9/AB XXIII. GP
Eingelangt am 21.12.2006
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
DIE
BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0063-Pr 1/2006
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 2/J-NR/2006
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Illegale Pflanzenschutzmittel in Österreich (z.B. Steiermark) – Gerichtliche Strafanzeigen und Gerichtsverfahren“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 4:
Bei einer staatsanwaltschaftlichen Behörde in Niederösterreich wurde 2005 gegen einen Händler Anzeige wegen des Verdachtes erstattet, er habe 16 Behältnisse zu je 5 Liter eines in Österreich nicht (in Frankreich aber sehr wohl) zugelassenen Pflanzenschutzmittels zum Verkauf angeboten. Die Staatsanwaltschaft prüfte den Sachverhalt in Richtung der Umweltdelikte nach den §§ 180 Abs. 1 Z 2; 181; 182 Abs. 1 Z 2 u Abs. 2; 183 StGB und des Vergehens des Verstrickungsbruches nach § 271 StGB. Die Anzeige wurde – nach Beischaffung und Prüfung des Verwaltungsstrafaktes – mangels Vorliegens eines gerichtlich strafbaren Tatbestandes gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt.
Abgesehen vom Anlassfall sind weitere gerichtliche Strafverfahren betreffend Pflanzenschutzmittel nicht bekannt.
Zu 2:
Die Erhebungen erbrachten keine Anhaltspunkte für den Verdacht der Gefährdung der Umwelt im Sinne der §§ 180 ff StGB. Es ergaben sich jedoch Verdachtsmomente in Richtung der Vergehen nach §§ 271 Abs. 1, 272 Abs. 1 (Siegelbruch) und 295 StGB (Unterdrückung eines Beweismittels).
Zu 3:
Das Landespolizeikommando für die Steiermark erstattete im Anlassfall Vollanzeige gegen eine Person wegen des Verdachts strafbarer Handlungen gegen die Umwelt gemäß § 180 ff StGB, sowie gegen diese und zwei weitere Personen wegen §§ 271 Abs. 1, 272 Abs. 1 und 295 StGB. Beim Landesgericht für Strafsachen Graz wurden in diesem Zusammenhang gerichtliche Vorerhebungen geführt. In Ansehung der strafbaren Handlungen wegen §§ 180 ff StGB gab die Staatsanwaltschaft Graz am 8. März 2006 beim Untersuchungsrichter die Bemerkung ab, dass kein Grund zur weiteren Verfolgung gefunden werde (§ 90 Abs. 1 StPO). Es konnten – nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass die in den ausländischen Pflanzenschutzmitteln vorhandenen Wirkstoffe auch in den in Österreich zugelassenen Pflanzenschutzmitteln vorhanden sind - keine Erkenntnisse gewonnenen werden, welche eine Gefährdung der Umwelt iS. der §§ 180 ff StGB begründen würden. Wegen der weiteren angezeigten Delikte wurde das Verfahren an das sachlich und örtlich zuständige Bezirksgericht Weiz abgetreten, bei dem noch gerichtliche Erhebungen geführt werden.
Zu 5:
Der Staatsanwaltschaft Graz liegen diesbezüglich nur Informationen über die Beschlagnahme der gegenständlichen Pflanzenschutzmittel durch die Bezirkshauptmannschaft Weiz gemäß § 29 Abs. 4 PMG 1997 am 5. Juli 2006 vor.
Zu 6:
Diese Frage kann nicht beantwortet werden, weil Verwaltungsstrafverfahren nicht in die Zuständigkeit des Justizressorts fallen.
Zu 7 und 8:
Diesbezüglich vermuten die Sicherheitsbehörden, dass die Pflanzenschutzmittel ins Ausland verbracht wurden. Gesicherte Informationen liegen der Staatsanwaltschaft Graz dazu aber nicht vor.
. Dezember 2006
(Maga. Karin Gastinger)