879/AB XXIII. GP

Eingelangt am 23.07.2007
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                                                           Wien, am 12. Juli 2007

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.101/0123-IK/1a/2007

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 965/J betreffend Fernheizwerk Klagenfurt, welche die Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Kolleginnen und Kollegen am 14. Juni 2007 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3, 4b und 4c der Anfrage:

 

Für die Durchführung des Verfahrens ist der Magistrat Klagenfurt zuständig, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist in den Instanzenzug nicht eingebunden.

 

 

 

 

Antwort zu den Punkten 4a und 7 der Anfrage:

 

Wie bereits in der Beantwortung der Anfrage 469/J ausgeführt, liegt für das FHKW Klagenfurt eine Genehmigung nach Gewerberecht vor, die rechtlichen Bestimmungen des LRG‑K wurden jedoch nachgezogen, sodass zuletzt das Kraftwerk hinsichtlich seiner Emissionen der Anlage 1 LRG-K (für Altanlagen nach der Sanierung gemäß § 12 LRG-K) und auch der Anlage 1 EG-K entspricht. Somit werden vom FHW Klagenfurt auch die derzeit auf Altanlagen anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen (Großfeuerungsanlagen-Richtlinie, GFA-RL) eingehalten.

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Diesbezüglich ist der Ausgang des laufenden Verfahrens abzuwarten.

 

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Ein Vertragsverletzungsverfahren kommt primär in Fällen unzureichender, unrichtiger oder nicht erfolgter Umsetzung sekundären Gemeinschaftsrechts in Frage. Im gegenständlichen Fall wurden jedoch die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften durch das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K) korrekt und vollständig umgesetzt.