879/AB XXIII. GP
Eingelangt am 23.07.2007
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BM für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
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Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara PRAMMER
Parlament 1017 Wien |
Wien, am 12. Juli 2007
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/0123-IK/1a/2007
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 965/J betreffend Fernheizwerk Klagenfurt, welche die Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Kolleginnen und Kollegen am 14. Juni 2007 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 3, 4b und 4c der Anfrage:
Für die Durchführung des Verfahrens ist der Magistrat Klagenfurt zuständig, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist in den Instanzenzug nicht eingebunden.
Antwort zu den Punkten 4a und 7 der Anfrage:
Wie bereits in der Beantwortung der Anfrage 469/J ausgeführt, liegt für das FHKW Klagenfurt eine Genehmigung nach Gewerberecht vor, die rechtlichen Bestimmungen des LRG‑K wurden jedoch nachgezogen, sodass zuletzt das Kraftwerk hinsichtlich seiner Emissionen der Anlage 1 LRG-K (für Altanlagen nach der Sanierung gemäß § 12 LRG-K) und auch der Anlage 1 EG-K entspricht. Somit werden vom FHW Klagenfurt auch die derzeit auf Altanlagen anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen (Großfeuerungsanlagen-Richtlinie, GFA-RL) eingehalten.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Diesbezüglich ist der Ausgang des laufenden Verfahrens abzuwarten.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Ein Vertragsverletzungsverfahren kommt primär in Fällen unzureichender, unrichtiger oder nicht erfolgter Umsetzung sekundären Gemeinschaftsrechts in Frage. Im gegenständlichen Fall wurden jedoch die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften durch das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K) korrekt und vollständig umgesetzt.