919/AB XXIII. GP

 
Eingelangt am 31.07.2007
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

 

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

An die                                                                                    Zl. LE.4.2.4/0068 -I 3/2007

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 26. Juli 2007

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Ing. Peter Westenthaler, Kolleginnen

und Kollegen vom 6. Juni 2007, Nr. 938/J, betreffend Gesundheits-

gefährdung durch 9000 Tonnen Asbestmülllagerung in Markgrafneusiedl

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Ing. Peter Westenthaler, Kolleginnen und Kollegen vom 6. Juni 2007, Nr. 938/J, betreffend Gesundheitsgefährdung durch 9000 Tonnen Asbestmülllagerung in Markgrafneusiedl, kann ich nach Befassung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung Folgendes mitteilen:

 

Einleitend ist festzuhalten, dass aufgrund meiner Initiative ein Verbot der Verbringung von Asbestabfällen nach Österreich zum Zweck der Beseitigung beschlossen wurde, welches mit 1. Juli 2007 in Kraft getreten ist (AWG-Novelle,  § 69 Abs. 7 AWG).

 

Zu den Fragen 1, 2 und 2a:

 

Die Überprüfungen der Deponieeingangskontrolle betreffend die gegenständlichen Asbestzementlieferungen erfolgten - wie sich aus den Begehungsprotokollen der Deponie­aufsicht ergibt - entsprechend den gesetzlichen Grundlagen (u. a. § 8 Deponie­verordnung, z. B. Überprüfung der Begleitpapiere, optische Kontrolle, Baurestmassen lt. Anlage 2 Deponie­verordnung).

 

Im vorliegenden Fall waren teilweise die Folien eingerissen. Dies wurde dokumentiert durch Fotos vom Deponiebetreiber sowie Schreiben des Deponiebetreibers an den Exporteur in Italien, dass  auf den Zustand der Verpackung zu achten sei und bei der Verladung sorgsamer mit der Verpackung umzugehen sei. Diese Schreiben erfolgten in Rücksprache mit dem Deponieaufsichtsorgan und der Abfallrechtsbehörde (Landeshauptmann von Niederösterreich).

 

Zu den Fragen 3 und 3a:

 

Ja. Die Überwachung erfolgte im Rahmen der Kontrollen durch das Deponieaufsichtsorgan.

 

Zu Frage 4:

 

Im Rahmen der Kontrollen durch das Deponieaufsichtsorgan konnte festgestellt werden, dass die Entladung ordnungsgemäß mittels Gabelstapler durchgeführt wurde, wobei dennoch manipulationsbedingt eine Beschädigung der Folie nicht gänzlich auszuschließen war. Die Beschädigungen von Verpackungen rühren auch von der Beladestelle in Italien her.

 

Zu Frage 5:

 

Auflage 18:

Die Zeugnisse der Herren Karl Schwarz und Rudolf Zöchling liegen bei der Abfallrechtsbehörde (als Beilage zu den jeweiligen Aufsichtsberichten) auf. Herr Schwarz war laut Bericht des Deponieaufsichtsorgans bei den Ablagerungen immer anwesend, Herr Rudolf Zöchling war fallweise anwesend.

 

Auflage 19:

Die verantwortlichen Personen sind immer in der Anlage zugegen. Die Eternitplatten entsprechen Baurestmassen gem. Anlage 2 Deponieverordnung, welche gem. § 7 Abs. 1 Z 4 Deponieverordnung ohne Gesamtbeurteilung auf einer dafür geeigneten Deponie abgelagert werden können.

 

Zu den Fragen 5a und 5b:

 

Ja. Die Kontrollen erfolgten durch das Deponieaufsichtsorgan bzw. durch die Überprüfungsverhandlung am 29. November 2006. Eine weitere Überprüfungsverhandlung erfolgt im Juli 2007.

 

Zu den Fragen 6, 6a und 6b:

 

Ja. Die Aufzeichnungen wurden stichprobenartig vom Deponieaufsichtsorgan überprüft und liegen komplett dem Jahresbericht 2006 des Deponieaufsichtsorgans bei, welcher derzeit vom ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz im Auftrag der Abfallrechtsbehörde überprüft wird. Mit Bescheid vom 13. Juli 2006 wurde die Ablagerung von 9000 t asbesthältiger Baustoffe (Eternit 17 06 05 = Asbestzement SN 31412) auf der gegenständlichen Deponie genehmigt. Den Aufzeichnungen ist zu entnehmen, dass lediglich 3891,64 t, das sind ca. 43 % der zur Verbringung nach Österreich genehmigten Abfälle, auf der gegenständlichen Anlage im BA 01 abgelagert wurden.

 

Zu den Fragen 7, 7a, 7b und 7c:

 

Ja. Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Untersuchung keine gesetzlich erforderliche Maßnahme ist, sondern eine freiwillige Maßnahme, die in der Überprüfungsverhandlung vom 29. November 2006 vereinbart wurde. Das Gutachten wurde dem Jahresbericht 2006 des Deponieaufsichtsorgans beigelegt, welcher dem Landeshauptmann von Niederösterreich vorgelegt wurde. Im Deponiesickerwasser sind keine Asbestfasern nachweisbar.

 

Zu Frage 8:

 

Ja. Dies erfolgte im Rahmen der monatlichen Kontrollen durch das Deponieaufsichtsorgan sowie bei der Überprüfungsverhandlung am 29. November 2006. Eine weitere Überprüfungsverhandlung ist für Juli 2007 geplant.

 

 

 

Zu den Fragen 9a und 9b:

 

Im Hinblick auf die Asbestzementablagerungen konnten - abgesehen von der anfänglich aufgetretenen Verpackungsbeschädigung, welche behoben wurde - keine Beanstandungen festgestellt werden. Die Pakete wurden mit Aushub überschüttet. Der Abschnitt 1 (nur dort liegt dieses Material) wurde bereits deponiekonform abgedeckt, wobei entsprechend den Zusagen der Deponiebetreiberin und dem Bericht des Deponieaufsichtsorgans die letzte Lage der Ausgleichsschicht mit bindigem Material hergestellt wurde.

 

Zu Frage 10:

 

Bei einem konsensgemäßen Betrieb der Anlage war und ist mit keinen Beeinträchtigungen der Umwelt zu rechnen, insbesondere auch nicht im Falle der Ablagerung von Asbestzement.

 

Ergänzend darf auf die Einleitung der Anfragebeantwortung verwiesen werden.

 

 

Der Bundesminister: