858/AB XXIII. GP

Eingelangt am 20.07.2007
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Bucher, Kolleginnen und Kollegen haben am 5. Juni 2007 unter der Nr. 892/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Nichtumsetzung des Spruchs des UNO Ausschusses für Menschenrechte im Fall Dr. Paul Perterer, sowie der damit zusammenhängenden nicht geleisteten Entschädigung gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 5:

Ø      Aus welchen Gründen weigert sich die Republik, die Entscheidung des UNO Aus-schusses für Menschenrechte im Fall Dr. Perterer umzusetzen?

Ø      Stehen Sie nach wie vor auf dem in der Anfragebeantwortung vom 21.2.2006 (GZ: BKA-353.110/0016 - IV/8/2006) vertretenen Standpunkt, dass in diesem Fall das Land Salzburg zuständig ist, obwohl das Land Salzburg die Sache dem Bund zuweist?

Ø      Bezeichnen Sie es eine verantwortungsvolle Politik gegenüber einem Staatsbür-ger, wenn sich Bund und Land die Zuständigkeit gegenseitig zuschieben und den betroffenen Staatsbürger im Regen stehen lassen"?

Ø      Werden Sie im Interesse des Herrn Dr. Perterer, aber auch in Befolgung des In-ternationalen Paktes, dem Österreich beigetreten ist, dafür sorgen, dass Herr Dr. Perterer nach jahrelangem Rechtsstreit endlich zu seinem Recht verholten wird?

Ø      Wäre es nicht im Sinne der Republik Österreich vorteilhafter, die vom UNO Aus-schuss für Menschenrechte ausgesprochene angemessene Entschädigung an Herrn Dr. Perterer zu bezahlen, anstatt unter Umständen vom Europäischen Ge-richtshof verurteilt zu werden?

Ihre Fragen beziehen sich der Sache nach auf views" des UN-Ausschusses für Men-schenrechte, die die Entlassung eines Gemeindebediensteten zum Gegenstand hat-


ten. Der UN-Menschenrechtsausschuss kritisiert darin die Vollziehungspraxis des be-treffenden Landes und das einschlägige Gemeindebeamtengesetz. Diese views" be-sitzen keine einem Urteil (etwa jenen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte) vergleichbare rechtliche Verbindlichkeit.

In den letzten drei Jahren wurde in einer Reihe von Kontakten versucht, eine ver-gleichsweise Lösung herbeizuführen. Insbesondere möchte ich auf die Vermitt-lungsversuche des VA Dr. Kostelka verweisen.

Mir ist auch bekannt, dass zur Verhinderung ähnlicher Verletzungen das Disziplinar-recht der GemeindebeamtInnen mit einer Novelle des Salzburger Gemeindebediens-tetengesetzes 1968 geändert wurde (LGBI. 122/2006). Durch diese Änderungen soll u.a. auch jenen Problemen entgegen gewirkt werden, die beim Disziplinarverfahren Dr. Perterer - unter anderem wegen der äußerst komplexen Behördenstruktur mit zwei unabhängigen Kommissionen - zu Tage getreten sind.

So wird zur Entscheidung nur mehr eine (seitens der Dienstgeber- und Dienstneh-merseite paritätisch zu besetzende) Disziplinarkommission (anstelle der bisherigen Disziplinarkommission und Disziplinaroberkommission) berufen und der Behörden-aufbau damit vereinfacht.

Inzwischen haben die von Dr. Perterer angerufenen österreichischen Gerichte, näm-lich sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch das zuständige Landesgericht, aus-gesprochen, dass aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche Rechte kein (ge-meinschaftsrechtlicher) Staatshaftungsanspruch unmittelbar abzuleiten ist und seine Klagen zurückgewiesen bzw. abgewiesen.

Ungeachtet der im vorliegenden Fall bestehenden Zuständigkeitsverteilung kann ich Ihnen versichern, dass mit den von der Angelegenheit berührten Stellen in Kontakt getreten wird, um eine gütliche Lösung dieser Fragen zu diskutieren.