912/AB XXIII. GP
Eingelangt am 30.07.2007
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE
BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0061-Pr 1/2007
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 898/J-NR/2007
Der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Gerald Hauser und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Strafanzeige gegen öffentliche Verhetzung und Todesdrohungen im Zuge einer Demonstration in Innsbruck“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 8:
Die von Mag. Gerald Hauser gegen unbekannte Täter erstattete Anzeige wurde von der Staatsanwaltschaft Innsbruck geprüft. Die Anklagebehörde beurteilte den auf Transparenten von Demonstranten formulierten Spruch „Tod und Hass der FPÖ“ als rein politische Äußerung, der nicht als Aufruf zum Mord an Mitgliedern der genannten politischen Partei zu werten ist. Unter einer im Sinn des 282 StGB (Vergehen der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen) tatbestandsmäßigen „Aufforderung“ ist eine Aufforderung zu verstehen, die unmittelbar dahin wirken soll, dass in zumindest einem anderen der Entschluss erweckt wird, einen Sachverhalt zu verwirklichen, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Das Vorliegen dieses Tatbildbestandsmerkmals hat die Staatsanwaltschaft Innsbruck verneint. Deshalb wurde die Anzeige ohne weitere Veranlassung gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt.
Zu 9 und 10:
Der Tatbestand der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB erfordert, dass die inkriminierte Äußerung die Bedingungen des § 74 Abs. 1 Z 5 StGB erfüllt und sich gegen hinreichend individualisierbare Parteimitglieder richtet. Dies war nicht anzunehmen.
Zu 11:
Die Anklagebehörde hat den konketen Sachverhalt der in der Anfragebeantwortung zu 1. bis 8. erörterten strafrechtlichen Prüfung unterzogen. Ich bitte um Verständnis, dass die Beantwortung allgemein formulierter, akademischer Rechtsfragen nicht im Rahmen parlamentarischer Anfragebeantwortungen erbracht werden kann.
Zu 12 und 13:
Gemäß § 24 StPO haben die Sicherheitsbehörden allen Verbrechen und Vergehen, sofern sie nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten untersucht werden, nachzuforschen. Diese Bestimmung zielt auf die Feststellungen, ob eine strafbare Handlung begangen wurde und wer als Täter in Betracht kommt. Eingehendere Erhebungen aus eigener Macht gestattet das Gesetz den Sicherheitsbehörden und ihren Organen nur bei Gefahr im Verzug. Eine Kommentierung der von Exekutivbeamten zu erfüllenden (Amts-)Pflichten fällt nicht in meinen Vollziehungsbereich.
Zu 14 und 15:
Diese Fragen fallen nicht in meinen Vollziehungsbereich.
Zu 16:
Nach den mir vorliegenden Berichten der Staatsanwaltschaften konnten keine Strafanzeigen auf Grund von Todesdrohungen im Zuge von Demonstrationen in der Vergangenheit erhoben werden.
27. Juli 2007
(Dr. Maria Berger)