916/AB XXIII. GP

Eingelangt am 30.07.2007
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                              Wien, am    Juli 2007

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0053-I/4/2007

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 875/J vom 30. Mai 2007 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, betreffend „Punzierungsgesetz 2000 – Daten und Erfahrungen im Jahr 2005 und 2006“, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. und 2.:

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen hat sich das System auch in den Jahren 2005 und 2006 weiterhin bewährt, weil die angestrebte Verwaltungsvereinfachung und damit die Einsparungseffekte im Vergleich zum alten System der obligatorischen Punzierung beibehalten werden konnten. Die vorliegenden Kontrollergebnisse lassen weiterhin auf eine hohe Qualität der Edelmetallgegenstände schließen. Außerdem zeigen sie teilweise einen deutlichen Rückgang der Übertretungen punzierungsrechtlicher Vorschriften im Vergleich zu den beiden Jahren unmittelbar nach Einführung des neuen Systems.

 


Zu 3.:

In den Jahren 2005 und 2006 haben sich keine Änderungen gegenüber den vorhergehenden Jahren ergeben. Wie bereits von meinem Amtsvorgänger in Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3191/J vom 23. Juni 2005 ausgeführt, muss ein österreichischer Hersteller, der von vornherein die Anerkennung seiner Ware in allen EU‑Mitgliedstaaten sicherstellen will, seine Edelmetallgegenstände vor dem Export von einer unabhängigen Stelle prüfen und punzieren lassen. Dies kann er dadurch, dass er seine Ware beim Edelmetallkontrolllabor in Wien nach den Vorschriften des "Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen" – der sogenannten "Wiener Konvention" –, bei welcher Österreich Mitglied ist, prüfen und punzieren lässt. Die nach dem Übereinkommen angebrachte „Gemeinsame Punze“ (Common Control Mark [CCM]) wird in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt.

 

Zu 4.:

Am 31. Dezember 2005 waren beim Bundesministerium für Finanzen 4.105 Händler, 792 Erzeuger und 358 Künstler an insgesamt 9.692 Standorten registriert; am 31. Dezember 2006 waren es 4.061 Händler, 781 Erzeuger und 376 Künstler an insgesamt 10.198 Standorten.

 

Zu 5.:

Ein System der reinen Eigenpunzierung (ohne Möglichkeit einer „staatlichen“ Punzierung) existiert neben Österreich in Deutschland, Griechenland und Luxemburg.

 

Zu 6.:

Obligatorische Punzierungssysteme, bei denen die Prüfung und Punzierung von einer staat­lichen oder einer anderen unabhängigen Prüfstelle vorgenommen wird, haben Frankreich, Großbritannien, Bulgarien, Irland, Lettland, Litauen, Niederlande, Polen, Portugal, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.

 

Zu 7.:

Eine fakultative Punzierung, das heißt grundsätzlich eine Eigenpunzierung mit der Möglichkeit zur freiwilligen Drittparteikontrolle, gibt es in den Mitgliedstaaten Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Italien, Malta, Rumänien, Schweden und Slowenien.

 


Zu 8.:

Seit dem ergebnislosen Verlauf der Verhandlungen über den diesbezüglichen Richtlinien­vorschlag unter der italienischen Präsidentschaft im Herbst 2003 sind auf EU-Ebene keine weiteren Initiativen zur Weiterbehandlung des Richtlinienvorschlages gesetzt worden. Meinem Haus liegen auch keine Informationen vor, die darauf hinweisen, dass eine Weiter­verhandlung des Vorschlages zur Einführung einer „Europäischen Punze“ im Jahr 2007 oder 2008 beabsichtigt ist.

 

Zu 9.:

Im Jahr 2005 wurden 59 Verantwortlichkeitspunzen und 7 Ausfuhrpunzen gelöscht und 98 Verantwortlichkeitspunzen neu registriert. Im Jahr 2006 waren es 40 Verantwortlichkeits­punzen und 3 Ausfuhrpunzen die gelöscht wurden, 64 Verantwortlichkeitspunzen wurden neu registriert. Am 31. Dezember 2006 waren beim Bundesministerium für Finanzen demgemäß 1.667 Verantwortlichkeitspunzen und 50 Ausfuhrpunzen registriert.

 

Zu 10.:

Die Einhaltung von Qualitätssicherheitsmaßnahmen vor und während der Erzeugung sowie die Richtigkeit der Angaben in den Legierungsbüchern werden von den Punzierungs­kontrollorganen geprüft. Naturgemäß handelt es sich dabei um eine Plausibilitätsprüfung, die beispielsweise durch Ziehung von Materialproben, Kontrolle von Rechnungen über den Kauf der Rohmaterialien von zertifizierten Erzeugern und durch Prüfungen am fertigen Edelmetall­gegenstand erfolgt.

 

Zu 11.:

Hinsichtlich der Prüfausrüstung, über welche Inhaber von Verantwortlichkeitspunzen verfügen müssen, ist gegenüber den Ausführungen meines Amtsvorgängers in Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3191/J vom 23. Juni 2005 keine Änderung eingetreten. Die erforderliche Prüfausrüstung ist nach wie vor von den zu prüfenden Edel­metallen beziehungsweise deren Legierungen sowie von der gewählten Prüfmethode abhängig.

 

Die Überprüfung des Feingehaltes an fertigen Edelmetallgegenständen hat gemäß § 9 Punzierungsgesetz 2000 durch ein international oder national genormtes Prüfverfahren, durch Strichprobe – sofern damit ein ausreichend genaues Ergebnis gewährleistet ist – oder durch ein gleichwertiges Prüfverfahren zu erfolgen. Wenn durch Qualitätssicherungs­maßnahmen vor und während der Erzeugung sichergestellt ist, dass der Edelmetallgegen­stand den angegebenen Feingehalt aufweist, kann die Überprüfung des Feingehaltes am fertigen Edelmetallgegenstand entfallen.

 

Erzeuger, die ausschließlich zertifiziertes Material verwenden und selbst keine Legierungen herstellen, benötigen keine Prüfausrüstung, sondern sind lediglich zur Führung eines Legierungsbuches bzw. zu Aufzeichnungen über das bezogene zertifizierte Rohmaterial verpflichtet.

 

Ansonsten kommt derzeit in Österreich weiterhin überwiegend die Strichprobe zur Anwendung. Sofern eine Prüfung mit Strichprobe nicht möglich ist (weil sie beispielsweise aufgrund der Art der Legierung keine zuverlässigen Ergebnisse zeigt) sind Laborproben oder Prüfungen mit dem Röntgenfloureszenzspektrometer erforderlich. Aufgrund der hohen Anschaffungskosten werden derartige Prüfungen in der Regel von den österreichischen Händlern und Erzeugern nicht selbst, sondern durch einen Beauftragten oder beispielsweise durch das Edelmetallkontrolllabor durchgeführt.

 

Zu 12.:

Da dem Bundesministerium für Finanzen lediglich die Übertragung der Prüfung von Edel­metallgegenständen an selbstständige Beauftragte (§ 13 Punzierungsgesetz), nicht jedoch die Einstellung von Prüfern, gemeldet werden muss, können über die Anzahl der einge­stellten Prüfer nach wie vor keine Angaben gemacht werden. Die Anzahl der beim Bundesministerium für Finanzen registrierten Beauftragten liegt derzeit bei 85.

 

Zu 13.:

Die Standortkontrollen stellen sich wie folgt dar:

 

ehemalige Finanzlandesdirektionen (FLD)

2005

2006

Wien, Niederösterreich u. Burgenland

2.338

2.295

Oberösterreich

425

456

Salzburg

349

375

Steiermark

543

276

Kärnten

198

152

Tirol

368

316

Vorarlberg

77

110

 


Zu 14. und 18.:

Die Standortkontrollen beziehungsweise die Überprüfungen der zur Probe gezogenen Edelmetallgegenstände brachten folgende Ergebnisse:

 

Übertretung

Stückzahl

2005

2006

1) Feingehalt lag unter dem Mindestfeingehalt

7

26

2) Feingehaltsangabe war falsch

39

13

3) Feingehaltsangabe fehlte (oder war undeutlich)

103

92

4) unechte Teile waren nicht erkennbar

7

34

5) Verantwortlichkeitspunze fehlte (oder war undeutlich)

243

189

6) keine unverzügliche Prüfung und Punzierung

209

179

7) Prüfaufzeichnungen fehlten

13

11

8) formale Fehler (fehlende Aushänge im Geschäft etc.)

