924/AB XXIII. GP

Eingelangt am 31.07.2007
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                    Zl. LE.4.2.4/0087 -I 3/2007

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 26. Juli 2007

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Dipl.-Ing. Karlheinz Klement,

            Kolleginnen und Kollegen vom 4. Juli 2007, Nr. 1173/J,

            betreffend dem von den EU-Agrarministern beschlossenen

            Bio-Gütesiegel

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dipl.-Ing. Karlheinz Klement, Kolleginnen und Kollegen vom 4. Juli 2007, Nr. 1173/J, betreffend dem von den EU-Agrarministern beschlossenen Bio-Gütesiegel, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu Frage 1:

 

Dieses Europäische Logo wurde wegen der europaweit steigenden Bedeutung der biologisch erzeugten Produkte und des zunehmenden Warenaustausches zwischen den Mitgliedstaaten notwendig.

 

Zu den Fragen 2, 3 und 4:

 

Nationale und private Logos dürfen in der Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen sowie in der Werbung weiterhin verwendet werden, sofern diese Erzeugnisse die Vorschriften der EU-Bio-Verordnung erfüllen.

 

Innerhalb des österreichischen Marktes werden die Auswirkungen daher voraussichtlich marginal sein. Die Eigenmarken des Lebensmittelhandels werden davon weitgehend unberührt bleiben. Das AMA-Bio-Gütezeichen wird weiterhin wichtig sein, weil es in seiner roten Version auch darüber Auskunft gibt, ob das Produkt überwiegend aus Österreich stammt. Die österreichische Herkunft ist dem überwiegenden Teil der österreichischen Konsumenten sehr wichtig.

 

Festzuhalten ist, dass es nicht nötig ist, alle Biozeichen zu kennen, um BIO zu erkennen. Es genügt, wenn auf dem Etikett der Wortteil „bio“ in der Bezeichnung, wie „aus biologischer Landwirtschaft“, „aus biologischem Landbau“ etc., in Verbindung mit der Kontrollnummer der Kontrollstelle, wie beispielsweise „AT-N-01-BIO“ vorkommt. Wenn also zusätzliche Zeichen angebracht werden, geschieht das, um Zusatzinformationen zu transportieren.

 

Hinsichtlich des heimischen Marktes erwarten die Experten des Lebensministeriums keine größeren Auswirkungen. Bei den Exporten und den Verbringungen in andere Mitgliedstaaten ist anzunehmen, dass die Erkennbarkeit als Bioprodukt in einem anderen Mitgliedstaat eher ein Vorteil für heimische Produkte ist.

 

Zu den Fragen 5, 6, 7 und 8:

 

Das EU-Biosiegel steht in einem direkten Zusammenhang mit der neuen EU-Bio-Verordnung, weil diese die Rechtsbasis für das verpflichtende Anbringen des EU-Logos bildet.

 

Hinsichtlich der Kontamination mit gentechnisch veränderten Organismen sei darauf verwiesen, dass der entsprechende Grenzwert nicht erhöht wurde, er hat seit der gesetzlichen Regelung für die biologische Landwirtschaft mit der Verordnung (EG) Nr. 1804/1999 des Rates so gegolten. Es stimmt auch nicht, dass Gehalte von gentechnischen Verunreinigungen von bis zu 0,9 % jedenfalls erlaubt sind, denn das Vorhandensein von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bleibt nur dann ohne Sanktionen, wenn nachgewiesen werden kann, dass „dieser Anteil zufällig oder technisch nicht zu vermeiden“ war. Das heißt, dass ein Gehalt von beispielsweise 0,3 % in Österreich sicher bedeuten würde, dass das Produkt als gentechnisch verändert zu etikettieren ist und nicht mehr als „biologisch erzeugt“ verkauft werden darf, weil in Österreich keine gentechnisch veränderten Sorten angebaut werden.

Wäre der Grenzwert mit 0 bzw 0,1 % festgelegt worden, hätte das bedeutet, dass jedes Risiko einer Kontamination jedenfalls der Produzent hätte, und damit einer, der diese Technik nicht nur nicht verwendet, sondern sie sogar ablehnt. Auch wenn der auf diese Weise geschädigte Landwirt Haftungsansprüche geltend machen kann, so ist das für ihn mit vielen Unsicherheiten und Aufwendungen verbunden. Es ist daher sinnvoll, eine Regelung zu haben, mit der auf den zum jeweils geltenden Stand der Technik möglichen niedrigsten Gehalt abgestellt wird, und das Risiko für Biobauern daher möglichst gering gehalten wird. Viel wichtiger ist es, darauf hinzuarbeiten, dass der Einsatz gentechnisch veränderter Organismen überhaupt unterbleibt. Daher hat sich das Lebensministerium Rat immer gegen die Zulassung gentechnisch veränderter Nutzpflanzensorten ausgesprochen und auf eine europaeinheitliche strenge Haftungsregelung gedrängt.

 

Da die gesetzliche Regelung den Grenzwert auf das jeweils geltende Umfeld bezogen festlegt, erscheint eine Veränderung dieses Grenzwertes nicht notwendig.

 

Zudem erfolgte keine Grenzwerterhöhung, daher kann die neue gesetzliche Regelung auch nicht als „Verneigung und Wegbereitung für die Gen-Industrie“ verstanden werden.

 

 

Der Bundesminister: