878/AB XXIII. GP

Eingelangt am 23.07.2007
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                                                           Wien, am 12. Juli 2007

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.101/0121-IK/1a/2007

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 952/J betreffend Schotterabbauten im  Norden  von  Strasshof/NÖ,  welche die Abgeordneten Dr. Ruperta Lichtenecker, Kolleginnen und Kollegen am 8. Juni 2007 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Für den Schotterabbau "Goess I" auf den Grundstücken Nr. 3833, 3840, 3841, 3842, 3843, 3844 (nunmehr: 3844/1 und 3844/2), 3852, 3855, 3856 und 3857, alle KG Bockflies,  gilt  der   Gewinnungsbetriebsplan  nach  der   Übergangsbestimmung  des § 204 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes (MinRoG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006, von Gesetzes wegen als genehmigt. Die Bergbauberechtigte hat der für den gegenständlichen Abbau nunmehr zuständigen Bezirkshauptmannschaft Mistelbach auch die im Gesetz angeführten Unterlagen vorgelegt.

 

 

Antwort zu den Punkten 2 und 3 der Anfrage:

 

Die Bezirkshauptmannschaft hat am 18. Juni 2007 unter Beiziehung eines luftreinhaltetechnischen und eines geologischen Amtssachverständigen eine Erhebung durchgeführt. Auf Grund der schlüssigen Äußerungen der genannten Sachverständigen ist die Bezirkshauptmannschaft zum Ergebnis gelangt, dass ein bergpolizeilicher Auftrag nach § 179 MinRoG nicht zu erteilen ist.

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Derzeit ist kein derartiges Verfahren anhängig.

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Bei den "stillgelegten und zum Teil wieder aufgefüllten Flächen" dürfte es sich um jene Teilflächen des Abbaufeldes „Goess I“ handeln, welche bereits ausgesteint sind und die derzeit im Sinne forst- und wasserrechtlicher Festlegungen rekultiviert werden.

 

 

Antwort zu den Punkten 6 und 7 der Anfrage:

 

Die Gewinnungsbewilligung für das Abbaufeld "BWS I" (Kislinggrube) wurde mit Bescheid der (ehemaligen) Berghauptmannschaft Wien vom 8. Oktober 1993 nach dem Berggesetz 1975 erteilt. Der Bescheid enthielt nach damaliger Rechtslage keine Grundstücksnummern. In der Folge hat die Berghauptmannschaft für dieses Abbaufeld mit Bescheid vom 19. Dezember 1995 einen Aufschluss- und Abbauplan genehmigt.

 

In diesem Bescheid wurde u.a. vorgeschrieben, dass der Abbau nur an Werktagen zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr und der Rohstofftransport innerhalb des Tagbaus im Bereich der Abbauabschnitte 4 bis 12 nur durch Gurtförderung erfolgen darf. Diesen lärmschutztechnischen bzw. luftreinhaltetechnischen Vorschreibungen lagen Gutachten der NÖ Umweltschutzanstalt zu Grunde.

 

Nach § 197 Abs. 4 MinroG gilt dieser Aufschluss- und Abbauplan als Gewinnungsbetriebsplan weiter. Für wesentliche Änderungen im Sinne von § 115 Abs. 3 MinroG gelten jedoch die Bestimmungen des MinroG. Dies bedeutet, dass für wesentliche Änderungen eine Genehmigung nach dem MinroG erforderlich ist.

 

Über ein entsprechendes Ansuchen hat die nunmehr zuständige Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf mit Bescheid vom 11. Jänner 2005, in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. Juli 2005, die Genehmigung zur Tieferlegung der Abbausohle erteilt.

 

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Die nächste kommissionelle Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft ist für August 2007 vorgesehen. Vom Ergebnis dieser Überprüfung wird es abhängen, ob und bejahendenfalls welche Maßnahmen zum Schutz der Nachbarn und der Umwelt vorzuschreiben sind.