907/AB XXIII. GP
Eingelangt am 27.07.2007
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BM für Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1010 Wien
(5- fach)
GZ: BMSK-20001/0027-II/2007 Wien,
Betreff: Parlament
Parl. Anfrage der Abg. Öllinger u. a. betr.
SchwerarbeiterInnenpensionen, Nr. 871/J
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 871/J der Abgeordneten Öllinger u. a. wie folgt:
Frage 1:
|
Pensionsversicherungsanstalt (PVA) |
83 |
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Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) |
3 |
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Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) |
187 |
|
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) |
3 |
Frage 2:
|
Pensionsversicherungsanstalt (PVA) |
3 |
|
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) |
0 |
|
Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) |
1 |
|
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) |
1 |
Frage 3:
|
Pensionsversicherungsanstalt (PVA) |
24 |
|
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) |
1 |
|
Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) |
0* |
|
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) |
0 |
* Dzt. noch keine endgültigen Entscheidungen, sondern gegebenenfalls nur Vorschüsse.
Frage 4:
a.)
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PVA |
Die Gliederung erfolgt nach den Ziffern der Schwerarbeitsverordnung. |
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SVA |
Die Anträge waren von einem selbständigen Stahlbauschlosser, ein Versicherter ist mehrfachversichert als Bauer und selbständiger Transporteur. Der dritte Antrag war von einem selbständigen Bäcker. |
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SVB |
Selbstständig Erwerbstätige in der Land und Forstwirtschaft. |
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VAEB |
0 |
b)
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PVA |
Es sind 3 Zuerkennungen nach Ziffer 1
und |
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SVA |
Die Zuerkennung der Schwerarbeitspension betraf einen selbständigen Stahlbauschlosser. |
|
SVB |
0* |
|
VAEB |
0 |
* Dzt. noch keine endgültigen Entscheidungen, sondern gegebenenfalls nur Vorschüsse.
Frage 5:
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Pensionsversicherungsanstalt (PVA) |
10 |
|
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) |
0 |
|
Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) |
0* |
|
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) |
0 |
* Dzt. noch keine endgültigen Entscheidungen, sondern gegebenenfalls nur Vorschüsse.
Frage 6:
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PVA |
Die Pensionsversicherungsanstalt stellt die Schwerarbeitszeiten nach den gesetzlichen Vorgaben fest. Da die Schwerarbeit vor dem 40. Lebensjahr nicht relevant ist, erfolgt in diesen Fällen keine Feststellung. |
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|
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) |
0 |
|
|
Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) |
0* |
|
|
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) |
0 |
|
* Dzt. noch keine endgültigen Entscheidungen, sondern gegebenenfalls nur Vorschüsse.
Frage 7:
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PVA |
Aufgrund händischer Aufzeichnungen liegen rund 700 Fälle vor, wo geprüft wird, ob die Voraussetzungen für eine Schwerarbeitspension vorliegen. |
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SVA |
Es wurden 14 Anträge auf Überprüfung der Schwerarbeitspension gestellt. Weiters wurden 5 Anträge auf Feststellung der Schwerarbeit gestellt. Davon ist bereits ein positiver Feststellungsbescheid durch die SVA ergangen. In einigen Fällen ist ein für den Versicherten günstigerer Pensionsantritt aufgrund von Bestimmungen für Langzeitversicherte ohne Vorliegen von Schwerarbeit möglich. |
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Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) |
0 |
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Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) |
26 |
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Frage 8:
Pensionsversicherungsanstalt:
Hinsichtlich der Feststellung von Schwerarbeit ist aus Sicht eines Pensionsversicherungsträgers Folgendes festzustellen:
Der Pensionsversicherungsträger kann erst am Ende des beruflichen Verlaufes rückwirkend Feststellungen zur Schwerarbeit tätigen. Hierbei sind vor allem die Auskünfte der Dienstgeber wie Versicherten maßgebend. Da beide Gruppen nur unzureichend Kenntnis über die Schwerarbeitsregelungen aufweisen, sind diese Auskünfte trotz gezielter Anfragen oft nur sehr knapp und mangelhaft.
Problematisch ist zudem, dass die unter Mitwirkung des BMSK, der Sozialpartner und eines berufskundlichen Sachverständigen erstellte Berufsliste keinen normativen Charakter hat. Auch zur tatsächlichen Feststellung des Verbrauches der erforderlichen Arbeitskalorien fehlen zur Ermittlung hinreichende gesetzliche Vorgaben. Somit ist auch die derzeitige Vorgangsweise zur unabdingbaren Verwaltungsvereinfachung noch nicht abgesichert, da für allfällige nachfolgende Sozialgerichtsverfahren weder die Berufsliste noch die Feststellungsmethode verbindlich ist. Dies bewirkt zwangsläufig sowohl für den Versicherten wie auch den Pensionsversicherungsträger ein Fehlen von Rechtssicherheit.