31

10

9) keine Meldungen zur Registrierung

112

50

 

Hinsichtlich dieser Angaben ist anzumerken, dass daraus nicht die Gesamtanzahl der fehler­haften Edelmetallgegenstände ersehen werden kann, da bei einem Edelmetallgegenstand auch mehrere Übertretungen festgestellt werden können. Die gegenüber dem Jahr 2004 bestehende Steigerung einer festgestellten falschen Feinheitsabgabe im Jahr 2005 ist auf vier Firmen zurückzuführen, bei denen jeweils drei bis sechs Stück beanstandet wurden. Der für das Jahr 2006 zu bemerkende Anstieg an Übertretungen wegen eines unter dem Mindestfeingehaltes liegenden Feingehaltes beziehungsweise wegen nicht erkennbarer unechter Teile ist Folge eines Anstandes bei einer Firma, welche versucht hat, den Verkauf von Silberschmuck als Nebengeschäftszweig ohne entsprechende Vorkenntnisse einzuführen. Nach der Beanstandung in Wien wurde in den anderen Filialen die Ware sofort aus dem Verkauf genommen, wodurch in den anderen Bundesländern keine Beanstandungen mehr erfolgen konnten beziehungsweise mussten.

 

Die Aufgliederung auf die ehemaligen Finanzlandesdirektionen stellt sich wie folgt dar:


 

Übertretung lt. vorstehender Auflistung

Wien, NÖ u. Bgld.

Sbg.

Tirol

Vbg.

Stmk.

Kärnten

Summe

2005

2006

2005

2006

2005

2006

2005

2005

2005

2006

2005

2006

2005

2006

2005

2006

1)

0

26

0

0

7

0

0

0

0

0

0

0

0

0

7

26

2)

2

0

6

4

2

1

6

3

0

0

18

5

5

0

39

13

3)

6

7

62

73

5

6

3

1

1

0

21

5

5

0

103

92

4)

5

26

0

8

0

0

0

0

0

0

2

0

0

0

7

34

5)

65

0

71

64

4

65

21

8

3

12

65

3

14

37

243

189

6)

63

69

59

71

1

0

10

2

0

0

62

37

14

0

209

179

7)

0

3

0

3

0

2

5

0

8

0

0

3

0

0

13

11

8)

4

2

8

5

10

3

3

0

0

0

6

0

0

0

31

10

9)

48

18

15

13

12

5

14

2

4

4

14

8

5

0

112

50

 


 

 

Zu 15.:

Eine Entziehung der Berechtigung zur Prüfung und Punzierung ist gemäß § 23 Abs. 2 Punzierungsgesetz nur dann möglich, wenn ein Täter bereits zweimal wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1 Punzierungsgesetz bestraft worden ist. Auch im Jahr 2005 und 2006 ist ein solcher Fall noch nicht vorgekommen, da es sich bei den in Frage kommenden Über­tretungen nur um äußerst schwere, auch unter dem Aspekt des Betrugs zu sehende Delikte handelt.

 

Zu 16.:

In den Jahren 2005 und 2006 sind keine Punzenfälschungen bekannt geworden.

