837/AB XXIII. GP
Eingelangt am 16.07.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 859/J-NR/2007 betreffend Pensionssicherungsbeitrag, die die Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde am 23. Mai 2007 an mich gerichtet haben, beehre ich mich nach Auskunft durch den ÖBB-Konzern wie folgt zu beantworten:
Frage 1:
Wie viele MitarbeiterInnen haben von der „Sonderabfertigungsaktion 2005“ Gebrauch gemacht?
Antwort:
Laut ÖBB-Holding AG wurde die ÖBB-Sonderabfertigungsaktion 2005 von 1262 MitarbeiterInnen in Anspruch genommen.
Frage 2:
Gab es vor Beginn der Aktion Schätzungen über die Anzahl der Personen und der Kosten, die diese Aktion betreffen? Wenn ja, wie lauteten diese? Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Wie die ÖBB-Holding AG berichtet, wurden anlässlich der Umsetzung der Strukturreform der ÖBB mit Wirksamkeit 1. Jänner 2005 für die zu erwartende Restrukturierung der Konzerngesellschaften entsprechende bilanzielle Vorsorgen in Höhe von insgesamt € 294 Mio. getroffen. Mit diesen Vorsorgen werden und sind die Aufwendungen auch für die „Sonderabfertigungsaktion 2005“ gedeckt.
Frage 3:
Wurde die Aktion auch nach 2005 fortgesetzt?
Antwort:
Die ÖBB-Holding AG teilt dazu mit, dass die Aktion auch nach dem Jahr 2005 fortgesetzt wurde.
Frage 4:
Wie viele Personen und mit welchen ursprünglichen bzw. tatsächlichen Kosten haben im Jahr 2006 davon Gebrauch gemacht?
Antwort:
Laut ÖBB-Holding AG haben im Jahr 2006 195 Personen ein Golden Handshake Modell angenommen, wofür ca. € 6.5 Mio. aufgewendet wurden.
Frage 5:
Wer ist verantwortlich für die Konzeption und Durchführung der Aktion?
Antwort:
Die ÖBB-Holding AG teilte mit, dass das Sonderabfertigungsmodell 2005 federführend seitens der für diese Aufgabe gesetzlich zuständigen ÖBB-Dienstleistungs GmbH im Einvernehmen mit den Konzerngesellschaften und dem Konzernbetriebsrat konzipiert wurde. Die Umsetzung erfolgt im Zusammenwirken aller Konzerngesellschaften.
Frage 6:
Wie lautet der Bescheid der MA 15, mit dem die ÖBB zur Zahlung der Überweisungsbeträge nach § 311 verpflichtet wurde?
Antwort:
Die ÖBB-Holding AG berichtete, dass Bescheide individuell ausgestellte Dokumente sind und deshalb hier nicht der Bescheidinhalt mitgeteilt werden kann.
Frage 7:
Wie lautet die Eingabe bzw. der Einspruch gegen den Bescheid der MA 15, der von den ÖBB eingebracht wurde?
Antwort:
Die ÖBB Holding AG führt dazu an, dass die grundsätzliche Zahlung eines Überweisungsbetrages nach § 311 ASVG nicht in Frage gestellt wird. Aus Sicht der ÖBB geht es darum, wer diesen Betrag im Falle der Beendigung eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses eines ÖBB-Mitarbeiter zu leisten hat.
Die ÖBB haben gegen den genannten Bescheid Bescheidbeschwerde gemäß Art. 144 Abs.1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Dies - kurz zusammengefasst - deshalb, weil im Gegensatz zu allen anderen Unternehmen in Österreich der ÖBB-Konzern für den Fall des Austritts eines ÖBB-Beamten „doppelt“ Pensionsbeiträge zu leisten hat, und zwar:
a) einmal während des laufenden Dienstverhältnisses im Zuge der laufenden Abrechnung der Gehälter des Mitarbeiters im Wege des monatlichen Dienstgeberbeitrages zur Pensionsversicherung an den Bund,
b) ein zweites Mal als Überweisungsbetrag gemäß § 311 ASVG an die VAEB bzw. den jeweils betroffenen SV-Träger.
Frage 8:
Welche Rechtsmeinung vertritt das BMVIT dazu?
