91/AB XXIII. GP
Eingelangt am 12.01.2007
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BM für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1010 Wien
(5- fach)
GZ: BMSG-20001/0049-II/2006 Wien,
Betreff: Parlament
Parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Josef Muchitsch u. a. betreffend Schwerarbeitsregelung, Nr. 182/J
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 182/J der Abgeordneten Josef Muchitsch, Kolleginnen und Kollegen, wie folgt:
Fragen 1, 2 und 6:
Die Anhebung des Regelpensionsalters ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Pensionssystems.
Nur unter bestimmten Voraussetzungen, zu denen u. a. der Erwerb von vielen Beitrags- bzw. Versicherungszeiten gehört, soll Personen, die in den letzten 20 Jahren insgesamt 10 Jahre Schwerarbeit geleistet haben, ein früherer Pensionsantritt, als einer nach dem Regelpensionsalter, ermöglicht werden.
Die Schwerarbeitspension soll daher die Ausnahme für manuell und psychisch schwerst arbeitende Menschen im fortgeschrittenen Alter und nicht die Regel
darstellen.
Aus meinem Ressort liegen Schätzungen betreffend die Anzahl der (Neu-)Zugänge zur Schwerarbeitspension vor:
Demnach werden in den Jahren 2007 bis 2010 etwa 500 Männer, 2011 bis 2018 3.000 Männer und 1.000 Frauen, 2019 bis 2023 3.000 Männer und ab dem Jahr 2024 3.000 Männer und 1.000 Frauen einen Pensionsantritt auf Grund der Schwerarbeitsregelung in Anspruch nehmen.
Frage 3:
Es wurde eine Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit in meinem Ressort eingerichtet, deren Aufgaben u. a. in der Entwicklung der Vollzugspraxis sowie der statistischen und finanziellen Auswirkungen liegen.
Die gegenständliche Verordnung wurde am 25. Oktober 2006 unter BGBl. II Nr. 403 kundgemacht.
Frage 4:
Würde man diesem Gedanken folgen, müssten auch andere arbeitsspezifische Umstände – wie z.B. Ausscheiden aus dem Berufsleben wegen eines Arbeitsunfalls
oder einer Berufskrankheit – bei diesen genannten Versicherungsfällen berücksichtigt werden.
Frage 5:
Der Bereich „Bau-Holz“ ist nur einer von vielen. Auf andere Branchen ist die Studie nicht übertragbar.
Abgesehen davon fallen sämtliche Berufstätigkeiten von „Bau-Holz“ unter § 1 Z 4 („körperliche Schwerarbeit“) der Schwerarbeitsverordnung.
Darüber hinaus wurde die Frage, welche berufsbedingten Tätigkeiten unter die Schwerarbeitsverordnung fallen sollen, monatelang intensivst mit den Sozialpartnern, Innungen und Gewerkschaften diskutiert.
Diese Gespräche fanden in einem sehr konstruktiven Klima statt und mündeten in einem von allen Sozialpartnern getragenen Arbeitsbehelf für die
Pensionsversicherungsträger.
Mit freundlichen Grüßen