 

Zu 17.:

Die Anzahl der überprüften Edelmetallgegenstände stellt sich wie folgt dar:

ehemalige FLD

2005

Stückanzahl

2006

Stückanzahl

Wien, Niederösterreich u. Burgenland

35.978

31.347

Oberösterreich

11.649

14.278

Salzburg

8.812

8.965

Steiermark

28.256

20.193

Kärnten

5.958

7.539

Tirol

18.801

14.663

Vorarlberg

4.332

6.303

 

Zu 19.:

Von den Punzierungskontrollorganen wurden folgende Proben zur Feingehaltsüberprüfung gezogen:

ehemalige FLD

2005

2006

Wien, Niederösterreich u. Burgenland

1.956

1.961

Oberösterreich

1.938

2.408

Salzburg

193

190

Steiermark

733

856

Kärnten

245

318

Tirol

196

176

Vorarlberg

18

41

Die gezogenen Proben werden von den Punzierungskontrollorganen teilweise auch vor Ort geprüft. Teilweise werden die Feingehaltsprüfungen auch vom Edelmetallkontrolllabor durchgeführt.

 

Vom Edelmetallkontrolllabor wurden 2005 beziehungsweise 2006 folgende Proben für die Punzierungskontrollorgane durchgeführt:

 

2005

2006

Zollamt Wien

16

165

Zollamt Linz

32

5

Zollamt Salzburg

14

6

Zollamt Graz

0

1

 

Zur Probenziehung durch das Edelmetallkontrolllabor wird auch auf die Darstellung zu Frage 27. verwiesen.

 

Zu 20.:

Für fehlerhafte Edelmetallgegenstände wurden Verbesserungsaufträge erteilt und Verwaltungsstrafen ausgesprochen. Wie auch der Beantwortung der Fragen 21. bis 23. zu entnehmen ist, werden die Verwaltungsstrafen fast ausschließlich durch die Punzierungskontrollorgane mittels Strafverfügungen verhängt.

 

Zu 21.:

Die Anzahl der Strafverfügungen und die Summe der verhängten Strafen stellen sich wie folgt dar:

ehemalige FLD

2005

2006

 

Anzahl

Summe (€)

Anzahl

Summe (€)

Wien, Niederösterreich und Burgenland

47

6.725

28

6.110

 

Oberösterreich

56

4.045

33

1.830

 

Salzburg

20

1.005

14

975

 

Steiermark

22

6.035

9

2.345

 

Kärnten

4

1.695

0

0

 

Tirol

16

1.550

5

415

 

Vorarlberg

3

150

4

350

 

 

 

Zu 22. und 23.:

Folgende Anzahl an Verwaltungsstrafverfahren wurde abgetreten an:

 

ehemalige FLD

2005

2006

Wien, Niederösterreich und Burgenland

6x Bundespolizeidirektion Wien

7x Bundespolizeidirektion Wien

Oberösterreich

0

1x Bezirkshauptmannschaft  Ried

Salzburg

0

0

Steiermark

1x Bundespolizeidirektion Wels

1x Bundespolizeidirektion Wien

Kärnten

0

0

Tirol

0

0

Vorarlberg

0

0

 

Über die von den genannten Behörden verhängten Strafen liegen meinem Haus keine Informationen vor.

 

Zu 24.:

Die Einnahmen aus dem Titel der Punzierungskontrollgebühren stellen sich wie folgt dar:

ehemalige FLD

2005

(in Euro)

2006

(in Euro)

Wien, Niederösterreich u. Burgenland

677.565,31

625.598,91

Oberösterreich

238.802,66

189.885,72

Salzburg

53.828,25

50.977,62

Steiermark

121.992,96

92.292,15

Kärnten

36.349,04

32.894,04

Tirol

58.684,88

46.581,34

Vorarlberg

14.511,27

13.713,14

Summe

1.201.734,37

1.051.942,92

 


Zu 25. und 26.:

Im Jahr 2005 wurden vom Edelmetallkontrolllabor 3.411 Feingehaltsprüfungen gemäß dem Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen durchgeführt, im Jahr 2006 waren es 3.525 Feingehaltsprüfungen. Im Zuge dieser Prüfungen wurde im Jahr 2005 zu 98 Stück festgestellt, dass sie nicht punziert werden können, weshalb sie zurückgewiesen wurden. Im Jahr 2006 war das bei 80 Stück der Fall.

