913/AB XXIII. GP
Eingelangt am 30.07.2007
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE
BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0062-Pr 1/2007
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 907/J-NR/2007
Der Abgeordneten zum Nationalrat Heinz-Christian Strache und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Imam Adnan Ibrahim“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 5:
Die Staatsanwaltschaft Wien hat die anonyme Anzeige gegen Imam Adnan Ibrahim insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Bedeutung allfälliger radikal-islamischer Aktivitäten einer umfassenden und vollständigen strafrechtlichen Prüfung unterzogen. Im Zuge der Erhebungen durch das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Wien wurden mehrere Tonträger mit Reden des Adnan Ibrahim beigeschafft. Dieses Material wurde gemeinsam mit den der Anzeige angeschlossenen Unterlagen von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher übersetzt. Die Zahl der überprüften Tonträger mit Äußerungen des Adnan Ibrahim umfasste nicht die in dieser Anfrage genannte Summe von 244 Stück. Diese Anzahl angeblich verfügbarer Tonträger hat die Staatsanwaltschaft Wien vom anonymen Anzeiger nicht erhalten. Die sicherheitsbehördlichen Erhebungen haben nicht zur Übermittlung von 244 Aufnahmen an die Anklagebehörde geführt. Die von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher angefertigten Übersetzungen der sichergestellten Aufnahmen ergaben, dass die angeblichen Predigten bzw. Reden des Angezeigten teils sinnentstellend verkürzt worden waren bzw. nicht wörtliche Zusammenfassungen unbekannter Urheberschaft waren. Mangels Authentizität der der anonymen Anzeige angeschlossenen angeblichen Übersetzungen konnten diese der strafrechtlichen Prüfung nicht zu Grunde gelegt werden. Die vom beauftragten Dolmetscher hergestellten Übersetzungen in Verbindung mit den übrigen Erhebungsergebnissen erhärteten einen Tatverdacht in Richtung der Vergehen der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen nach § 282 StGB bzw. der Verhetzung nach § 283 StGB nicht. Für weitere strafrechtliche Verfolgungsschritte bestand daher kein Anlass. Da die in der Anfrage angesprochenen Übersetzungen nicht näher konkretisiert sind, ist eine Überprüfung auf Übereinstimmung mit den Anzeigebeilagen nicht möglich.
Zu 6:
Nach dem aus Anlass dieser Anfrage eingeholten Bericht der Staatsanwaltschaft Wien sind der Anklagebehörde im Zusammenhang mit der Strafsache gegen den Angezeigten keine Interventionen durch Angehörige der islamischen Glaubensgemeinschaft oder anderer Institutionen bekannt geworden.
Zu 7:
Das von der Staatsanwaltschaft Wien mit den Erhebungen betraute Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung beurteilte die Beweislage zu den behaupteten Äußerungen des Angezeigten dahingehend, dass „Wortpassagen aus dem Zusammenhang genommen und plakativ gegen ADNAN“ verwendet worden seien.
Zu 8:
Nach dem mir vorliegenden Bericht der Anklagebehörde ist dieser nicht bekannt, ob die mit den Ermittlungen befasst gewesenen Beamten des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Wien „einschlägig ausgebildet“ sind und über Kenntnisse der arabischen Sprache verfügen. Fragen der Ausbildung und Qualifikation von Angehörigen der Sicherheitsbehörden fallen nicht in meinen Vollziehungsbereich.
Zu 9:
Die für Einzelstrafsachen zuständige Sektion im Bundesministerium für Justiz verfügt nicht über „Islamexperten“. Die Beiziehung externer Experten ist für die hier relevanten Belange der Fach- bzw. Dienstaufsicht nicht erforderlich.
27. Juli 2007
(Dr. Maria Berger)