904/AB XXIII. GP
Eingelangt am 26.07.2007
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
An
die Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben am 19.06.2007 unter der Zahl 982/J-NR/2007 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Grenzüberschreitender Taxiverkehr – Verdacht auf Schlepperei“ gerichtet.
Zu den Fragen 1 und 2:
Über die in diesen Fragen angeführten Tathandlungen und Kategorien bestehen keine spezifischen Statistiken.
Zu den Fragen 3 - 5:
Die Vollziehung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes fällt nicht in die Zuständigkeit des BM.I, sondern in die des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie. Ich nehme daher von der Beantwortung dieser Frage Abstand.
Zu Frage 6:
Nein. An der aufgezeigten Problemstellung hat sich durch Schengen II keine Änderung ergeben. Eine derartige Regelung ist nicht Gegenstand des Schengener Vertragswerkes. Auf die Antwort zu Frage 7 darf sinngemäß hingewiesen werden.
Zu Frage 7:
Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten hat eine weit reichende und tief greifende Verbesserung der informationellen und der operativen Zusammenarbeit im polizeilichen und justiziellen Bereich zwischen den beiden Staaten ermöglicht. Dies schließt natürlich die (vorbeugende) Bekämpfung und Verfolgung von strafbaren Handlungen im Bereich der Schlepperkriminalität mit ein. Diese Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung, Bekämpfung und Verfolgung von strafbaren Handlungen kann nunmehr verstärkt auch in den Grenzgebieten erfolgen. Unter anderem wurden die aus dem Schengener Regelungswerk bereits bekannten Zusammenarbeitsformen der grenzüberschreitenden Observation und der Nacheile bilateral weiter und vertiefend geregelt. Kontrollierte Lieferungen und verdeckte Ermittlungen hat der Vertrag ebenso zum Inhalt wie gemeinsame Einsatzformen zur polizeilichen Gefahrenabwehr (etwa gemeinsame Streifen oder gemeinsam besetzte Kontrollgruppen). Der Vertrag ermöglicht weiters unter anderem den grenzüberschreitenden Einsatz auch von Luft- und Wasserfahrzeugen und regelt die Einrichtung von Bedarfskontrollstellen.
Zu den Fragen 8 und 10:
Wie schon in der seinerzeitigen Antwort zur Anfrage Nr. 437/J betreffend „“Grenzüberschreitender Taxiverkehr“ und „Verdacht der Schlepperei“ dargelegt, brauchen Fremde für die Einreise, während des Aufenthaltes und für die Ausreise einen gültigen Reisepass, soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt ist oder internationalen Gepflogenheiten entspricht (§ 15 Fremdenpolizeigesetz 2005).
Passpflichtige Fremde unterliegen, sofern nicht wiederum anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt ist, überdies der Sichtvermerkspflicht (§ 15 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005).
Bürgern der Europäischen Union ist es aufgrund diverser EU-Sekundärrechtsakte gestattet, innerhalb der Europäischen Union mit Personalausweisen zu reisen bzw. sich im jeweiligen EU-Staat zu legitimieren.
Die diesbezüglichen Regelungen bleiben durch den Abbau der Grenzkontrolle an den Binnengrenzen unberührt (Art. 20 - 22 Schengener Grenzkodex).
Im Gegensatz zu Beförderungsunternehmern, die Fremde mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus nach Österreich bringen (hier bestehen EU-weit harmonisierte Regelungen im Zusammenhang mit Prüf-, Informations- und Kostentragungspflichten, die im Fremdenpolizeigesetz 2005 wiederum entsprechend den EU-rechtlichen Vorgaben weiterentwickelt wurden ) kennt die österreichische Fremdenrechtsgesetzgebung bezüglich grenzüberschreitender Taxifahrten auch weiterhin keine speziellen Regelungen. Da aber aus dem Blickwinkel der effizienten Bekämpfung der illegalen Migration bei einer in jedem Fall durchzuführenden Einzelfallbeurteilung ähnliche Probleme nicht ausgeschlossen werden können, muss wiederum geraten werden, sich vor Antritt der Reise jedenfalls nach den erforderlichen Reisedokumenten zu erkundigen (entspricht auch den EU-weit gültigen Beförderungsunternehmerverpflichtungen im Land- Luft- und Seeverkehr sowie im Linienverkehr mit Autobussen). Da grenzüberschreitende Fahrten sicherlich nicht den Regelfall darstellen, sollte diese Frage auch keine unzumutbare Belastung darstellen.
Zu Frage 9:
Es wurden keine statistischen Daten geführt.
Zu Frage 11:
Wie ebenfalls schon in der seinerzeitigen Antwort zur Anfrage Nr. 437/J betreffend „“Grenzüberschreitender Taxiverkehr“ und „Verdacht der Schlepperei“ dargelegt sowie in der Beantwortung zu den Fragen 8 und 10 ausgeführt, sind für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit von Einreise und Aufenthalt in Österreich primär die einschlägigen EU-Rechtsakte und die Bestimmungen des österreichischen Fremdenpolizeigesetzes maßgebend. Die auf Grundlage von § 17 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 zur Erleichterung des Reiseverkehrs mit jedem Nachbarstaat Österreichs abgeschlossenen Abkommen regeln im Wesentlichen die Voraussetzungen für die visumfreie Einreise und die Dauer des möglichen Aufenthaltes. Darüber hinaus werden in den meisten dieser Abkommen noch jene Dokumente bestimmt, mit denen die gemeinsame Grenze überschritten werden kann.
Zu Frage 12:
Eine umfassende Information bei den zuständigen Stellen über die entsprechenden Bestimmungen bezüglich des Aufenthaltes von Fremden im betreffenden Staat und die Verantwortlichkeiten des betreffenden Beförderungsunternehmers ist jedenfalls ratsam. Die Entscheidung, ob und welche Transporte der jeweilige Beförderer durchführt, liegt letztendlich allerdings – siehe auch die Antwort zu Frage 10 – bei ihm selbst. Sollte bei Antritt einer Fahrt ein bestimmter Verdacht bestehen, dass es zu den in der Anfrage angesprochenen Problemen kommen könnte, steht es jedem Taxilenker frei, den Transport unter Hinweis auf die gültigen Beförderungsrichtlinien abzulehnen.
Zu den Fragen 13 - 16:
Verdächtige werden nicht nach Berufsgruppen erfasst.
Zu Frage 17:
Das Bundesministerium für Inneres wird nicht von Gerichtsverfahren in anderen EU-Mitgliedstaaten bzw. der Schweiz verständigt.
Zu Frage 18:
Da über die in diesen Fragen angeführten Tathandlungen und Kategorien keine spezifischen Statistiken bestehen, kann die Anzahl nicht angegeben werden.
Zu Frage 19:
Da über die in diesen Fragen angeführten Tathandlungen und Kategorien keine spezifischen Statistiken bestehen, kann die Anzahl nicht angegeben werden.
Verdächtige werden nicht nach Berufsgruppen erfasst.
Zu Frage 20:
Über Hinweisgeber (z.B. Taxilenker) bestehen keine spezifischen Statistiken.