 

Zu 27.:

Im Jahr 2005 wurden durch das Edelmetallkontrollabor 947 Feingehaltsüberprüfungen für die Münze Österreich vorgenommen, 356 Feingehaltsüberprüfungen für Gewerbetreibende und 34 Feingehaltsüberprüfungen für Private. 2006 waren es 618, 546 beziehungsweise 18 Feingehaltsüberprüfungen.

 

Zu 28. und 30.:

Im Rahmen der Amtstage wurde folgende Anzahl an Prüfungen vorgenommen:

 

ehemalige FLD

2005

2006

Wien, Niederösterreich u. Burgenland

34

18

Oberösterreich

0

1

Salzburg (inkl. Tirol u. Vorarlberg)

17

22

Steiermark (inkl. Kärnten)

0

0

 

Um unnötige Zweigleisigkeiten zu vermeiden, werden in Wien durch die räumliche Einheit und die Vertretungstätigkeit der Punzierungskontrolle Wien und des Edelmetallkontrolllabors die von Privatpersonen eingereichten Schmuckstücke in der Regel nur vom Edelmetall­kontrolllabor übernommen.

 

In Salzburg wird von etwa 8 Personen jährlich das Ansuchen auf Prüfung des Edelmetall­gegenstandes nach einem Hinweis auf längere Wartezeiten wieder zurückgezogen.

 

Zu 29.:

Die Höhe der Kostensätze hat sich seit der Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3191/J vom 23. Juni 2005 durch meinen Amtsvorgänger nicht verändert. Sowohl für Privatpersonen als auch für Gewerbetreibende gelten gemäß § 1 der Punzierungsgebührenverordnung wie bisher folgende Kostensätze:

 



Euro

1. Für Strichproben pro Stück

10,90

2. Für Untersuchungen mittels Röntgenfluoreszenzspektrometer pro Stück

11,99

3. Für Chemische Untersuchungen von Gold pro Stück

27,98

4. Für Chemische Untersuchungen von Silber pro Stück

17,44

5. Für Chemische Untersuchungen von Platin pro Stück

35,25

 

Zu 31.:

Im Jahr 2005 wurden durch das Edelmetallkontrolllabor Einnahmen in der Höhe von € 29.034,-- erzielt, im Jahr 2006 waren es € 24.399,75.

 

Zu 32. und 33.:

Nach den vorliegenden Informationen lassen Großbritannien und Irland Strichproben nur zu Voruntersuchungen zu. Die eigentliche Prüfung erfolgt mittels chemischer oder physikalisch-chemischer Methoden. Über andere Staaten liegen meinem Haus keine zuverlässigen Angaben vor.

 

Zu 34.:

In den einzelnen EU-Mitgliedstaaten gibt es unterschiedliche Gebührensysteme. Einige Mitgliedstaaten verrechnen sowohl eine Gebühr für die Prüfung als auch eine Gebühr für die Punzierung. Andere Mitgliedstaaten haben beispielsweise eine Punzierungsgebühr, die sowohl die Prüfung als auch die Punzierung abdeckt.

 

Zu den konkreten Gebührensätzen der einzelnen Staaten verweise ich erneut auf die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1785/J vom 26. Mai 2004 durch meinen Amtsvorgänger, da meinem Haus keine darüber hinausgehenden oder aktuelleren Informationen vorliegen.

 

Zu 35.:

Wie bereits mein Amtsvorgänger in der Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3191/J vom 23. Juni 2005 dargelegt hat, ist für die Punzierungsausgaben keine eigene Finanzstelle eingerichtet, sodass die Kosten der Punzierungskontrolle manuell erhoben beziehungsweise ausgewertet werden müssen. Mangels der besonderen Erfassung ist eine diesbezügliche Erhebung dennoch nur unvollständig möglich und muss teilweise auf Schätzungen beruhen.

