frage 1:

 

Beim dargestellten Sachverhalt liegt nach Ansicht der Fachleute des BMLFUW ein Verstoß gegen Art. 7 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier sowie gegen die Art. 2, 8 ff. und Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vorliegen.

 

Der § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes in Verbindung mit § 8 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 347/2004, enthält Verwaltungsstrafbestimmungen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung bildet. Unbeschadet einer Strafverfolgung nach § 26 Qualitätsklassengesetz können Ansprüche auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz geltend gemacht werden.

 

Diese Ansprüche sind im ordentlichen Rechtsweg durchzusetzen. Unberührt bleiben bestimmte Vorschriften des Bundesgesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Lebensmittelrecht (§ 27 Qualitätsklassengesetz).

 

Zu den Fragen 2 bis 5:

 

Die Beurteilung, ob und welche strafbaren Handlungen aufgrund des konkreten Sachverhalts vorliegen, sowie eine damit in Verbindung stehende Strafbemessung fällt in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bzw. Strafbehörden.

 

Die zuständige Kontrollstelle (Amt der Burgenländischen Landesregierung) hat Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen vermuteten Betruges erstattet. Bis zur rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.

 

Zu Frage 6:

 

Laut Mitteilung der zuständigen Stelle im Amt der Burgenländischen Landesregierung erfolgte sofort nach Kenntnis des Tatverdachtes eine Kontrolle im Betrieb und in der Folge eine Erhöhung der Kontrollfrequenz. Von Seiten der durch privatrechtliche Verträge zuständigen Kontrollstellen sowohl der Agrarmarkt Austria („Ovum“ und AMA-Gütesiegel „Frischei“) als auch der Kontrollstelle für artgerechte Nutztierhaltung (KAN) wurden die Vor-Ort-Kontrollen massiv ausgeweitet und dem Betrieb strenge Auflagen und Verbesserungsverpflichtungen auferlegt.

 

Zu Frage 7:

 

Die Zuständigkeit für die Vollziehung des Qualitätsklassengesetzes obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden. Sie haben sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen zu bedienen und Vorsorge zu treffen, dass ihnen solche zur Überwachung, insbesondere bei Erhebungen an Ort und Stelle, in hinreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen.

 

 

Die gegenständlichen Vorkommnisse wurden jedoch vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als der nach dem Qualitätsklassengesetz koordinierenden Behörde zum Anlass genommen, die Kontrollstellen darauf hinzuweisen, besonderes Augenmerk auf die Kontrolle der Einzeleikennzeichnung zu legen. 

 

Zu Frage 8:

 

Das Qualitätsklassengesetz wird durch das Vermarktungsnormengesetz (VNG) ersetzt werden. Mit diesem werden die Kontrollorgane über ein effizienteres Instrumentarium zur Durchführung von Kontrollen (z. B. Hilfeleistung durch Organe der Bundespolizei) verfügen.

 

Zu Frage 9:

 

Nach dem Qualitätsklassengesetz sind zur Durchführung der Inlandskontrolle derzeit zusätzliche Bedienstete der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) als so genannte besondere Bundesorgane bestellt, die im Bundesgebiet bedarfsorientiert eingesetzt werden.

 

Zu Frage 10:

 

Die zuständigen Kontrollstellen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Meldungen im Wege des Landeshauptmannes jährlich die Anzahl der durchgeführten Kontrollen und die Ergebnisse mitzuteilen. Eine Meldung von Verstößen ist nicht vorgesehen.

 

Art. 32 der (seit 1. Juli 2007 geltenden) Verordnung (EG) Nr. 557/2007 sieht die Meldung von Verstößen, die den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen, vor.

 

Der Bundesminister: