909/AB XXIII. GP

Eingelangt am 30.07.2007
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0058-Pr 1/2007

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 873/J-NR/2007

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Johannes Jarolim und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Unklarheiten bei der Interpretation des Anerkennungsgesetzes 2005, insbesondere im Hinblick auf österreichische Deserteure aus der Wehrmacht“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 13:

Das Bundesgesetz vom 6. März 1946 über die Einstellung von Strafverfahren, die Nachsicht von Strafen und die Tilgung von Verurteilungen aus Anlass der Befreiung Österreichs („Befreiungsamnestie 1946“), BGBl. Nr. 79/1946 erfasst nach Auffassung des Bundesministeriums für Justiz grundsätzlich alle Urteile der NS-Militärjustiz.

Ich respektiere den legitimen Wunsch der Opfer der NS-Justiz sowie ihrer Angehörigen und Nachkommen nach vollständiger und eindeutiger Rehabilitierung. Ich habe daher der zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriums für Justiz den Auftrag erteilt, erneut eingehend zu prüfen, ob noch ein legislativer oder administrativer Handlungsbedarf besteht. Gegenstand dieser Prüfung werden auch die in der Anfrage genannten Anträge der seinerzeitigen Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits sowie des Erstanfragestellers sein.

Zu 2 und 3:

Auf Grund der pauschalen Aufhebung aller Urteile der deutschen Militär- und SS-Gerichte durch die Befreiungsamnestie 1946 und das Gesetz vom 3. Juli 1945 über die Aufhebung von Strafurteilen und die Einstellung von Strafverfahren („Aufhebungs- und Einstellungsgesetz“), StGBl. Nr. 48/1945, findet eine wertende Prüfung und Differenzierung, ob es sich dabei um „typisches NS-Unrecht“ handelt, nicht statt. Das Anerkennungsgesetz 2005 hat die Wirkung dieser Gesetze nicht eingeschränkt.

Zu 4:

Ja.

Zu 5:

Ja. Unter die Militär- bzw. Kriegsgerichtsbarkeit sowie die Sondergerichtsbarkeit der SS- und Polizeigerichte fielen grundsätzlich alle strafbaren Handlungen, die Angehörige der Wehrmacht bzw. Angehörige der SS und der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz begingen.

Die Befreiungsamnestie 1946 regelt in § 9 Abs. 1 die Vorgangsweise, wenn das aufgehobene Urteil auch über - nach österreichischem Recht - allgemein strafbare Handlungen abgesprochen hat. Wegen solcher Straftaten ist grundsätzlich ein neues Strafverfahren vor dem zivilen Strafgericht einzuleiten, sofern dies nach den dafür geltenden Bestimmungen der §§ 1 bis 3 der Befreiungsamnestie 1946 sowie nach dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 1945 betreffend die Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus sowie nach dem Aufhebungs- und Einstellungsgesetz 1945 überhaupt zulässig ist. Der historische Gesetzgeber ging davon aus, dass die genannten Rechtsvorschriften in aller Regel neue Verfahren wegen allgemeiner Delikte von vornherein abschneiden werden. Inwieweit diese Bestimmung in der Praxis relevant geworden ist, entzieht sich meiner Kenntnis.

Zu 6 und 7:

Ja.

Zu 8.:

Ich halte eine Desertion aus der Wehrmacht für eine ethische und achtenswerte Handlung. Ich möchte aber klarstellen, dass damit jene, die in der Wehrmacht blieben, nicht schon allein deswegen mit jenen auf eine Stufe gestellt werden dürfen, die sich aktiv an Kriegsverbrechen beteiligt und sich – unter bestimmten Voraussetzungen noch immer – strafrechtlich zu verfolgender Handlungen schuldig gemacht haben.

Zu 9 und 10:

In der Praxis hat sich die derzeitige Rechtslage bewährt. Fälle, in denen den Betroffenen ein Nachteil aus der Anwendung bzw. der behaupteten Nichtanwendbarkeit des Anerkennungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 86/2005, erwachsen wäre, wurden mir nicht bekannt. Sollten Hinweise auf eine solche Problematik bzw. auf eine ungleiche Vollziehung dieser Gesetze auftreten, wird zu prüfen sein, inwieweit durch legislative und andere Maßnahmen eine Verbesserung der Situation herbeigeführt werden kann.

Wenngleich die historischen Bestimmungen des Aufhebungs- und Einstellungsgesetzes und der Befreiungsamnestie nicht in jeder Hinsicht dem kritischen Blick heutiger Legisten und Wissenschaftler standhalten, darf nicht vergessen werden, dass sie bereits wenige Wochen bzw. Monate nach dem Ende des NS-Regimes erlassen wurden. So wurden im Zusammenhang mit der in den letzten Jahren geführten Diskussion über die Rehabilitierung der Wehrmachtsdeserteure Zweifel an der Geltung und Reichweite dieser Gesetze laut.

Der 60. Jahrestag der Befreiung Österreichs bot dem Gesetzgeber des Jahres 2005 zum Einen den Anlass, mit Artikel I des Anerkennungsgesetzes festzustellen, dass – jedenfalls aus seiner Sicht – alle NS-Unrechtsurteile (gleichgültig, von welchem Gericht sie verhängt wurden) als aufgehoben gelten, und zum Anderen die Gelegenheit, seinen Respekt vor den Opfern solcher Unrechtsakte zum Ausdruck zu bringen.

Zu 11 und 12:

Im Hinblick auf das starke Engagement des Personenkomitees „Gerechtigkeit für die Opfer der NS-Militärjustiz“ ging meine Amtsvorgängerin offenbar davon aus, dass der Kreis der interessierten Betroffenen vom Ergebnis der parlamentarischen Beratungen Kenntnis erlangt hat. Der Informationserlass meines Hauses vom 30. Dezember 2003 über die Anwendung des Aufhebungs- und Einstellungsgesetzes 1945 sowie die Befragungsamnestie 1946 wurde nicht nur allen Justizstellen, sondern mit Schreiben vom 17. Februar 2004 zusätzlich auch dem Vertreter des genannten Personenkomitees, dem Leiter des wissenschaftlichen Forschungsprojektes zur Anlegung einer „Datenbank Wehrmachtsdeserteure“ sowie dem Veranstalter des Symposions „Rehabilitierung der Opfer der NS-Militärjustiz“, das am 6. Juni 2003 im Parlament stattfand, übermittelt. Bereits am 12. Februar 2004 wurde dieser Erlass in elektronischer Form der Rechtsanwaltskammer Wien zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt.

Allein vom rechtsfreundlichen Vertreter der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas wurden bislang über 60 Fälle (zumeist von Hinterbliebenen) aufgezeigt, die das Bundesministerium für Justiz einer - soweit überblickbar - vollständig positiven Beschlussfassung zuführen konnte. Dabei stellte sich in einigen Fällen auch heraus, dass solche Beschlüsse bereits kurze Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen 1945 und 1946 von den Gerichten gefasst und den Betroffenen zugestellt wurden.

Im Hinblick auf die nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 10. August 2005 erfolgte Kontaktaufnahme einzelner Betroffener bzw. ihrer Rechtsvertreter mit den zuständigen Experten meines Hauses wurde davon ausgegangen, dass dieser Akt des Parlaments von der interessierten Öffentlichkeit auch wahrgenommen worden war.

Im Vorfeld des von mir beabsichtigten Gesetzes- und Maßnahmenpaketes zum Republiksjubiläum 2008 wird von den Experten meines Hauses geprüft werden, ob und inwieweit Bedarf nach zusätzlicher Öffentlichkeitsarbeit in diesem Bereich besteht.

27. Juli 2007

 

(Dr. Maria Berger)