 

Eine in diesem Sinne unvollständige Erhebung beziehungsweise Schätzung der Kosten für das Jahr 2005 hat ergeben, dass die Kosten aus der Punzierungskontrolle erstmals die Höhe der Einnahmen aus der Punzierungskontrollgebühr erreichen beziehungsweise leicht über­steigen dürften. Dies ist auf die gegenläufige Tendenz von leicht steigenden Kosten auf Basis einer inflationsbereinigten Fortschreibung des Kostenniveaus bei gleichzeitig leicht fallenden Einnahmen aus den Punzierungskontrollgebühren zurückzuführen. Die Kosten­erhebung für das Jahr 2006 ist noch nicht abgeschlossen.

 

Zu 36.:

Zum Stichtag 1. Jänner 2007 waren, wie auch bisher, 10 Bedienstete als Punzierungskontrollorgane tätig. Im Edelmetallkontrolllabor sind derzeit 3 Bedienstete beschäftigt, was einen Zugang von einer Person bedeutet. Diese Maßnahme war zu setzen, da der Arbeitsanfall im Edelmetallkontrolllabor durch die Akkreditierung des Labors sowie durch die für das Jahr 2007 vorgesehene Schwerpunktaktion bei der Punzierungskontrolle erheblich gestiegen ist. Weiters waren beziehungsweise sind 4 Bedienstete in der Zentral­stelle meines Hauses ausschließlich mit Punzierungsangelegenheiten befasst.

 

Zu 37., 40. und 41.:

Das Punzierungsgesetz 2000 gilt nur für den gewerbsmäßigen Import von Edelmetall­gegenständen; Einfuhren durch Privatpersonen wie zum Beispiel nach Urlaubseinkäufen sind daher nicht erfasst. Konsumentinnen und Konsumenten, die aus ihrem Urlaub Edelmetall­gegenstände mitbringen, können diese einführen, ohne die Gegenstände prüfen oder punzieren lassen zu müssen. Sofern sie den Wunsch haben, den Feingehalt überprüfen zu lassen, können sie dies bei jedem Goldschmied oder auch bei den Punzierungskontroll­organen oder beim Edelmetallkontrolllabor tun.

 

Zur Anzahl der Verletzungen zollrechtlicher Bestimmungen und der dazu eingeleiteten Finanzstrafverfahren beziehungsweise zur Art und Höhe der verhängten Sanktionen können keine Angaben gemacht werden, da Finanzstrafverfahren wegen Verletzung zollrechtlicher Bestimmungen beim Import von Edelmetallgegenständen statistisch nicht gesondert erfasst sind. Einschlägige Feststellungen könnten daher nur nach Befassung sämtlicher Zollämter getroffen werden, wären mit einem unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwand verbunden und mangels der besonderen Erfassung trotzdem unvollständig.

 

Auch die meinem Haus vorliegenden Daten zu Strafverfahren im Zusammenhang mit Verstößen gegen punzierungsrechtliche Vorschriften ermöglichen keine Unterscheidung zwischen importierten und im Inland erzeugten Edelmetallgegenständen. Von den Punzierungskontrollorganen beziehungsweise Bezirksverwaltungsbehörden und Bundes­polizeidirektionen werden bei Verstößen gegen punzierungsrechtliche Vorschriften Verwaltungsstrafen gemäß Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verhängt, wobei diesbezüglich auch auf die tabellarische Darstellung zu Frage 21. verwiesen wird.

 

Zu 38. und 39.:

Der Zoll bei der Einfuhr von Edelmetall und Edelmetallgegenständen aus Drittstaaten berechnet sich nach den Bestimmungen der "Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 vom 17. Oktober 2006 zur Änderung des Anhanges I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif" sowie gegebenenfalls unter Anwendung von präferentiellen Zollsätzen, die in verschiedenen Präferenzabkommen mit bestimmten Drittstaaten festgelegt sind. Dabei wird jeweils der günstigste in Betracht kommende Zollsatz angewendet. Zwischen gewerblichen und privaten Einfuhren wird nicht unterschieden.

