889/AB XXIII. GP

Eingelangt am 24.07.2007
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                                                           Wien, am 20.07.2007

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.101/0134-IK/1a/2007

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1102/J betreffend mangelhafte Transparenz und Koordination im Bereich des Bundesbedienstetenschutzes, welche die Abgeordneten Franz Hörl, Kolleginnen und Kollegen am 28. Juni 2007 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 bis 3, 10 und 11 der Anfrage:

 

Eine effiziente Planung setzt voraus, dass die Erfordernisse für den Dienstnehmerschutz von Anfang an in der Planung Berücksichtigung finden. Zur Abklärung der Voraussetzungen und Lösungsmöglichkeiten bei komplexen Bauaufgaben hat sich das Instrument einer möglichst frühzeitigen Einbindung der Arbeitsinspektorate bestens bewährt und wird von der BIG, die die meisten Neubauten und Umbauten für Bundeseinrichtungen durchführt, den Planern in den Leistungsverträgen auch vorgegeben, die zur Erlangung des Baukonsenses erforderlichen Vorabklärungen entsprechend zu betreiben.

Die Beachtung von Fragen des Schutzes der Beschäftigten bereits im Vorfeld von Projekten, wie beispielsweise Neu- oder Umbau von Dienststellen, ist auch der Arbeitsinspektion ein besonderes Anliegen und daher sowohl in der Privatwirtschaft als auch im Bereich des Bundesbedienstetenschutzes geübte Praxis.

 

Der Rechtsbereich Schulorganisationsgesetz fällt in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, Fragen der Schulerhaltung betreffend die Pflichtschulen sowie die Bauordnungen fallen in die Zuständigkeit der Länder.

Mangels Zuständigkeit meines Ressorts für die genannten Rechtsbereiche besitze ich keine Möglichkeit, auf die Durchführung von Kontrollen nach schulrechtlichen oder baurechtlichen Vorschriften Einfluss zu nehmen.

 

Die Arbeitsinspektion führt die Kontrollen entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag gemäß § 88 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG) durch. Die Überprüfungen erstrecken sich ausschließlich auf die Einhaltung der Bestimmungen des     B-BSG und der Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz. In die Zuständigkeit meines Ressorts fallen nur die Kontrollen durch die Arbeitsinspektion in Bundesdienststellen, die legistische Zuständigkeit für das B-BSG liegt beim Bundeskanzleramt (Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst).

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Mit der Schaffung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes im Jahr 1999 wurde in Umsetzung der einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union eine der Privatwirtschaft praktisch identische gesetzliche Grundlage für den Schutz der Bundesbediensteten geschaffen. Die Verordnungen zum ASchG werden im Bundesbedienstetenschutz grundsätzlich ohne inhaltliche Einschränkungen auch nach dem B-BSG verordnet. Dadurch ist die Einheitlichkeit der Rechtsgrundlagen gewährleistet. Darüber hinaus ist durch die einheitliche Vorgehensweise der Arbeitsinspektion gewährleistet, dass auch im Vollzug inhaltlich gleiche Maßstäbe angelegt werden.

 

Eine vergleichende Darstellung in Form von statistischen Daten liegt nicht vor. Den Berichten der Arbeitsinspektion ist aber zu entnehmen, dass die Menge und die Art von Beanstandungen im Bundesdienst durchaus ähnlich und in vergleichbaren Bereichen wie in der Privatwirtschaft gelegen sind.

 

 

Antwort zu den Punkten 5 bis 9 der Anfrage:

 

Sofortmaßnahmen nach § 90 B-BSG sind ausschließlich in Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leben und Gesundheit von Bundesbediensteten von der Arbeitsinspektion zu veranlassen. Im Jahr 2006 mussten in keinem Fall Sofortmaßnahmen nach § 90 B-BSG von der Arbeitsinspektion eingefordert werden.