874/AB XXIII. GP
Eingelangt am 23.07.2007
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möglich.
BM für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 879/J betreffend Persönliche Assistenz, welche die Abgeordneten Theresia Haidlmayr, Kolleginnen und Kollegen am 4. Juni 2007 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Ob das Hausbetreuungsgesetz (HbeG) anzuwenden ist bzw. welche Bestimmungen des HBeG zur Anwendung gelangen, hängt von der konkreten Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen Assistenznehmer/in und Assistentin bzw. Assistenten ab:
· Erfolgt die persönliche Assistenz im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, kommen die in Abschnitt 2 vorgesehenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung, wenn folgende in § 1 Abs. 2 HBeG normierten Voraussetzungen vorliegen:
o Die Betreuungskraft muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
o Die zu betreuende Person muss Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegestufe 3 bzw. bei einer nachweislichen Demenzerkrankung ab Pflegestufe 1 haben.
o Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine ununterbrochene Freizeit von mindestens der gleichen Dauer gewährt werden (14 Tage Arbeit, 14 Tage frei oder 7 Tage Arbeit, 7 Tage frei etc.).
o Die vereinbarte Arbeitszeit muss mindestens 48 Stunden pro Woche betragen.
o Die Betreuungskraft muss für die Dauer der Arbeitsperiode in die Hausgemeinschaft der zu betreuenden Person aufgenommen werden.
o Es dürfen nur Betreuungstätigkeiten geleistet werden; das sind Hilfestellungen insbesondere bei der Haushaltsführung und der Lebensführung, sowie sonstige auf Grund der Betreuungsbedürftigkeit notwendige Anwesenheiten. Tätigkeiten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, also Pflegeleistungen im eigentlichen Sinn, fallen nicht unter das HBeG.
Liegen diese Voraussetzungen vor, gilt das Hausbetreuungsgesetz auch für Assistenzkräfte, ansonsten gilt das Hausangestellten- und Hausgehilfengesetz.
Wird eine Assistentin / ein Assistent als Betreuungskraft mit der Betreuung im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit beauftragt, ist grundsätzlich das Gewerbe der Personenbetreuung bei der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. beim Magistrat anzumelden, es sei denn, es handelt sich um vorübergehende selbständige Tätigkeit im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit und die Betreuungskraft verfügt über eine Gewerbeberechtigung ihres Heimatlstaates.
Vom Hausbetreuungsgesetz erfasst ist die selbständige Tätigkeit als Personenbetreuer insofern, als auch in diesen Fällen die in Abschnitt 3 vorgesehenen Maßnahmen zur Qualitätssicherung anzuwenden sind. Die gewerberechtlichen Bestimmungen sehen hinsichtlich der Qualitätssicherung die Verpflichtung zur Vereinbarung von Handlungsleitlinien für den Alltag und Notfall (etwa wer bei einer Verschlechterung des Zustandbildes zu kontaktieren ist), zur Führung eines Haushaltsbuches sowie zur Verschwiegenheit über alle den Gewerbetreibenden bei Ausübung des Gewerbes bekannt gewordenen Angelegenheiten vor.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Diesbezüglich darf ich auf die Beantwortung der Anfrage 878/J durch den Herrn Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz verweisen.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Mit dem Hausbetreuungsgesetz und der damit im Zusammenhang stehenden Novelle zur Gewerbeordnung 1994 wurde in meinem Zuständigkeitsbereich eine Sicherstellung der 24-Stunden-Dienste für eine Betreuung daheim insofern vorgenommen, als
· im Arbeitsrecht gegenüber der bisher geltenden Rechtslage die Arbeitszeitgrenzen erweitert wurden und
· im Gewerberecht das freie Gewerbe der Personenbetreuung auf gesetzlicher Basis präzisiert wurde.
Darüber hinaus sind in meinem Zuständigkeitsbereich derzeit keine Änderungen geplant.