853/AB XXIII. GP

Eingelangt am 19.07.2007
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

                                                                                                                                  GZ: BMWF-10.000/0080-C/FV/2007

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Wien, 17. Juli 2007

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 851/J-NR/2007 betreffend Studienbeiträge von Studierenden mit Behinderungen, die die Abgeordneten Mag. Christine Lapp, Kolleginnen und Kollegen am 23. Mai 2007 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Zu Frage 1:

Aufgrund der vorliegenden parlamentarischen Anfrage wurden die Stellungnahmen der Universitäten eingeholt, welche folgende Angaben machten:

 

Universität Wien (Befreiung),

Universität Graz (keine Befreiung),

Universität Innsbruck (Befreiung),

Medizinische Universität Wien (keine Befreiung, sondern Stipendium),

Medizinische Universität Graz (keine Befreiung),

Medizinische Universität Innsbruck (keine Befreiung),

Universität Salzburg (Befreiung),

Technische Universität Wien (Befreiung),

Technische Universität Graz (keine Befreiung),

Montanuniversität Leoben (keine Befreiung),

Universität für Bodenkultur Wien (Befreiung),

Veterinärmedizinische Universität Wien (keine Befreiung),

Wirtschaftsuniversität Wien (keine Befreiung),

Universität Linz (Befreiung),

Universität Klagenfurt (Befreiung),

Universität für angewandte Kunst Wien (Befreiung),

Universität für Musik und darstellende Kunst Wien (keine Befreiung),

Universität Mozarteum Salzburg (keine Befreiung),

Universität für Musik und darstellende Kunst Graz (Befreiung),

Universität für künstlerische industrielle Gestaltung Linz (keine Befreiung),

Akademie der bildenden Künste Wien (keine Befreiung, sondern Stipendium).

 

Da die Donau-Universität Krems ausschließlich Universitätslehrgänge, für die keine Studienbei­träge, sondern kostendeckende Lehrgangsbeiträge einzuheben sind, anbietet, kommt eine Befreiung nicht in Betracht.

 

Zu Frage 2:

Grundsätzlich ist anzumerken, dass die durchwegs privatrechtlich organisierten Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen vom Gesetz her zur Einhebung von Studienbeiträgen in der gleichen Höhe wie an Universitäten ermächtigt, aber nicht verpflichtet sind.

 

Eine von der Österreichischen Fachhochschul-Konferenz durchgeführte Erhebung hat Folgen­des gezeigt:

 

Derzeit werden an 4 von 18 Fachhochschul-Institutionen, nämlich an der FH Joanneum, an der FH Oberösterreich, an der FH Burgenland und am BMLV überhaupt keine Studiengebühren eingehoben.

 

Festzuhalten ist weiters, dass es aktuell nur sehr wenige Fälle von behinderten Studierenden an Fachhochschulen gibt. An sieben Institutionen sind bis dato keine Fälle von Studierenden mit Behinderung bekannt und es ist daher an diesen Institutionen auch keine Befreiung vorgesehen. An sechs Institutionen werden etwaige Barrieren durch eine generelle Befreiung von den Studienbeiträgen beseitigt; es wird auf der Basis von Einzelfällen über Befreiungen entschieden oder es wird eine zusätzliche Unterstützung zur Bewältigung des Studiums geleistet. Beispiels­weise wurde einer behinderten Studierenden, die zwischenzeitlich das Studium positiv abgeschlossen hat, eine Aufbereitung der Skripten in Brailleschrift ermöglicht etc.

 

Zu Frage 3:

A.   Von den Universitäten wurden hierzu folgende Angaben gemacht:

 

Universität Wien:

Vorlage eines Behindertenausweises mit nachzuweisendem Behinderungsgrad von mindestens 50 %.

Universität Innsbruck:

Vorlage eines Behindertenausweises mit nachzuweisendem Behinderungsgrad von mindestens 50 %.

