827/AB XXIII. GP
Eingelangt am 12.07.2007
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BM für Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates (5-fach)
Parlament
1010 Wien
GZ: BMSK-40001/0044-IV/2007 Wien,
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 841/J der Abgeordneten Schatz, Freundinnen und Freunde wie folgt:
Frage 1 bis 19:
Zur Umsetzung der bedarfsorientierten Mindestsicherung wurde in meinem Ressort eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die in 5 thematischen Unterarbeitsgruppen die Grundlagen für ein zukünftiges Modell ausarbeiten soll.
An den inhaltlichen Vorarbeiten waren nicht nur die Gebietskörperschaften, sondern auch die Sozialpartner sowie die mitverantwortlichen Ressorts beteiligt.
Die in den Unterarbeitsgruppen erzielten Ergebnisse wurden in einem Zwischenbericht zusammengefasst und der LandessozialreferentInnenkonferenz, die am 28./29.6.2007 in Velden getagt hat, zur Behandlung übermittelt.
Die LandessozialreferentInnenkonferenz hat die Einführung einer bedarfsorientierten Mindestsicherung begrüßt und den Zwischenbericht zur Kenntnis genommen. In ihrem Beschluss hat die Konferenz auch ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, sich gerne an den weiteren Verhandlungen zu beteiligen, wobei der Bund ersucht wurde, sich zu den noch offenen Fragestellungen zu äußern und detaillierte Vorschläge zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen dieser Verhandlungen sind auch die finanziellen Auswirkungen gemeinsam mit dem Bund darzustellen.
Das Modell der bedarfsorientierten Mindestsicherung sieht folgende Eckpunkte vor:
1. Bund und Länder gewährleisten Rechtsansprüche auf eine bedarfsorientierte Mindestsicherung einschließlich des Schutzes bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung für alle Personen, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.
2. Die bedarfsorientierte Mindestsicherung erfolgt grundsätzlich durch Geldleistungen zur Sicherung des Bedarfs für den Lebensunterhalt einschließlich der Unterkunft.
3. Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung wird durch Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung und die dort vorgesehenen Sachleistungen gewährleistet.
4. Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär, setzen also grundsätzlich das Fehlen ausreichender Bedarfsdeckung durch Leistungen Dritter oder eigene Mittel sowie die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft voraus.
5. Bei den Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung handelt es sich um bundesweit zu gewährleistende Mindeststandards.
Die Detailverhandlungen mit den Ländern werden im Herbst zu den noch offenen Fragen fortgesetzt. Dies betrifft insbesondere den Kostenersatz, den Vermögenseinsatz sowie die konkreten Rahmenbedingungen für die Einführung des im Regierungsprogramm vorgesehenen One Stop Shop-Prinzips beim AMS für alle arbeitsfähigen Sozialhilfeempfänger. Gerade in diesem letzten Bereich gibt es mehrere Umsetzungsvarianten, die noch einer eingehenden Diskussion bedürfen.
Hinsichtlich der bisherigen Ergebnisse mit den Ländern möchte ich als besonders erwähnenswert hervorheben, dass es in den Verhandlungen mit den Ländern insbesondere gelungen ist, mit einem eigenen Richtsatz für AlleinerzieherInnen der besonders exponierten Armutsgefährdung dieser Personengruppe Rechnung zu tragen.
Das Modell sieht vor, dass sich die zukünftigen Richtsätze mit Ausnahme der Kinderrichtsätze an denen der Ausgleichszulage orientieren werden. Mit der Gewährung von zwei zusätzlichen Sonderzahlungen soll sich die bedarfsorientierte Mindestsicherung gegenüber den derzeitigen Richtsätzen erhöhen.
Darüber hinaus soll es auch weiterhin Leistungen zur Abdeckung allfälliger Sonderbedarfe geben.
Auch der Kostenersatz gegenüber dem ehemaligen Hilfeempfänger soll sich nicht mehr in der zukünftigen bedarfsorientierten Mindestsicherung finden.
Dem Wesen der bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend soll die Gewährung einer Leistung – bis auf wenige Ausnahmen – vom Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängen. Ist jemand nicht bereit, seine Arbeitskraft einzusetzen, so kann es nach einer vorangegangenen schriftlichen Ermahnung zu einer stufenweisen Kürzung (bis zu 50%) der Leistung kommen.
Aus derzeitiger Sicht bin ich zuversichtlich, dass die bedarfsorientierte Mindestsicherung mit 1.1.2009 in Kraft treten könnte. Zur Umsetzung sind jedoch mehrere Rechtsakte sowohl auf Bundes- als auch auf Länderebene erforderlich. Zum einen sollen die Verhandlungsergebnisse zwischen dem Bund und den Ländern in eine Art. 15a B-VG Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen für eine bedarfsorientierte Mindestsicherung einfließen, die den parlamentarischen Prozess durchlaufen und auch von den einzelnen Landtagen beschlossen werden muss. In einem weiteren Schritt müssen die in der Vereinbarung verankerten Maßnahmen durch Bundes- und Landesgesetze implementiert werden.
Da die Einführung einer bedarfsorientierten Mindestsicherung einen weiteren Meilenstein in der österreichischen Sozialpolitik darstellt, wird ein Inkrafttreten öffentlichkeitswirksam begleitet werden.
Hinsichtlich der Fragestellungen im Zusammenhang mit den Projekten gemeinnütziger Arbeit und deren Auswirkungen sowie den Anpassungen der Zumutbarkeitskriterien darf ich auf die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit verweisen.
Mit freundlichen Grüßen