928/AB XXIII. GP
Eingelangt am 31.07.2007
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Landesverteidigung
Anfragebeantwortung
Mag. Norbert DARABOS 1090 WIEN BUNDESMINISTER FÜR
LANDESVERTEIDIGUNG Roßauer Lände 1 norbert.darabos@bmlv.gv.at
S91143/86-PMVD/2007 19.
Juli 2007
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haimbuchner, Kolleginnen und Kollegen haben am 31. Mai 2007 unter der Nr. 877/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Beziehungsgeflecht zwischen BMLV und so genannten Lobbyisten" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1 bis 13:
Wie ich bereits im Rahmen der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage am 13. Juni 2007 (siehe 660/AB zu 654/J) ausgeführt habe, werden derzeit durch die Disziplinarabteilung des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nebenbeschäftigungen von GenMjr Mag. Wolf im Zusammenhang mit den Zahlungen von Erhard P. Steininger an die „Creativ Promotion Werbe- und Sportveranstaltungsgesellschaft mbH & Co KG“ einer genauen Überprüfung unterzogen. Dabei wird auch der Tätigkeit von GenMjr Mag. Wolf als Geschäftsführer der FLYING BULLS GmbH nachgegangen. Da es sich um ein anhängiges Verfahren handelt, sind nähere Ausführungen im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 B-VG (Amtsverschwiegenheit) nicht möglich. Darüber hinaus wurden im vorliegenden Fall auf Grund einer anonymen Anzeige bei der Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens Erhebungen durch das Abwehramt hinsichtlich des Verdachtes gewährter oder angebotener Vorteile durch einen nicht berücksichtigten Bieter durchgeführt. Vom Ergebnis dieses Verfahrens hängt es ab, welche weiteren Schritte in diesem Zusammenhang zu setzen sind.
Zu 14 bis 59, 64 bis 113 und 125 bis 141:
Zu diesen Fragen ist klarzustellen, dass ein dienstlicher Kontakt von Bediensteten mit sogenannten „Lobbyisten“, das heißt mit Repräsentanten von Unternehmen, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben naturgemäß notwendig und auch zulässig ist. Diese dienstlichen Kontakte sind in der Regel vom jeweiligen Bediensteten nur in Ausnahmefällen zu melden und unterliegen der Dienstaufsicht durch den unmittelbar Vorgesetzten. Außerdienstliche Kontakte sind nur in bestimmten Fällen dem Vorgesetzten bzw. der Dienstbehörde zu melden. Eine Meldepflicht an das Abwehramt ist nur für nachrichtendienstlich bemerkenswerte Vorgänge, wie etwa im Falle der Gefährdung der militärischen Sicherheit, vorgesehen. In diesem Sinne obliegt es jedem einzelnen Bediensteten, einer allfälligen Meldepflicht nachzukommen. Überprüfungen bzw. Maßnahmen werden immer dann gesetzt, wenn konkrete Verdachtsmomente von Dienstpflichtverletzungen vorliegen.
Im Übrigen verweise ich auf meine Ausführungen in Beantwortung der parlamentarischen Anfragen 659/AB zu 653/J und 660/AB zu 654/J. Darüber hinaus sind nähere Ausführungen zu diesen Fragen im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 B-VG (Amtsverschwiegenheit) nicht geeignet, im Rahmen einer parlamentarischen Anfrage öffentlich erörtert zu werden.
Zu 60:
Nein.
Zu 61 bis 63:
Bgdr Mag. Polesznig hat als langjähriger Leiter der Abteilung Fahrzeuge, Gerät und persönliche Ausrüstung im Rahmen seiner dienstlichen Zuständigkeit naturgemäß Kontakte zu dem genannten Repräsentanten. Eine Befangenheit wurde weder vom Bediensteten gemeldet noch durch den Dienstvorgesetzten im Rahmen seiner Dienstaufsicht festgestellt. Nähere Ausführungen zu diesen Fragen sind im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 B-VG (Amtsverschwiegenheit) nicht geeignet, im Rahmen einer parlamentarischen Anfrage öffentlich erörtert zu werden.
Zu 114 bis 117:
Hiezu liegen im Bundesministerium für Landesverteidigung keinerlei Informationen vor.
Zu 118:
Listen im Sinne der Fragestellung werden im Bundesministerium für Landesverteidigung nicht geführt.
Zu 119 bis 124:
Hiezu liegen mir keine Informationen vor, zumal diese Fragen meine Amtsvorgänger und deren unmittelbares Umfeld betreffen. Im Hinblick auf meine vorstehenden Ausführungen ist jedoch davon auszugehen, dass derartige Kontakte naturgemäß nicht auszuschließen sind.