Medizinische Universität Wien:

Es erfolgt keine direkte Befreiung. Studierenden mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 % wird ein Behindertenstipendium von € 450,-- pro Semester gewährt. Dafür ist die Vorlage eines Behindertenausweises mit nachzuweisendem Behinderungsgrad von mindestens 50 % erforderlich.

Universität Salzburg:

Vorliegen eines ordentlichen Studiums, Vorliegen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung, Vorliegen finanzieller Bedürftigkeit, Vorliegen eines adäquaten Studienerfolgs.

Weiters darf der Studienbeitrag von keiner anderen Stelle bezahlt werden.

Technische Universität Wien:

Vorlage eines Behindertenausweises.

Universität für Bodenkultur Wien:

Vorlage eines Behindertenausweises mit nachzuweisendem Behinderungsgrad von mindestens 50 %.

Universität Linz:

Vorlage eines Behindertenausweises mit nachzuweisendem Behinderungsgrad von mindestens 50 %.

Universität Klagenfurt:

Vorlage eines Behindertenausweises mit nachzuweisendem Behinderungsgrad von mindestens 50 %.

Universität für angewandte Kunst Wien:

Vorlage eines Behindertenausweises mit nachzuweisendem Behinderungsgrad von mindestens 50 %.

Universität für Musik und darstellende Kunst Graz:

Bei den selten auftretenden Fällen werden ad personam Lösungen gefunden.

Akademie der bildenden Künste Wien:

Rückerstattung mittels Sozialstipendium.

 

B.   Fachhochschulen:

Da wie bereits oben dargestellt, bisher nur wenige Fachhochschul-Institutionen mit dieser Fragestellung konfrontiert waren, gibt es nur in seltenen Fällen generelle Kriterien. In den „Richtlinien zur Einhebung von Studienbeiträgen“ haben manche Fachhochschulbetreiber einen generellen Passus aufgenommen, dass in Härtefällen bzw. bei Vorliegen von berücksichti­gungswürdigen Umständen von der Einhebung von Studienbeiträgen Abstand genommen werden kann. Bei einer Behinderung kann dieser Passus zur Anwendung gelangen. Eine vorherige Beantragung auf Erlass der Studienbeiträge ist jedoch Voraussetzung.

 

Folglich kommen in elf Fachhochschul-Institutionen keine konkreten Kriterien zur Anwendung, an der Mehrzahl dieser Institutionen, sollen solche Kriterien aber für die Zukunft entwickelt werden. In zwei Fachhochschul-Institutionen werden Kriterien verwendet. Etwa folgende Parameter sind relevant:

 

Ø      Behinderung führt zu einer deutlichen Kostensteigerung im Zusammenhang mit dem Studium

Ø      Grad der Behinderung (laut Feststellungsbescheid des Bundessozialamts)

 

Zu Frage 4:

A.   Von den Universitäten wurden folgende Angaben gemacht:

 

 


Universität Wien:

Es stehen keine Primärdaten bezüglich Studierenden mit Behinderung zur Verfügung.

Medizinische Universität Wien:

Vorlage eines Behindertenausweises.

Universität Salzburg:

Vorlage eines Behindertenausweises oder Pflegegeldbescheides oder eines fachärztlichen Gut­achtens.

Technische Universität Wien:

Vorlage eines Behindertenausweises.

Universität für Bodenkultur Wien:

Vorlage eines Behindertenausweises.

Universität Linz:

Vorlage eines Behindertenausweises.

Universität Klagenfurt:

Vorlage eines Behindertenausweises.

Universität für angewandte Kunst Wien:

Vorlage eines Behindertenausweises.

Universität für Musik und darstellende Kunst Graz:

ad personam Lösungen.

Akademie der bildenden Künste Wien:

Antrag auf Sozialstipendium und Fortsetzungsbestätigung reicht als Kriterium aus.

