849/AB XXIII. GP

Eingelangt am 17.07.2007
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

        

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

                                                                                              Geschäftszahl: BMUKK-10.000/0090-III/4a/2007

                                                                                           

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                                         Wien, 13. Juli 2007

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 925/J-NR/2007 betreffend „Studienkontingente für die Linzer Pflichtschulen“, die die Abg. Dietmar Keck, Genossinnen und Genossen am 6. Juni 2007 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Vorauszuschicken ist, dass sich das entsprechend der verfassungsrechtlichen Grundlagen bestehende Interpellationsrecht auf den gesamten Bereich der dem Bund zuzurechnenden Ver­waltungstätigkeiten der Bundesregierung, die sie oder ihre Mitglieder selbst bzw. andere Organe unter ihrer Leitung besorgen, bezieht. Hinsichtlich der Reichweite des Interpellationsrechtes ergeben sich Einschränkungen aus dem grundlegenden Zusammenhang von Kompetenz­zuweisung, Ingerenzmöglichkeiten, Verantwortung und Kontrolle.

 

Auf Grund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung und im Zusammenhang mit den finanzausgleichsrechtlichen Regelungen fallen Angelegenheiten der „Zuweisung von Stunden­kontingenten an allgemein bildenden Pflichtschulen“ nicht in den Vollzugsbereich des Bundes. In diesem Sinne hat sich inhaltlich seit der letzten Anfragebeantwortung (3403/AB XXII. GP zu 3435/J-NR/2005) nichts geändert:

 

Die Genehmigung der Stellenpläne der Länder durch den Bund bezieht sich auf eine Plan­stellensumme je Bundesland. Daher kommt es weder zu einer Aufgliederung nach Schul­arten noch zu einer Zuweisung von Stundenkontingenten. Die Einsatzplanung für die genehmigten Planstellen und daher das in der Anfrage nachgefragte „Stundenkontingent“ liegt unter Einhaltung der Stellenplanrichtlinien im Ermessen der Länder.

 

Die Planstellensumme beinhaltet auch Planstellen, die nur „zweckgebunden“ eingesetzt werden dürfen. Dazu gehörten im Schuljahr 2006/2007 im Wesentlichen folgende Bereiche:

-     Mehrbedarf Minderheitenschulwesen im Burgenland und in Kärnten,

-     Unterricht an Kliniken mit besonderen Schwerpunkten,

-     Religionsunterricht für Schülerinnen und Schüler „kleiner“ Glaubensgemeinschaften,

-     Sprachförderkurse gemäß § 14a des Schulorganisationsgesetzes,

-     Tagesbetreuung,

-     Pädagogisches Sonderprojekt „Unterricht und Lernhilfe in Justizeinrichtungen“.

 

Bezüglich der Auskunftspflicht des Landesschulrates für Oberösterreich gegenüber der zustän­digen Bundesministerin darf darauf verwiesen werden, dass die Vollziehung der Personalhoheit gemäß Art. 14 Abs. 4 iVm Abs. 2 B-VG einschließlich der Festlegung der Behördenzuständigkeit in den Kompetenzbereich der Länder fällt. Entsprechend §§ 2 bis 6 des Oberösterreichischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1986 wurde diese Vollziehung auf den Landesschulrat übertragen. Der Landesschulrat, organisatorisch als Bundesbehörde, ist aber mit diesen über­tragenen Agenden funktionell als Organ des Landes tätig und daher steht der zuständigen Bundesministerin kein diesbezügliches Weisungs- und Informationsrecht zu.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.