Darüber hinaus darf betont werden, dass die Pensionsversicherungsanstalt auf Grund einer völlig neuen Sach- und Rechtslage bestrebt ist, durch ständige und zentrale Beobachtung eine einheitliche und nachvollziehbare Weisungslage zu schaffen, dies vor allem auch im Hinblick darauf, dass Erkenntnisse durch die Rechtssprechungen noch zur Gänze fehlen.
Schwierigkeiten bereiten vor allem jene Fälle, in denen Schwerarbeit behauptet wird, die aber nicht in der vom Hauptverband zur Verfügung gestellten Berufsliste (oder nur in der Frauenliste) aufscheinen oder die zwar in der Übersichtliste aufscheinen, aber kein Gutachten dazu erstellt wurde (z. B. Physiotherapeuten).
Auch fehlt es an einer verbindlichen Festlegung einheitlich, die eine Berechnung des erforderlichen Kalorienverbrauchs ermöglicht.
Im Selbständigenbereich ergibt sich auch immer wieder die Frage, wie vorzugehen ist, wenn Inhaber von Betrieben mit mehreren Mitarbeitern angeben, persönlich überwiegend Schwerarbeit geleistet zu haben. Für die Kriterien zur Erfüllung der Schwerarbeitspension nach dem APG ist im Gegensatz zu den Bestimmungen für Langzeitversicherte mit Schwerarbeit (§ 298 Abs. 13a GSVG) nicht gefordert, dass die persönliche Mitarbeit zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich war.
Problematisch ist, dass die Justiz an die Entscheidungsgrundlagen im PV-Bereich (Berufsbilder, Gutachten) nicht gebunden ist.
Sollte die Judikatur von den Arbeitsrichtlinien der Versicherungsträger erheblich abweichen, so sollte eine Akkordierung erfolgen.
Offen sind auch noch Detailfragen, wenn tatsächlich ein Schwerarbeitsmonat für die Entscheidung relevant wird, wie die 15 erforderlichen Tage zu berechnen sind. (Wer am 17. März mit Schwerarbeit beginnt, erwirbt ein Schwerarbeitsmonat, wer am 17. April beginnt nicht, sofern – entsprechend der derzeitigen Weisungslage – Feiertage und Wochenenden unberücksichtigt bleiben können.)
Auf Unverständnis stößt auch der Umstand, dass nur unregelmäßige Nachtarbeit als Schwerarbeit gewertet wird.
Die SVA ist häufig mit Nachweisproblemen konfrontiert, und muss letztendlich den Angaben der Versicherten – etwa über die Anzahl der Mitarbeiter – folgen.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sich die Erhebungen sehr komplex und aufwendig gestalten und der administrative Mehraufwand gemessen an der Zahl der tatsächlich zuerkannten Fälle hoch ist.
Bezogen auf das bäuerliche Klientel keine, weil nach der Berufsliste zur „körperlichen Schwerarbeit" im Sinne des § 1 Z 4 der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten (BGBl. II, Nr. 104/2006) Landarbeiter/innen (Pflanzenbau, einschließlich gärtnerischer Pflanzenproduktion und Tierhaltung) und Forstarbeiter/innen (auch mit erheblichem technischem Einsatz) als „Schwerarbeiter/innen" gelten.
Zu Frage 8 war wegen der geringen Anzahl der Fälle nach Ansicht der VAEB keine Stellungnahme erforderlich.
Frage 9:
Ja
Frage 10:
Durch das Europäische Zentrum für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung
Frage 11:
Ich beabsichtige eine Erweiterung des Kataloges der bestehenden Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), BGBl II Nr. 104/2006 um die regelmäßige Nachtarbeit und um „Akkordarbeit“.
Frage 12:
Ja. Die Zusammensetzung der Kommission zur Beobachtung der Schwerarbeit (Schwerarbeitskommission) erfolgt auf Grund der der Schwerarbeitsverordnung, BGBl II Nr. 104/2006. Die Schwerarbeitskommission setzt sich aus Vertretern (Vertreterinnen) der Sozialpartner und weiterer betroffener Interessenvertretungen, der Sozialversicherungsträger, der betroffenen Bundesministerien und der RichterInnenschaft zusammen.
Frage 13:
Nein
Frage 14:
Derzeit nicht.
Frage 15:
Siehe Antwort zu Frage 10.
Frage 16:
Siehe Antwort zu Frage 9 und 10.
Frage 17:
Ich bin zuversichtlich, dass noch in dieser Legislaturperiode mit Ergebnissen gerechnet werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Erwin Buchinger