 

B.   Fachhochschulen:

Da das Thema bisher nur in Einzelfällen schlagend wurde, fehlt bisher eine Systematisierung; die Frage ist daher für den Fachhochschul-Sektor eher schwierig zu beantworten. Auf folgende Analyseformen bzw. Daten wird zurückgegriffen:

 

Ø      Ärztliche Untersuchung bzw. Bestätigung

Ø      Psychologische Bestätigung

Ø      Grad der Behinderung (laut Feststellungsbescheid des Bundessozialamts)

Ø      Individuelle Berücksichtigung ohne das Verlangen von Nachweisen

Ø      Künftig: Eventuell generelle Analyseformen auf Basis eines Konzepts von Gender&Diversity-Beauftragten

 

Zu Fragen 5 und 6:

Festzuhalten ist, dass Behinderungen nicht automatisch auch eine soziale Bedürftigkeit zur Folge haben, die eine Rückerstattung des Studienbeitrages notwendig erscheinen lassen. An eine Änderung der derzeitigen Rechtslage, die diese Frage der autonomen Entscheidung der jeweiligen Universität vorbehält, ist derzeit nicht gedacht.

 

A.   Von den Universitäten wurden zu den gegenständlichen Fragen folgende Angaben ge-            macht:

 

Universität Graz:

Es wird eine bundesweite Regelung abgewartet, um danach eventuell entsprechend zu reagieren.

 

Medizinische Universität Graz:

Eine analoge Vorgangsweise wie an der Universität Wien ist beabsichtigt.

Medizinische Universität Innsbruck:

Überlegungen werden angestellt.

Technische Universität Graz:

Überlegungen werden angestellt.

Montanuniversität Leoben:

Es bestehen keine diesbezüglichen Überlegungen.

Veterinärmedizinische Universität Wien:

Es bestehen keine diesbezüglichen Überlegungen.

Wirtschaftsuniversität Wien:

Derzeit werden keine Überlegungen angestellt.

Universität für Musik und darstellende Kunst Wien:

Derzeit werden keine Überlegungen angestellt.

Universität Mozarteum Salzburg:

Mangels Aufnahmen von Studierenden mit Behinderung war die Befreiung vom Studienbeitrag für diese Personengruppe bisher kein Thema.

Universität für künstlerische industrielle Gestaltung Linz:

Ein entsprechendes Ansuchen um Erlass des Studienbeitrages bei Behinderung wurde bislang nicht herangetragen. Es ist auch nicht daran gedacht, bei Behinderung generell auf die Bezahlung des Studienbeitrages zu verzichten, jedoch besteht grundsätzlich die Möglichkeit eine Vergütung aus dem so genannten "Sozialtopf" zu beantragen. Bei der Vergabe dieser Gelder ist die  Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingebunden.

 

B.   Fachhochschulen:

Eine pauschale Regelung unter Bezugnahme auf den Behinderungsgrad wird an sechs Institutionen überlegt bzw. geprüft. An einer Fachhochschule gibt es bereits eine entsprechende Regelung. Sechs Institutionen haben eine derartige Vorgehensweise bisher nicht thematisiert.

 

Eine generelle Befreiung von behinderten Studierenden ist für drei Fachhochschul-Institutionen vorstellbar. Wie bereits erwähnt, ist diese Thematik bisher aber nur in sehr wenigen Fällen zur Diskussion gestanden. Daher haben zehn Institutionen diesbezüglichen keine Überlegungen vorgenommen. Von diesen zehn Institutionen können sich aber drei eine Entscheidung basierend auf dem Einzelfall besser vorstellen.

 

Zu Frage 7:

Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Bundesvertretung) ist seitens der autonom entscheidenden Universitäten in diese Angelegenheiten grundsätzlich nicht einge­bunden. Von einzelnen Universitäten wird die Universitätsvertretung bei der Rückerstattung des Studienbeitrages an Studierende mit Behinderungen eingebunden.

 

 

Der Bundesminister:

 

Dr. Johannes Hahn e.h.