854/AB XXIII. GP

Eingelangt am 19.07.2007
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0085-III/4a/2007

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                   Wien, 17. Juli 2007

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 917/J-NR/2007 betreffend islamischer Religions­unterricht, die die Abg. Heinz-Christian Strache und weitere Abgeordnete am 5. Juni 2007 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Die Körperschaft öffentlichen Rechts, Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich, ist die per Gesetz zur alleinigen Vertretung der Muslime in Österreich in religiösen Fragen eingerichtete Gemeinschaft. Sie ist damit der offizielle Ansprechpartner in religiösen Fragen des Islam und der Muslime in Österreich.

 

Zu Fragen 2 und 3:

Der Religionsunterricht und die Qualifikation des Lehrpersonals sind primär eine innere Ange­legenheit der Kirche oder Religionsgesellschaft, der die Fachaufsicht zukommt (Art. 15 Staats­grundgesetz 1867, § 4 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes). Die staatliche Aufsichtspflicht ist daher auf die Dienstaufsicht und die Aufsicht in schulrechtlichen Fragen begrenzt. Diese bezieht sich beispielsweise auf die Leistungsbeurteilung, die auch von Religionslehrkräften im Religionsunterricht zu berücksichtigen ist, genauso wie auf die Unterrichtssprache, die gemäß § 16 des Schulunterrichtsgesetzes Deutsch ist, dh. der Religionsunterricht ist in deutscher Sprache zu erteilen.

 


Zu Fragen 4 und 5:

Da die Erklärung für die Befähigung zum Religionsunterricht eine Erklärung durch die Glaubensgemeinschaft ist, liegt die Beurteilung der Befähigung zum Religionsunterricht nicht in den Händen von Organen des Staates. Die Dienstaufsicht erstreckt sich lediglich auf die Ein­haltung dienstrechtlicher und allgemeiner schulrechtlicher Normen. Zur Frage der mangelhaften Deutschkenntnisse wurde im Zuge einer Inspektion durch den zuständigen Fachinspektor fest­gestellt, dass ausreichende Kenntnisse vorliegen, um in deutscher Sprache zu unterrichten.

 

Zu Frage 6:

Die nachgefragte Religionslehrkraft wurde vom obersten Rat der Islamischen Glaubens­gemeinschaft in Österreich zur Erteilung des Islamischen Religionsunterrichtes ermächtigt, nachdem sie eine strukturierte Eignungsprüfung mit Erfolg abgelegt hat.

 

Zu Frage 7:

Lehrpläne und Lehrmittel unterliegen keiner Approbation (vgl. § 14 Abs. 8 des Schulunterrichts­gesetzes), sondern es handelt sich dabei um eine innere Angelegenheit der Kirchen und Reli­gionsgesellschaften, was einer konsequenten Trennung von Staat und Kirche entspricht. Eine „Approbation“ von Lehrmitteln durch staatliche Organe käme einer zumindest partiellen Aufsicht des Staates über Glaubensinhalte und bzw. oder deren Vermittlung gleich und wäre daher im Widerspruch zur durch den Liberalismus geprägten Religionsfreiheit.

 

Entsprechend § 2 Abs. 3 des Religionsunterrichtsgesetzes dürfen für den Religionsunterricht nur Lehrbücher und Lehrmittel verwendet werden, die nicht im Widerspruch zur staatlichen Erziehung stehen. Dies ist in verschiedenen Rechtsnormen festgehalten, insbesondere im Rahmen der Grundwerte der österreichischen Schule gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG. Demokratie, Humanität, Solidarität, Friede und Gerechtigkeit sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den Menschen sind Grundwerte der Schule. Weiters sollen die Jugendlichen dem politischen, reli­giösen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein, sowie befähigt werden, am Kultur- und Wirtschaftsleben Österreichs, Europas und der Welt teilzunehmen und in Freiheits- und Friedenliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken. Aus dieser ver­fassungsrechtlichen Grundlage ergibt sich ein Ordnungsrahmen, den auch Lehrbücher für den Religionsunterricht nicht verletzen dürfen.

 

Zu Fragen 8 und 9:

Da es sich beim Religionsunterricht nicht um einen staatlichen Unterricht, sondern um einen kirchlichen bzw. religionsgesellschaftlichen Unterricht IN der Schule handelt, ist im Hinblick auf § 2 Abs. 1 des Religionsunterrichtsgesetzes eine Beschränkung der staatlichen Aufsicht in schulorganisatorischer und schuldisziplinärer Hinsicht gegeben. Wäre es bekannt, dass dieses Buch – nach Rückziehung durch die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich – dennoch (vereinzelt) in Verwendung stünde, wären seitens des Ressorts dagegen geeignete Schritte ent­sprechend § 2 Abs. 3 des Religionsunterrichtsgesetzes unternommen worden. Zum Zweck der Sicherstellung der zu Frage 7 ausgeführten Grundwerte sind im Rahmen der Schulbuchaktion für Religionslehrbücher Kooperationsmaßnahmen zwischen dem Bundesministerium für Unter­richt, Kunst und Kultur und dem Bundesministerium Gesundheit, Familie und Jugend vereinbart worden. Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich wurde davon in Kenntnis gesetzt.

 


Zu Fragen 10 und 11:

Zu diesen Fragen ist eingangs festzuhalten, dass für den Bereich der Aus-, Fort- und Weiter­bildung der Religionslehrkräfte das oben Ausgeführte zu den inneren Angelegenheiten der Kirchen und Religionsgesellschaften sinngemäß gilt.

 

Im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ist unter Einbeziehung aller Landesschul­räte eine eigene und regelmäßig tagende Arbeitsgruppe („Arbeitgemeinschaft Religions­unterricht“) zur Erörterung ua. der Handlungsfelder „Deutschkenntnisse islamischer Religions­lehrkräfte“, „Religionslehrkräfte und Grundwerte der österreichischen Schule“, „Religionslehr­bücher“ eingerichtet. Probleme werden darin aufgezeigt und analysiert. Zielführende Maß­nahmen wurden und werden in akkordierten Schritten und dialoghafter Weise umgesetzt (zB. formalisierte Darstellung der schulischen und theologischen Ausbildung, Steigerung der sprach­lichen Kompetenzen, dienstrechtliche und schulrechtliche Instruktionen).

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.