 

Für Edelmetall selbst sowie für Halbzeug aus Edelmetallen, das heißt für Pulver, Stäbe, Drähte, Bleche, Bänder und dergleichen, wird auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 generell kein Zoll eingehoben.

 

Für Schmuckwaren aus Edelmetallen wird – sofern nicht auf Grund eines präferentiellen Abkommens die Einfuhr zollfrei erfolgt – bei Einfuhren aus Drittstaaten ein Zollsatz von 2,5 % des Wertes eingehoben. Für Gold- und Silberschmiedewaren wird – sofern nicht auf Grund eines präferentiellen Abkommens die Einfuhr zollfrei erfolgt – bei Einfuhren aus Drittstaaten ein Zollsatz von 2 % des Wertes eingehoben. Für andere Waren aus Edel­metallen (mit Ausnahme von Platinkatalysatoren, für welche kein Zoll erhoben wird) wird – sofern nicht auf Grund eines präferentiellen Abkommens die Einfuhr zollfrei erfolgt – bei Einfuhren aus Drittstaaten ein Zollsatz von 3 % des Wertes eingehoben.

 

Präferentielle Abkommen, die bei Vorliegen eines präferentiellen Ursprungsnachweises für Waren aus Edelmetallen jeweils die Zollfreiheit vorsehen, bestehen derzeit mit folgenden Drittstaaten:

 

Afghanistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Amerikanische Jungferninseln, Amerikanische Überseeinseln, Amerikanisch-Samoa, Andorra, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Bahrain, Bangladesh, Belarus, Bermuda, Bhutan, Bolivien, Bosnien-Herzegowina, Bouvetinsel, Brasilien, Brunei Darussalam, Bulgarien, Ceuta, Chile, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Färöer, Georgien, Gibraltar, Guam, Guatemala, Heard und McDonaldinseln, Honduras, Indonesien, Irak, Islamische Republik Iran, Island, Israel, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisische Republik, Kokosinseln, Kolumbien, Kosovo, Kroatien, Kuba, Kuwait, Demokratische Volksrepublik Laos, Libanon, Libysch-Arabische Dschamahirija, Liechtenstein, Macau, Malaysia, Malediven, Marokko, Mazedonien, Melilla, Mexiko, Republik Moldau, Mongolei, Montenegro, Nepal, Nicaragua, Nördliche Marianen, Norfolkinseln, Norwegen, Oman, Pakistan, besetzte palästinensische Gebiete, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweiz, Serbien, Sri Lanka, Südafrika, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Timor-Leste, Tokelau, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Ukraine, Uruguay, Usbekistan, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam, Weihnachtsinsel, Überseeische Länder und Gebiete (Anguilla, Antarktis, Aruba, Britische Jungferninseln, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Falklandinseln, Französische Südgebiete, Französisch-Polynesien, Grönland, Kaimaninseln, Mayotte, Montserrat, Neukaledonien, Niederländische Antillen, Pitcairn, St. Helena, St. Pierre und Miquelon, Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln, Wallis und Futuna), AKP-Staaten (Angola, Antigua und Barbuda, Äquatorialguinea, Äthiopien, Bahamas, Barbados, Belize, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Cookinseln, Dominica, Dominikanische Republik, Dschibutti, Elfenbeinküste, Eritrea, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Jamaika, Kamerun, Kap Verde, Kenia, Kiribati, Komoren, Republik Kongo, Demokratische Republik Kongo (ehem. Zaire), Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mikronesien, Mosambik, Namibia, Nauru, Niue, Niger, Nigeria, Palau, Papua-Neuguinea, Ruanda, Salomonen, Sambia, Samoa, Sao Tome und Principe, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent, Sudan, Surinam, Swasiland, Tansania, Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschad, Tuvalu, Uganda, Vanuatu, Zentralafrikanische Republik).

 

Der Importeur von Edelmetallgegenständen, die zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht werden, hat gemäß § 18 Punzierungsgesetz bei der Zollabfertigung seine Registrierung beim Bundesministerium für Finanzen (gemäß § 17 Punzierungsgesetz) nachzuweisen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen