922/AB XXIII. GP

Eingelangt am 31.07.2007
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 
JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

An die                                                                                    Zl. LE.4.2.4/0071 -I 3/2007

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 26. Juli 2007

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Johann Maier, Kolleginnen

und Kollegen vom 19. Juni 2007, Nr. 1027/J, betreffend Wasser-

qualität in Einzelwasserversorgungsanlagen

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen vom 19. Juni 2007, Nr. 1027/J, betreffend Wasserqualität in Einzelwasserversorgungsanlagen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend darf auf die umfassenden Stellungnahmen zu den parlamentarischen Anfragen Nr. 3174/J-NR/2005 bzw. Nr. 4338/J-NR/2006 verwiesen werden. Insbesondere wurden seinerzeit ausführlich die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen und die einfachgesetzlichen wasserrechtlichen Grundlagen erörtert sowie auf die Zuständigkeiten der Bau- und Gesundheitsbehörden verwiesen. Diese rechtlichen Ausführungen entsprechen auch zum heutigen Zeitpunkt der geltenden Rechtslage.

 

Es kann festgestellt werden, dass sich gegenüber der vorjährigen Situation keine wesentlichen Änderungen ergeben haben. Vielfach basieren die von den Ländern vorgelegten Informationen auch diesmal auf nicht flächendeckend zur Verfügung stehenden Erhebungen oder Schätzungen, was wiederum auf die eingeschränkten Zuständigkeiten der Wasserrechts­behörden zurückzuführen ist.

 

Zu Frage 1:

 

Die folgenden Angaben basieren ausschließlich auf der durchgeführten Länderumfrage.

 

Burgenland verwies im Wesentlichen auf seine vorjährige Stellungnahme. Grundsätzlich sei festzuhalten, dass im Burgenland Hausbrunnen nur noch in sehr geringem Maße für die Trinkwasserversorgung herangezogen würden. Mehr als 99 % der Bevölkerung hätten die Möglichkeit, über eine öffentliche Wasserversorgungsanlage (Wasserverbände, Gemeinde­wasserversorgungsanlagen, Wassergenossenschaften) versorgt zu werden. Aus den Berichten der Bezirksverwaltungsbehörden sei zu ersehen, dass im Jahr 2006 nur in einzelnen wenigen Fällen Überprüfungen von Hausbrunnen erfolgt seien. Die Behebung festgestellter baulicher Mängel sei zur Vermeidung einer Gewässerbeeinträchtigung aufgetragen worden.

 

Seitens Kärntens konnten keine detaillierten Informationen vorgelegt werden. Private Anlagen, die Wasser nicht in Verkehr bringen, würden in der Regel behördlich nicht überprüft werden.

 

In Niederösterreich habe sich der Anschlussgrad an öffentlichen Wasserversorgungsanlagen im Vergleich zum letzten Jahr nur unwesentlich erhöht und liegt nach wie vor bei rd. 89 %. Es sei davon auszugehen, dass sich der Anteil der durch Hausbrunnen versorgten Bevölkerung im gleichen Ausmaß geringfügig verringert hat. Hinsichtlich der weiteren Aspekte wird auf die Ausführungen zu Frage 1 in der von Niederösterreich übermittelten und der Anfrage­beantwortung angeschlossenen Tabelle verwiesen.

 

Die Anzahl der in Oberösterreich existierenden Hausbrunnen habe sich um etwa 2 % verringert. Im Jahre 2006 seien insgesamt 31 Hausbrunnenanlagen überprüft und in 29 Fällen bautechnische Mängel festgestellt worden. Diese Sanierungsverfahren beträfen allerdings ausschließlich den Magistrat Wels, der jedoch auch Baubehörde ist.

 

In Salzburg seien derzeit 441 Hausbrunnen im Wasserbuch wasserrechtlich bewilligt oder ersichtlich gemacht. Weiters seien 2745 Quellen angeführt.  Darüber hinaus würden rund 3.000 bewilligungsfreie und nicht im Wasserbuch ersichtlich gemachte Einzelwasserversorgungsanlagen existieren, die entsprechend den vorhergehenden Anfrage­beantwortungen auch nicht durch die Wasserrechtsbehörden zu überprüfen seien.

 

Seitens des Bundeslandes Steiermark wurde angemerkt, dass es diesbezüglich keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr gebe.

 

Von Tirol wurden keine Änderungen gegenüber der seinerzeitigen Beantwortung über die Anzahl der im Bundesland vorhandenen Hausbrunnen (Einzelwasserversorgungen) bekannt gegeben. Überprüfungen derartiger Anlagen würden nur in Anlassfällen durchgeführt; dem Amt der Landesregierung seien zwei Anlassfälle gemeldet worden.

 

Vorarlberg teilte mit, dass die Zahl der zum Zweck der Einzelwasserversorgung errichteten Grundwasserbrunnen im Rheintal nach wie vor bei etwa 600 liege. In den anderen Grundwasserfeldern des Landes sei die Anzahl sehr gering. Auch die Zahl der von den Wasserrechtsbehörden veranlassten Prüfungen wasserrechtlich bewilligter Anlagen sei gegenüber den Vorjahren in etwa konstant geblieben. Die Anlagen würden im Wesentlichen konsensgemäß betrieben, bei nicht entsprechenden Ergebnissen oder bei im Zuge der Beprobung augenscheinlich festgestellten Missständen erfolgten Verbesserungsaufträge.

 

Auf Grund der weitestgehenden Aufschließung Wiens mit öffentlichem Trinkwasser sei die Anzahl privater Haushalte, welche ausschließlich auf die Wasserversorgung aus Hausbrunnen angewiesen sind, verschwindend gering. Besonders im Bereich nördlich der Donau (21. und 22. Bezirk) seien auf Grund der hohen Grundwasserstände in vielen Gartensiedlungen einfache Hausbrunnen vorhanden, die jedoch heutzutage nur mehr zu Bewässerungszwecken verwendet würden. Im Jahre 2006 seien von der Magistratsabteilung 45 – Gewässeraufsicht 45 derartige Anlagen überprüft worden, wobei man keine gravierenden Mängel festgestellt habe.

 

Zu Frage 2:

 

Gegenüber der Beantwortung der Fragen 4 bis 8 der Anfrage Nr. 3174/J-NR/2005 bzw. der Anfrage Nr. 4338/J-NR/2006 haben sich aus rechtlicher Sicht keine Änderungen ergeben.

 

 

Zu den Fragen 3 bis 5:

 

Vom BMLFUW werden regelmäßig Länderumfragen vorgenommen. Dadurch wird bewirkt, dass eine entsprechende Sensibilität bei den Wasserrechtsbehörden in den Ländern – insoweit deren Zuständigkeit überhaupt in Betracht kommt – auch weiterhin gewährleistet ist.

 

Zu Frage 6:

 

Gegenüber der seinerzeitigen Beantwortung der Fragen 12 bis 14 der Anfrage Nr. 3174/J-NR/2005 bzw. der Anfrage Nr. 4338/J-NR/2006 haben sich aus rechtlicher Sicht keine Änderungen ergeben.

 

Zu den Fragen 7 und 8:

 

In Zusammenarbeit mit AQA - Aqua Quality Austria, ARC Seibersdorf und der Post AG ist die Initiative zur privaten Überprüfung des Trinkwassers gesetzt worden. Dieses bestehende Angebot wurde im Vorjahr um die bakterielle Untersuchung des Trinkwassers erweitert. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) unterstützt diese Aktion, um vor allem bei Versorgung über Hausbrunnen, die Eigenkontrolle sowohl finanziell sowie auch logistisch zu erleichtern.

 

Im Jahr 2007 wird das BMLFUW gemeinsam mit AQA – Aqua Quality Austria und der Post AG die ersten Ergebnisse der bakteriellen Untersuchungen vorstellen und so zur Bewusst-seinsbildung in diesem Bereich anregen. Das BMLFUW hat das BMGF darüber informiert.

 

Zu Frage 9:

 

Wie bereits anlässlich der Anfrage Nr. 4338/J-NR/2006 ausgeführt, betraf die letzte Änderung des WRG 1959 durch die WRG-Novelle 2006, BGBl. I Nr. 123/2006, in erster Linie Verfahrenserleichterungen. Für die in der Anfrage angesprochenen Sachverhalte ergaben sich dadurch hingegen keine Änderungen der Rechtslage.

 

Zu Frage 10:

 

Aus grundsätzlicher Sicht wird wiederum auf die seinerzeitigen Ausführungen zu den Fragen 23 und 24 der Anfrage Nr. 3174/J-NR/2005 verwiesen. Im Rahmen der nun abermals durchgeführten Länderumfrage wurden insbesondere auch Verfahren zur Erlassung von Schutz- oder Schongebietsanordnungen gemäß § 34 WRG 1959 abgefragt. Die folgenden Angaben basieren ausschließlich auf der durchgeführten Länderumfrage.

 

Aus den Berichten der burgenländischen Bezirksverwaltungsbehörden gehe hervor, dass in einem Fall ein Schutzgebiet gemäß § 34 WRG 1959 festgelegt worden sei, ein weiteres Verfahren hinsichtlich einer Einzelwasserversorgungsanlage sei anhängig.

 

In Kärnten verfüge kaum ein privater Wasserversorger über ein Schutzgebiet. Inhaber privater Hausbrunnen seien selbst für die Qualität des Wassers verantwortlich.

 

Vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung wurde auf die Angaben der zuständigen Behörden zu Frage 2 der angeschlossenen Tabelle verwiesen.

 

In Oberösterreich sei in einem Fall ein Verfahren gemäß § 34 WRG 1959 zum Schutz einer Hausbrunnenanlage eingeleitet worden.

 

In Salzburg würden im Regelfall nur für wasserrechtlich bewilligungspflichtige Einzelwasserversorgungsanlagen Schutzgebiete ausgewiesen werden. Nur in Ausnahmefällen existieren Schutzgebiete für im Wasserbuch ersichtlich gemachte Einzelwasser­versorgungsanlagen.

 

In der Steiermark gibt es keine Änderungen gegenüber der seinerzeitigen Anfrage.

 

In Tirol sei hinsichtlich der angesprochenen Anlagen ein Verfahren auf der Grundlage von § 34 WRG 1959 eingeleitet worden.

 

Vorarlberg teilte mit, dass eine Ausweisung von Schutzgebieten in dicht bebauten Siedlungsgebieten in diesem Zusammenhang meist nicht möglich bzw. nicht zielführend sei.

 

Diesbezüglich fanden in Wien keine Aktivitäten statt. Maßnahmen in Folge von Missständen waren nicht erforderlich.

 

Zu den Fragen 11 bis 13:

 

Aus grundsätzlicher Sicht darf wiederum auf die seinerzeitigen rechtlichen Ausführungen zu den Fragen 25 bis 27 der Anfrage Nr. 3174/J verwiesen werden. Aufgrund der aktuellen Länderumfrage ergibt sich folgender Bericht:

 

Burgenland: Es darf auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen werden.

 

Kärnten: Schließungen von Einzelwasserversorgungsanlagen aufgrund technischer Mängel würden von den Sanitätsbehörden angeordnet; von den Wasserrechtsbehörden werde hier besonders auf Information der Betreiber gesetzt; wie schon im Jahr 2006 würden auch heuer Veranstaltungen für Betreiber von Einzelwasserversorgungsanlagen angeboten.

 

Niederösterreich verwies diesbezüglich auf die Angaben der zuständigen Behörden zu Frage 3 der angeschlossenen Tabelle.

 

Oberösterreich: Es darf auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen werden.

 

In Salzburg seien durch die Wasserrechtsbehörden keine Schließungen von wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtigen Einzelwasserversorgungsanlagen erfolgt. Ob diesbezügliche Maßnahmen durch die zuständigen Behörden (z.B. Baubehörden) stattgefunden hätten, konnte nicht mitgeteilt werden. Im Jahr 2007 mussten bei einem wasserrechtlich bewilligten Grundwasserbrunnen Maßnahmen wegen unzulässiger Einbringungen getroffen werden.

 

Steiermark und Tirol erstatteten Leermeldung.

 

Vorarlberg: Siehe Beantwortung zu Frage 1; der Großteil der Anlagen sei wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtig, sodass aus dem Titel Gewässeraufsicht kein Auftrag zur Kontrolle besteht. Schließungen seien für den Berichtszeitraum nicht bekannt.

 

Wien: Im Zuge der Wiederverleihung von Wasserrechten hätten wenige (bewilligungs­pflichtige) Brunnenanlagen Belastungen mit Fäkalkeimen aufgewiesen, die aus baulichen Mängeln resultierten. Nach Überprüfung der Anlagen durch die Gewässeraufsicht und Beratung der Konsensnehmer, seien die baulichen Mängel beseitigt worden, sodass die erneut durchgeführten bakteriologischen Untersuchungen keine Belastungen mehr aufgewiesen hätten. Behördliche Schließungen von Wasserversorgungsanlagen hätten im Jahre 2006 nicht stattgefunden.

 

Zu Frage 14:

 

Hiezu darf ich auf die Ausführungen zu Frage 33 der Anfrage Nr. 3174/J-NR/2005 verweisen.

 

 

Zu Frage 15:

 

Die folgenden Angaben basieren - ebenso wie bereits anlässlich der Anfrage Nr. 4338/J-NR/2006 - ausschließlich auf einer neuerlich durchgeführten Länderumfrage.

 

Burgenland: Seitens der Wasserrechtsbehörde sind keine Landesförderungen für die Sanierung von Hausbrunnen bekannt.

 

In Kärnten werden für die Sanierung von Hausbrunnen keine Landesförderungen gewährt.

 

Niederösterreich: Keine Änderungen gegenüber der vorjährigen Anfragebeantwortung.

 

Oberösterreichische Landesförderung zur Errichtung von Hausbrunnen werde nur nach den Bestimmungen für Streulage (Richtlinien des Umweltförderungsgesetzes und Land Oberösterreich) gewährt. Die Förderquote des Landes Oberösterreich betrage durchschnittlich 30 % bezogen auf die Nettoerrichtungskosten. D.h., dass beim Fördernehmer die restlichen 40 % verbleiben.

 

In Salzburg sei derzeit keine Landesförderung vorgesehen.

 

Steiermark: Keine Änderung gegenüber der vorjährigen Anfrage.

 

Tirol hat – ebenso wie im Vorjahr – Leermeldung erstattet.

 

Vorarlberg: Keine Änderung gegenüber der vorjährigen Anfrage.

 

Da bisher in Wien keine Sanierungen von Hausbrunnen erforderlich waren, könne auch keine Angabe über Landesförderungen gemacht werden.

 

Zu Frage 16:

 

Nach den Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind auch die mengenmäßigen Aspekte der in Österreich flächendeckend ausgewiesenen Grundwasserkörper bzw. Gruppen von Grundwasserkörpern umfassend zu dokumentieren und ist vor allem für eine nachhaltig ausgewogene Wassernutzung für Mensch und Umwelt zu sorgen. Diese grundlegenden Anforderungen waren bereits im bisher geltenden Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959 berücksichtigt, haben aber anlässlich der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in nationales Recht durch die WRG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 82/2003, insbesondere durch die Bestimmung des § 30 c „Umweltziele für Grundwasser“ eine noch stärkere Betonung erfahren.

 

Danach ist im Grundwasser ein guter mengenmäßiger Zustand gegeben, sofern die mittleren jährlichen Wasserentnahmen aus dem Grundwasserkörper langfristig die verfügbare Grundwasserressource nicht übersteigen. Bei der Definition des Begriffes „Verfügbarkeit“ ist zu beachten, dass durch die Entnahmen die Oberflächengewässer- und Landökosysteme nicht geschädigt werden (z. B. durch Wasserentzug sinkender Wasserspiegel). Ferner ist sicherzustellen, dass der jeweilige Zustand des Grundwassers durch Entnahmen nicht weiter verschlechtert wird, wenn nicht aufgrund anderer öffentlicher Interessen in wenigen Ausnahmefällen ein derartiger Eingriff gerechtfertigt erscheint. Die in Bearbeitung stehende Qualitätszielverordnung – Grundwassermenge wird diese Gesichtspunkte berücksichtigen.

 

In Erweiterung der Bestimmungen der WRRL 2000/60/EG haben das Europäische Parlament und der Rat am 12. Dezember 2006 die Richtlinie zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (2006/118/EG) erlassen.

 

Das Prinzip der österreichischen Programme zur Verbesserung des Grundwassers (§ 33 f WRG 1959 und Grundwasserschwellenverordnung) kann im Wesentlichen beibehalten werden. Regelungen betreffend die Trendumkehr bei steigender Grundwasserbelastung sowie Kriterien zur Hintanhaltung einer Verschlechterung sind zu ergänzen. Festlegungen werden in der Grundwasserqualitätszielverordnung Chemie erfolgen.

 

Im Weiteren ist auf das Agrarumweltprogramm 2007/13 hinzuweisen, welches auf eine zielgerechte Förderung von gewässerschonenden Bewirtschaftungsmaßnahmen ausgerichtet ist. Eine wissenschaftliche Begleituntersuchung, die auch das Thema Akzeptanz berücksichtigt, wurde von mir bereits in Auftrag gegeben.

 

Zu den Fragen 17 bis 20:

 

Im Rahmen der Beantwortung der Fragen 37 bis 40 der Anfrage Nr. 3174/J-NR/2005 wurden die mehrschichtigen Überwachungsmechanismen, denen ein Landwirt hinsichtlich der Vorgaben des Aktionsprogramms 2003 Nitrat durch das WRG 1959 bzw. im landwirtschaftlichen Bereich unterworfen ist, dargestellt. Hinsichtlich jener seinerzeitigen Ausführungen, die auf dem WRG 1959 basieren, haben sich keinerlei rechtlich relevante Änderungen ergeben.

Die durchgeführte Länderumfrage bei den Wasserrechtsabteilungen der Ämter der Landesregierungen brachte folgendes Ergebnis, das wiederum auf kurzfristigen Rückfragen bei den Bezirksverwaltungsbehörden basiert.

 

Im Burgenland seien 32 Kontrollen durchgeführt worden. Bei mehr als der Hälfte der kontrollierten Betriebe wäre die Sanierung baulicher Mängel aufzutragen bzw. Aufträge gemäß § 31 WRG 1959 zur Vermeidung einer Gewässerbeeinträchtigung zu erteilen gewesen. Die Sanierung der festgestellten Mängel sei teilweise bereits positiv überprüft, teilweise müsse die behördliche Überprüfung noch erfolgen. Verwaltungsstrafverfahren wären nur in zwei Fällen durchzuführen gewesen und sind zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen worden.

 

In Kärnten seien etwa 45 Verfahren eingeleitet und in 13 Fällen Strafen verhängt worden.

 

Niederösterreich verwies diesbezüglich auf die Angaben der zuständigen Behörden zu Frage 5 der angeschlossenen Tabelle.

 

Von den oberösterreichischen Bezirksverwaltungsbehörden seien in zumindest 6 Fällen Kontrollen des Aktionsprogramms-Nitrat 2003 durchgeführt worden. In zwei Fällen wären auch Verwaltungsstrafen verhängt worden.

 

Salzburg konnte keine Zahlenangaben vorlegen.

 

Steiermark: Aufgrund der beobachteten Grundwasserprobleme sei die Tätigkeit der Gewässeraufsicht zu verstärken gewesen. Anzahl der Kontrollen im Jahre 2006: 208, Behebung festgestellter Missstände in 35 Fällen, Anzahl der eingeleiteten bzw. anhängigen Strafverfahren: 108, Anzahl verhängter Verwaltungsstrafen: 63.

 

In Tirol seien in zumindest 27 Fällen Strafverfahren eingeleitet und in 9 Fällen Strafen verhängt worden.

 

Im Jahr 2006 seien in Vorarlberg durch die Gewässeraufsicht bzw. den Bereitschaftsdienst 21 Gewässerverschmutzungen bzw. Verstöße von landwirtschaftlichen Betrieben aktenkundig und bearbeitet worden, entsprechende Anzeigen sind an die Bezirkshauptmannschaften ergangen. Im Jahr 2007 seien bisher 7 Fälle aktenkundig. Bauliche Missstände würden durch Verbesserungsaufträge der Wasserrechtsbehörden mit entsprechender Kontrolle behoben werden.

 

Im Bereich des Landesgebietes von Wien sei nur im 10., 11., 21. und 22. Bezirk eine flächenmäßig bedeutsame Landwirtschaft vorhanden, wobei aber vor allem im 22. Bezirk zunehmend in Bauland umgewidmet werde. Seit dem Jahr 2006 erfolge bei wasserrechtlichen Bewilligungen im 10. und 11. Bezirk eine zusätzliche Überprüfung des Grundwassers auf Nitrat. Mittlerweile wären 28 Brunnenanlagen überprüft worden, wobei die Untersuchungen noch nicht abgeschlossen seien und keine endgültigen Ergebnisse vorliegen würden. Strafverfahren seien nicht durchgeführt und somit auch keine Strafen verhängt worden.

 

Kontrollierte Betriebe im Jahr 2006 nach dem Nitrataktionsprogramm im Rahmen der Cross Compliance:

 

Bundesland

Anzahl der kontrollierten Betriebe

Anzahl der Betriebe mit festgestellten Verstößen

BURGENLAND

78

2

KAERNTEN

171

20

NIEDEROESTERREICH

341

10

OBEROESTERREICH

277

18

SALZBURG

115

10

STEIERMARK

401

39

TIROL

135

5

VORARLBERG

39

1

WIEN

0

0

OESTERREICH

1557

106*

*Insgesamt gab es im Jahr 2006 rd. 1.900 Verstöße gegen Cross Compliance

 

Im Rahmen der Cross Compliance werden beim Nitrataktionsprogramm die mengenmäßige Beschränkung sowie die Verbotszeiträume der Stickstoffdüngerausbringung, die erforderliche Stickstoff-Düngerlagerkapazität inklusive der Lagerung auf Feldmieten sowie die Stickstoff-Düngung in Hanglagen und entlang von Gewässern geprüft.

 

Werden im Rahmen der Cross Compliance Verstöße festgestellt, so werden alle Direktzahlungen eines landwirtschaftlichen Betriebes im Kalenderjahr der Feststellung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, Artikel 66 und 67 gekürzt. Die oben angeführten Verstöße beziehen sich auf das Nitrataktionsprogramm. Der Kürzungsprozentsatz bei einem Landwirt kann sich erhöhen, wenn er in weiteren kontrollierten Rechtsnormen der Cross Compliance einen Verstoß aufweist.

 

 

Kontrollierte Betriebe 2006 im Rahmen der Guten Landwirtschaftlichen Praxis durch die     Agrarmarkt Austria:

 

Bundesland

Anzahl der vor Ort kontrollierten Betriebe

Anzahl der Betriebe mit Verdacht auf Nichteinhaltung der Guten Landwirtschaftlichen Praxis

BURGENLAND

378

0

KAERNTEN

1.239

37

NIEDEROESTERREICH

2.441

23

OBEROESTERREICH

1.896

60

SALZBURG

855

35

STEIERMARK

1.939

75

TIROL

896

25

VORARLBERG

704

6

WIEN

19

0

OESTERREICH

10.367

261

 

Eine Überschneidung von Betrieben, die im Rahmen der Cross Compliance und der Guten Landwirtschaftlichen Praxis kontrolliert wurden, ist wahrscheinlich.

 

Zu den Fragen 21 und 22:

 

Die Richtlinie W 74 der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach ist eine mit meinem Ressort abgestimmte Fachbearbeitung planerischer Erfordernisse zur Bewältigung der Wasserversorgung in Krisenzeiten. Behördliche Verfahren können sich daran orientieren.

 

Im Bereich der Bundeszuständigkeit bestehen wichtige Regelungen im Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959 und Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz (LMBG) 1997:

 

Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959:

 

Einzelne Regelungen des WRG 1959 befassen sich mit der Vorgangsweise in Notstandsfällen. Insbesondere sind die Bestimmungen der §§ 25 und 71 WRG 1959 für die Zeit eines vorübergehenden Wassermangels anzuführen, wobei für die konkreten Handlungserfordernisse bzw.  -möglichkeiten jeweils die Verhältnisse im Einzelfall maßgeblich sind.

 

Aus § 71 WRG 1959 resultiert gegebenenfalls eine Entschädigungspflicht zu Lasten der begünstigten Gemeinde.

 

Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz (LMBG) 1997:

Das LMBG, BGBl. Nr. 789/1997, zählt zu den Wirtschaftslenkungsgesetzen – im engeren Sinne sind dies weiters das Versorgungs-Sicherungsgesetz, das Energielenkungsgesetz und das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz. Diese Gesetze sind grundsätzlich im Aufbau gleich und gliedern sich im Wesentlichen in

·         Definition des Anwendungsfalls von Lenkungsmaßnahmen,

·         Art der Maßnahmen,

·         Lenkungsbehörden und

·         Beiräte (Bundeslenkungsausschuss bzw. Landeslenkungsausschüsse, Strafbestimmungen).

 

Das LMBG 1997 definiert beim Warenkatalog - § 2 Abs.1 Z 1 "Lebensmittel einschließlich Trinkwasser". Daher können im Krisenfall Lenkungsmaßnahmen für Wasser nach dem LMBG 1997 getroffen werden. Solche Lenkungsmaßnahmen können umfassen:

·         Gebote, Verbote und die Anordnung von Bewilligungspflichten hinsichtlich der Produktion, des Transportes, der Lagerung der Verteilung, der Abgabe des Bezuges, der Ein- und Ausfuhr sowie der Verwendung von Waren,

·         Anweisung an Besitzer oder andere Verfügungsberechtigte von Transport-, Lager- und Verteilungseinrichtungen für gelenkte Waren,

·         Verpflichtung zu Meldungen über den Bedarf, die Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung, den Verbrauch, den Zu- und Abgang und den Lagerbestand von Waren sowie zu notwendigen Auskünften über Betriebsverhältnisse.

 

Die Erlassung der Lenkungsmaßnahmen erfolgt durch Lenkungsverordnung/en des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wobei derartige Verordnungen der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedürfen. Nur bei Gefahr in Verzug kann die Verordnung gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates erlassen werden.

 

Aufgrund einer Delegierungsverordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann die Erlassung der Lenkungsverordnung an den Landeshauptmann übertragen werden.

 

Mit dem LMBG 1997 soll die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung einer ungestörten Erzeugung und Verteilung von Waren erreicht werden, um die gesamte Bevölkerung und sonstige Bedarfsträger, einschließlich jene der militärischen Landesverteidigung ausreichend versorgen zu können. Dabei ist auf die gesamtwirtschaftlich zweckmäßigste Nutzung der Waren sowie auf bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.

 

Bei der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen gilt das Prinzip des gelindesten Mittels, d.h. dass Lenkungsmaßnahmen nur in solchem Ausmaß verfügt werden dürfen, als dies zur Behebung einer Störung oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen unbedingt erforderlich ist. Dabei ist auf geringste räumliche Ausdehnung der Lenkungsmaßnahmen sowie darauf zu achten, dass Lenkungsmaßnahmen nur für bestimmte Waren angeordnet werden.

 

Lenkungsmaßnahmen sind nach Wegfall der Umstände unverzüglich, oder aber nach 6 Monaten aufzuheben. Eine Verlängerung um weitere 6 Monate ist zulässig.

 

Aus wasserrechtlicher Sicht ist generell auf den in § 72 Abs. 2 WRG 1959 normierten Entschädigungsanspruch hinzuweisen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Eigentümer des Wassers und andere Wasserbenutzungsberechtigte eine Entschädigung von der Ortschaft oder Gemeinde beanspruchen können, zu deren Gunsten die vorübergehende Wassernutzung verfügt worden ist.

 

Zu Frage 23:

 

Bereich Landwirtschaft:

Die Landwirtschaft ist oft Grund für diffuse Einträge insbesondere von Stickstoff in die Gewässer. Damit diese Einträge reduziert werden, stehen zahlreiche Instrumente zur Verfügung:

 

·         Das Österreichische Agrarumweltprogramm ÖPUL enthält Maßnahmen, die zu einer starken Reduktion der Düngerausbringung (z.B. „Biologische Wirtschaftsweise“) oder zu einer Stilllegung oder besonders gewässerschonende Bewirtschaftung von auswaschungs- oder austragsgefährdeten Acker- und Grünlandflächen führen. Ebenso wird Erosionsschutz gefördert und somit die Abschwemmung von Nährstoffen in Oberflächengewässer verhindert. Weiters enthält das ÖPUL als Förderungsvoraussetzung bei einigen Maßnahmen die Teilnahme an Schulungen. Die Führung von Aufzeichnungen über die Düngung ist bei allen Teilnehmern Pflicht.

·         Investitionsförderungen für den Bau von größeren Güllelagerstätten werden voraussichtlich in den kommenden Jahren ausgehend von einem hohen Niveau intensiviert.

·         Im Rahmen der vom BMLFUW geförderten Beratung der Landwirte, ist Gewässerschutz ein wichtiges Thema. So werden zahlreiche Kurse hiezu angeboten und es stehen sogar spezielle Berater, die in gesonderten Einrichtungen der LWK arbeiten, zur Verfügung (z.B. die OÖ Wasserschutzberatung).

·         Zahlreiche Forschungsprojekte, die dem Gewässerschutz in der Landwirtschaft dienen, werden vom BMLFUW unterstützt (z.B. Untersuchung der Grundwasserbelastung mit Nitrat unter Feldgemüsebau).

·         Legislative Maßnahmen, wie z.B. die Umsetzung der WRRL und das strenge Pflanzenschutzmittelgesetz tragen weiters dazu bei, die Gewässerbelastung mit Nährstoffen zu reduzieren.

 

Wasser:

Das BMLFUW sah das von der UNO ausgerufene internationale Jahr des Wassers 2003 als Chance, eine Vielfalt von Aktivitäten zu setzen, um die Bedeutung und die Qualität des österreichischen Wassers den Österreicherinnen und Österreichern zu verdeutlichen. Jetzt geht es darum, diese gestarteten Initiativen zur Wasserbewusstseinsbildung gezielt fortzusetzen und das große Interesse als Chance für Aktivitäten zu nützen. Aus dem Bereich des BMLFUW sind als Maßnahmen für die Jahre 2006/2007 folgende Aktivitäten schwerpunktmäßig zu nennen:

 

·         Die Jugendplattform „Generation Blue“ (www.generationblue.at) dient dazu, die zukünftige Generation für Wasserthemen zu sensibilisieren. Eine Internetplattform, Kooperationen mit Schulen, Präsentationen bei Jugendveranstaltungen, Aufklärungskampagnen (z.B. Trinkpass), Wettbewerbe etc. zählen hiebei zum attraktiven Angebot für Jugendliche.

·         Der Danube Day: Jedes Jahr wird am 29. Juni die Bevölkerung donauweit, so auch in Österreich, eingeladen, den Lebensfluss Donau zu feiern. Heuer wurde das Thema "donau:kulturwelten" durch ein Riesenpuzzle, das den Donauraum veranschaulicht, gefeiert. Begleitend dazu gab es ein umfangreiches Informations- und Exkursionsangebot.

·         Wasserdialoge fortsetzen: Im Rahmen von Diskussionsveranstaltungen soll die Bevölkerung die Möglichkeit erhalten, sich über Wasserthemen top zu informieren und Ideen einzubringen. So fand am 7. April 2006 in Waidhofen/Y. eine erfolgreiche Veranstaltung unter dem Titel "WasserZukunft" statt.

·         Wasserpreis Neptun: Ziel dieses Preises ist es, die Bevölkerung auf unsere lebenswichtige Ressource Wasser aufmerksam zu machen, indem sie Projekte einreichen kann, die zum Weltwassertag 2007 prämiert wurden. In verschiedenen Kategorien werden die unterschiedlichsten Zielgruppen somit für das Thema Wasser sensibilisiert. Weitere Informationen unter: www.wasserpreis.info

·         Ziel der „Danube Challenge 2007“ ist die Sensibilisierung der Jugendlichen für das Umweltthema Wasser. Rund 30 Schülerinnen und Schüler im Alter zwischen 13 und 15 Jahren nehmen an der fünftägigen Donau-Schifffahrt teil und stellen sich vielfältigen Herausforderungen.

 

Insgesamt reicht das Informationsangebot von Broschüren, über Newsletter bis hin zu einer aktuellen Themenaufarbeitung im Internet: www.lebensministerium.at/wasser und www.wassernet.at.

 

 

·         Umsetzung EU-Wasserrahmenrichtlinie/WRG 2003:

o            Seit Jahresbeginn läuft das Gewässermonitoring – neu, das mit den Erfordernissen der Wasserrahmenrichtlinie abgestimmt ist und sich auf Fließgewässer, Seen und Grundwasser bezieht.

o            Der Bundesentwurf für die Ist-Bestandsanalyse für kleine Gewässer (<100 km² Einzugsgebiet) wurde abgeschlossen und den Ländern übermittelt.

o            Vorbereitung von Qualitätszielverordnungen,

o            Vorbereitung Verordnung Emissionsregister,

o            Fertigstellung Maßnahmenkatalog als Beitrag zum Flussgebietsplan,

o            Vorbereitung des Flussgebietsplanes,

o            Laufende Aktivitäten zur Öffentlichkeitsbeteiligung, z.B. Abhaltung des „Runden       Tisches Wasser“.

 

·         Umsetzung EU-Hochwasserrichtlinie:

o            Start der Arbeiten zur legistischen und fachlichen Umsetzung der EU-Hochwasser-richtlinie mit dem Ziel eines Kompetenzgrenzen überschreitenden integralen Hochwassermanagements.

 

·         Sonstiges:

o            Förderung des 2006 in die Förderungsrichtlinie aufgenommenen Leitungskatasters,

o            Unterstützung der Abhaltung einer Klimakonferenz der Donaustaaten durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten,

o            Abschluss eines Kooperationsvereinbarung mit dem WWF mit dem Ziel der gemeinsamen Arbeit an der Erhaltung und Wiederherstellung des guten ökologischen Zustandes unserer Gewässer.

 

 

Der Bundesminister:


BEILAGE

vorgelegt vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

zur Beantwortung der parlamentarischen Anfrage betreffend „Wasserqualität in Einzelwasserversorgungsanlagen (Hausbrunnen)“

 

 

BH / Magistrat

Zu Frage 1)

Zu Frage 2)

Zu Frage 3)

Zu Frage 5)

Amstetten

Es gibt keine Schätzungen. Überprüfungen erfolgen im Anlassfall.

Keine Veranlassung zur Setzung von Maßnahmen

Im Jahr 2006 wurden von Seiten der Behörde in 4 Fällen Aktivitäten gesetzt

Im Jahr 2006 gab es 16 Kontrollen;

Verwaltungsstraf-verfahren wurden keine eingeleitet,

Baden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

xxx

Keine Missstände festgestellt und keine Veranlassung zur Setzung von Maßnahmen

Keine Missstände bekannt und wurden daher keine Anordnungen getroffen

Ca. 5 Überprüfungen durch technische Gewässeraufsicht bzw. mit ASV für Wasserbau und Landwirtschaft;

Gegenstand: Lagerung bzw. Ausbringung von Stallmist;

Festgestellte Missstände wurden kurzfristig behoben, indem die Verpflichteten zur ordnungsgemäßen Lagerung bzw. Ausbringung verhalten wurden;

Keine Strafverfahren

Bruck/L.

xxx

Xxx

xxx

xxx

Gänserndorf

xxx

xxx

xxx

Bei den laufenden Überprüfungen wurden 2006 in sechs FällenMissstände festgestellt, welche über Aufforderung behoben wurden.

Gmünd

xxx

xxx

Bei bewilligungspflichtigen Einzelwasserversorgungsanlagen wurden 2006 und 2007 keine derartigen Aktivitäten gesetzt.

Es wurden auch keine Schließungen angeordnet.

Es wird jedoch mitgeteilt, dass 2007 bei zwei bewilligungsfreien Einzelwasserversorgungsanlagen in Zusammenhang mit anderen wasserrechtlichen Anlassfällen auch Maßnahmen zur Behebung baulicher Mängel bei den Wasserspendern vom ASV für Wasserbautechnik gefordert und von der Wasserrechtsbehörde  vorgeschrieben wurden.

Satz 1 - Teil 1: Zu den bereits mit ha. Schreiben vom 23. Juni 2006 gemeldeten 5 Kontrollen fanden 2006 noch weitere 6 Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen des Aktionsprogrammes Nitrat 2003 statt.

Satz 1 - Teil 2: Ergebnisse zu den jeweiligen Verfahren liegen in Form von gutachtlichen Ausführungen der damit befassten Amtssachverständigen vor.

 

Satz 2: festgestellte Missstände wurden durch die Vorschreibung von Maßnahmen (z.B. Entfernung von Freilanddüngerstätten, Einstellung bzw. Verlagerung von Tierhaltungen auf unbefestigtem Boden wegen Übernutzung, Vorlage von Bewirtschaftungskonzepten und Umgestaltung von Weideflächen) behoben.

 

Satz 3: Es wurden eingehende Belehrung der Verursacher über die gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen, um künftige Missstände zu unterbinden. Verwaltungsstrafverfahren wurden bis dato nicht eingeleitet.

 

Hollabrunn

xxx

xxx

xxx

xxx.

Horn

xxx

xxx

Bei bewilligungspflichtigen Einzelwasserversorgungsanlagen wurden 2006 und 2007 keine derartigen Aktivitäten gesetzt.

Es wurden auch keine Schließungen angeordnet.

Es wird jedoch mitgeteilt, dass 2007 bei zwei bewilligungsfreien Einzelwasserversorgungsanlagen in Zusammenhang mit anderen wasserrechtlichen Anlassfällen auch Maßnahmen zur Behebung baulicher Mängel bei den Wasserspendern vom ASV für Wasserbautechnik gefordert und von der Wasserrechtsbehörde  vorgeschrieben wurden.

Im Jahr 2006 fanden 4 Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des APN Nitrat 2003 statt. Die festgestellten Mängel wurden durch Umlagerungen, ordnungsgemäße landwirtschaftliche Verwertung bzw. entsprechende bauliche Maßnahmen innerhalb der gesetzten Frist behoben und daher keine Verwaltungs-strafverfahren eingeleitet.

Korneuburg

Die Zahl von Hausbrunnen kann von uns nicht ermittelt werden.

Es wird nach wie vor davon ausgegangen, dass sich die Frage auf wasserrechtlich bewilligungsfreie Hausbrunnen bezieht.

Es wurden keine Überprüfungen von derartigen Anlagen durchgeführt.

xxx

xxx

Es finden durch die Gewässeraufsicht vereinzelt anlassbezogene Kontrollen statt. Auf Missstände wurde aufmerksam gemacht. Es wurden 3 Verfahren nach § 137 WRG eingeleitet. Diese Verfahren sind aber noch nicht abgeschlossen.

Krems

Keine gezielten Kontrollen

xxx

xxx

Es werden im Rahmen der Gewässeraufsicht laufend landwirtschaftl. Betriebe nach APN überprüft. Es erfolgte eine unerlaubte Ausbringung von Jauche. Ein Ver-waltungsstrafverfahren wurde eingeleitet

Lilienfeld

xxx

xxx

xxx

xxx

Melk

xxx

xxx

xxx

xxx

Mistelbach

xxx

xxx

xxx

xxx

Mödling

xxx

xxx

xxx

Es erfolgten 8 Überprüfungen nach dem APN. Da den Aufforderung entsprochen worden ist, wurden keine Verwaltungsstrafen eingeleitet.

Neunkirchen

xxx

xxx

xxx

xxx

St. Pölten

xxx

xxx

xxx

Kontrollen erfolgten im Zusammenhang mit Anzeigen wegen des Ausbringens von Gülle/Dünger bzw. durch die technische Gewässeraufsicht (anlassbezogen). Es wurde jedenfalls 2 Verwaltungsstrafverfahren im Winter 2006/2007 eingeleitet.

Scheibbs

Im Jahre 2006 wurden bei 15 Hausbrunnen eine bakterielle Verunreinigung festgestellt.

Maßnahmen nach WRG wurden keine angeordnet.

xxx

Anlassbezogen durchgeführt, Sofortmaßnahmen waren 2006/2007 nicht erforderlich.

Verstöße wurden angezeigt- in 1 Fall wurde Verwaltungsstraf-verfahren eingeleitet und Verwaltungsstrafe verhängt

Tulln

xxx

Xxx

Mängel wurden bei 1 Brunnenanlage bekannt, welche nach Aufforderung unverzüglich saniert wurde.

xxx

Waidhofen/Th.

xxx

xxx

xxx

Im Zeitraum 2006/2007 fand keine Kontrolle im Zusammenhang mit der Einhaltung der Bestimmungen des APN statt. Es wurde ein Verwaltungsstrafverfahren (aufgrund einer AMA-Anzeige) eingeleitet und in diesem Fall auch eine Verwaltungsstrafe verhängt.

Wr. Neustadt

Überprüfung von 3 wasserrechtlich genehmigten Anlagen;  Trinkwasserqualität.

 

im Jahre 2005:

2 Überprüfungen von bewilligten Brunnen auf Grund von beanstandeten WUB Bei diesen Brunnen wurden Desinfektionen bzw. Sanierungen von baulichen Missständen durchgeführt.

in den Jahren 2003, 2004 und 2005 4 Überprüfungen von bewilligten Brunnen aufgrund von beanstandeten WUB

Schließungen von Brunnen waren nicht anzuordnen.

Kontrollen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Bestimmungen des

APN Nitrat 2003 fanden im Jahre 2005 nicht statt, weil keine diesbezüglichen Anhaltspunkte auffällig waren.

Wien-Umgebung

Anzahl nicht bekannt, keine Überprüfungen durchgeführt

Keine Überprüfungen durch die technische Gewässeraufsicht da keine Verunreinigungen angezeigt wurden;

xxx

xxx

Zwettl

Seitens der Bezirkshauptmannschaft Zwettl wurde im Jahr 2006 nur 3 Neubewilligung für Einzelwasserversorgungen erteilt; Überprüfungen von wasserrechtlich bewilligten Anlagen durch den ASV wurden in einigen Fällen (ca. 4 – 6 Anlagen) durchgeführt und gleichzeitig die notwendigen baulichen Sanierungsmaßnahmen aufgetragen.

Bei den der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegenden Einzelversorgungsanlagen wird unter Zuziehung eines ASV für Geohydrologie regelmäßig ein Schutzgebiet gemäß § 34 WRG festgelegt.

Im Jahr 2006 wurden vom ASV in 2 Fällen Maßnahmen auf Grund von bau- bzw. installationstechnischen Mängeln durchgeführt und Sanierungsaufträge erlassen. Schließungen von Einzelversorgungsanlagen durch die Wasserrechtsbehörde wurden nicht vorgenommen.

 

Im Jahr 2006 fand im Zusammenhang mit der Einhaltung der Bestimmungen des APN Nitrat nur eine Überprüfung durch die Gewässeraufsicht mit einer nachfolgenden kommissionellen Überprüfung statt, bei der die entsprechenden Maßnahmen auch bescheidmäßig aufgetragen wurden.

Ein Verwaltungs-strafverfahren wurde nicht eingeleitet.

 

Mag.Krems/D.

15 Überprüfungen. Es fest gehalten wird, dass das Stadtgebiet bis auf wenige Ausnahmen eine zentrale WVA aufweist.

Es wurden elf WVA zur Trinkwasser-entnahme gesperrt die Wasser-benutzungsrechte erloschen, und sind diese nur mehr als Nutzwasser-brunnen (Hausbrunnen) in Verwendung.

 

xxx

Mag.St.Pölten

xxx

xxx

xxx

xxx

Mag.Waidhofen/Y.

xxx

xxx

xxx

xxx

Mag.Wr.Neustadt

Wasserrechtlich bewilligungs-pflichtige Hausbrunnen sind kaum mehr im Stadtgebiet Wiener Neustadt vorhanden bzw. sind solche kaum beabsichtigt.

 

xxx

Seit der letzten Berichterstattung erfolgte eine wasserbehördliche Überprüfung einer Brunnenanlage.

Die Untersuchung des entnommenen Grundwassers ergab Trinkwasserqualität. Seitens des Brunnennutzungs-berechtigten wurde eine Nutzung zur Trinkwasserversorgung dezidiert verneint und lediglich die Nutzung für Wasserentnahme zur Versorgung eines Gärtnereibetriebes wasserrechtlich beantragt, welche Entnahme mittlerweile auch bewilligt wurde.

xxx

 

LEGENDE:

 

xxx... Leermeldung bzw. keine konkreten Angaben bzw. keine Veränderung zum Vorjahr

 

verwendete Abkürzungen

WUB...Wasseruntersuchungsbefund(e)

TW...   Trinkwasser

APN …Aktionsprogramm Nitrat

ASV …Amtssachverständiger

WVA ...Wasserversorgungsanlage