Antwort:
Zunächst darf ich auf die Ressortzuständigkeit des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz in rechtlichen Angelegenheiten des § 311 ASVG hinweisen.
Die Vorgangsweise im Bereich der ÖBB fällt in den operativen Geschäftsbereich und die Verantwortung des Managements, wobei ich davon ausgehe, dass dieses seine Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erfüllt.
Frage 9:
Welche Kosten sind für die ÖBB durch Pensionsnachzahlungen (Überweisungsbeträge nach § 311 ASVG) für ausgeschiedene Bedienstete in den Jahren
a) 2001 b) 2002
c) 2003 d) 2004
e) 2005 f) 2006
angefallen?
Antwort:
Die ÖBB-Holding AG berichtete, dass in den Jahren 2001 bis 2006 folgende Überweisungsbeträge nach § 311 ASVG – vorbehaltlich der Entscheidung der in den Fragen 6 und 7 angesprochenen Sachfrage – geleistet wurden:
|
2001 |
2.031.088,82 |
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2002 |
6.053.686,00 |
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2003 |
3.831.597,96 |
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2004 |
4.531.867,06 |
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2005 |
3.492.948,38 |
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2006 |
15.584.938,00 |
Frage 10:
Bedienstete der ÖBB, die unter den Anwendungsbereich des Bundesbahn-Pensionsgesetzes fallen, müssen neben ihren Pensionsbeiträgen auch einen Pensionssicherungsbeitrag leisten. Nach Auskünften von Sozialversicherungsträgern wurden diese Pensionssicherungsbeiträge von den ÖBB einbehalten. Nach den Bestimmungen des Bundesbahn-Gesetzes wurden bzw. werden die Pensionssicherungsbeiträge allerdings an den Bund abgeführt.
Wer hat nun im Endeffekt die Pensionssicherungsbeiträge erhalten?
Antwort:
Die Pensionssicherungsbeiträge der ÖBB-Mitarbeiter erhält der Bund.
Frage 11:
Die ÖBB haben offensichtlich für die über die „Sonderabfertigungsaktion 2005“ ausgeschiedenen ÖBB-Bediensteten den nach § 311 ASVG vorgeschriebenen Überweisungsbetrag von 7 Prozent des letzten vollen Entgelts überwiesen. Der Bestimmung des Absatz 5, wonach auch „besondere Pensionsbeiträge“, also Pensionssicherungsbeiträge zusätzlich berücksichtigt und einbezogen werden müssen, wurde offensichtlich nicht Rechnung getragen.
ÖBB-Bedienstete, die im Rahmen der „Sonderabfertigungsaktion 2005“ ausgeschieden sind, haben ebenfalls diese Pensionssicherungsbeiträge zusätzlich zu ihren Pensionsbeiträgen geleistet, ohne daraus einen Leistungsanspruch zu erhalten. Ihnen müssten also – ganz im Sinne des § 311 ASVG – auch die geleisteten Pensionssicherungsbeiträge für den Überweisungsbetrag nach § 311 angerechnet werden. Das war bisher nicht der Fall. Welche Rechtsmeinung vertreten Sie dazu?
Antwort:
Hiezu darf ich zunächst auf die Antwort zu Frage 8 verweisen.
Zusätzlich teilte die ÖBB-Holding AG mit, dass sich die relevante Passage des § 311 ASVG auf „besondere Pensionsbeiträge“ bezieht, die anlässlich der Begründung des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses geleistet werden oder auf solche, die für alle für die spätere Pension angerechneten Zeiten geleistet werden. Nicht von dieser Bestimmung umfasst ist der „Pensionssicherungsbeitrag“. Auch ist die Höhe des Überweisungsbetrages nach § 311 ASVG unabhängig von den tatsächlich geleisteten Pensionsbeiträgen zu bemessen, so ist zum Beispiel für jeden vollbeschäftigt im Dienstverhältnis verbrachten Monat ein Betrag von 7 Prozent des letzten Monatsbezuges heranzuziehen, egal ob der Betreffende zu Beginn seines Dienstverhältnisses einen Monatsbezug in gleicher Höhe tatsächlich erhalten hat oder nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Faymann