931/AB XXIII. GP

Eingelangt am 01.08.2007
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BM für Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

DR. ERWIN BUCHINGER

Bundesminister

 

 

Frau                                                                                               

Präsidentin des Nationalrates                                                     (5-fach)

Parlament                                                                                     

1010 Wien                                                                                    

                                                                                                       

                                                                                                       

                                                                                                       

GZ: BMSK-10001/0152-I/A/4/2007                                          Wien,

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 884/J der Abgeordneten Öllinger, Stoisits, Zach und weiterer Abgeordneter wie folgt:

 

 

Fragen 1, 2 und 6:

 

Der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2005 ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn sich Kriegs- bzw. NS-Verbrechen in Form rechts­kräftiger Verurteilungen durch ein Gericht der Republik Österreich, ein Gericht der vier Alliierten Besatzungsmächte oder ein Gericht eines anderen Staates manifestiert haben, unabhängig von ihrer allenfalls bereits eingetretenen Tilgung. Jede Leis­tungsansuchende musste – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen wahrheitswidriger Angaben – eigenhändig bestätigen, dass keine solche Verurteilung erfolgte. Bei der diesbezüglichen Prüfung der Einzelansuchen wurde auch auf die Dienste des Österreichischen Staatsarchivs zurückgegriffen.

 


Frage 3:

 

Hiezu bestehen keine statistischen Aufzeichnungen.

 

 

Fragen 4 und 5:

 

Abgesehen davon, dass bei Frage 4 offensichtlich ein Schreibfehler unterlaufen ist und der relevante Stichtag tatsächlich der 1.1.1951 ist, darf darauf hingewiesen werden, dass diese Fragen nicht den Vollzug, sondern die Gesetzgebung betreffen und das Gesetz auf Grund eines Initiativantrages zustande kam.

Die Motive für die enthaltenen Regelungen können der Begründung des Initiativantrages entnommen werden.

 

 

Frage 7:

 

Wie aus § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2005 hervorgeht, war für die Entscheidung über die Zuwendung das Bundesamt für Soziales und Behinderten-wesen (Bundessozialamt) zuständig, wobei grundsätzlich die einzelnen Sozialentschädigungsabteilungen bei den Landesstellen den Vollzug des Gesetzes übernahmen (siehe hiezu auch die Homepage des Bundessozialamtes, www.bundessozialamt.gv.at).

 

 

Frage 8:

 

Hiezu ist grundsätzlich zu bemerken, dass sämtliche Behörden die sie betreffenden Gesetze entsprechend zu vollziehen und auch Gesetzesänderungen ex lege durch­zuführen haben. Darüber hinaus wurden die einzelnen Landesstellen des Bundes­sozialamtes im Juli 2005 über die Durchführung des betreffenden Bundesgesetzes erlassmäßig informiert.

 

 

Frage 9:

 

Für die Bekanntmachung des genannten Gesetzes stand im Bundesfinanzgesetz 2005 kein eigenes Budget zur Verfügung.

 

 

Fragen 10 und 12:

 

Die damalige Bundesministerin Ursula Haubner informierte die Öffentlichkeit bei di­versen Anlässen zum Thema Trümmerfrauenregelung. Verlässliche Daten hinsichtlich der genauen Anzahl dieser Termine liegen mir nicht vor.

 

Laut nachträglicher Recherche via APA/OTS sind mir folgende Veranstaltungen be­kannt:

 

 

Frage 11:

 

Im Auftrag des damaligen Ministerbüros wurden, vor allem auf regionaler Ebene und in seniorennahen Medien, in ganz Österreich Inserate geschalten.

 

Folgende Zeitungen/Zeitschriften sind in diesem Zusammenhang zu nennen:

 

Aktiv Zeitung, Bezirksblätter, Bezirksjournal, Bezirksmagazin, Blickpunkt Mittelkärn­ten, der neue Grazer/Steirer, der Rosentaler, DrauStädter, Spittaler Monatsillust­rierte, Klagenfurter MonatsMagazin, Feldkirchner Monatsillustrierte, Gailtaler Monat, St. Veiter MonatsMagazin, Folder des Weißen Kreuzes, Forum Gesundheit, Ganze Woche, Grazer Woche, Griaß di, Hallo Oberösterreich, Hallo Landl, Horizonte, die gute Stunde, Burgenländischer Feierabend, Seniorenexpress, Journal Graz, Kärnt­ner Seniorenzeitung, KOBV – gemeinsam stärker, Kompakt Magazine rundgehört, Kulturzeitung 80, Mach mit!, Mehr vom Leben, NOVA-Stadtjournal, Rieder Schärdin­ger Magazin, Rosentaler Kurier, Senior Aktiv, Mitteilungen des österr. Seniorenrings, Seniorenkurier, Tiroler Senioren-Kurier, Wiener Senioren-Kurier, Burgenländischer Senioren-Kurier, Niederösterreichischer Senioren-Kurier, Senioren im Blickpunkt, Sonntags-Rundschau, St. Veiter Monatsmagazin, Steirer Monat, Sudetenpost, Tie­belkurier, TIPS, Wiener Bezirkszeitung, Zeit im Spiegel.

 

Inhaltlich wurde in diesen Inseraten über die Eckdaten der Regelung informiert, und es wurde die Telefonnummer der Hotline sowie das Bundessozialamt als zuständige Behörde bekannt gegeben.

 

 

Frage 13:

 

Grundsätzlich darf darauf hingewiesen werden, dass nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2005 (§ 2 Abs. 1) kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendung bestand, das Bundesgesetz jedoch selbstverständlich gleichheitskonform vollzogen wurde, sodass bei der gesetzlich vorgesehenen Einbringung eines Ansuchens und dem Vorliegen der Voraussetzungen eine Auszahlung der Zuwendung erfolgte.

 

Hinsichtlich der Information des betroffenen Personenkreises wird einerseits auf die Beantwortung der Fragen 10 – 12 verwiesen.

 

Eine Information des betroffenen Personenkreises erfolgte auch durch die Interessensorganisation Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich.

 

 

Zudem ist anzumerken, dass in der OTS0138 vom 15.7.2005 das damalige Bun­desministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz be­kannt gab, dass

 

 

Fragen 14, 15 und 16:

 

Insgesamt wurden mehr als 59.600 Ansuchen eingebracht. Von diesen waren 47.500 positiv zu erledigen, in mehr als 12.100 Fällen wurde das Ansuchen abgewiesen oder das Verfahren eingestellt. An die betroffenen Frauen wurde insgesamt ein Betrag von über 14,2 Mio. € ausbezahlt.

 

 

Frage 17:

 

Auf die Beantwortung der Fragen 8 – 10 der parlamentarischen Anfrage Nr. 3359/J aus dem Jahr 2002 darf verwiesen werden.

 

 

Frage 18:

 

Auf die Bestimmung des § 11 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes darf hingewiesen werden.

 

 

Frage 19:

 

Die zuständigen Behörden erfuhren von der Änderung in der Leistungshöhe aus dem betreffenden Bundesgesetz.

 

 

Frage 20:

 

Für die Bekanntmachung der Kriegsgefangenenentschädigung 2005 stand im Bundesfinanzgesetz 2005 kein eigenes Budget zur Verfügung.

 

Fragen 21 und 22:

 

Nein.

 

 

Fragen 23 und 24:

 

Seit dem Jahr 2001 wurden bis Ende 2006 83.570 Anträge auf eine Leistung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz eingebracht, von denen bislang 7.957 abgewiesen und 74.638 positiv erledigt wurden. Eine Aufschlüsselung nach dem Ort der Kriegsgefangenschaft ist mangels statistischer Erfassung nicht möglich, die Mehrheit wurde jedoch von Westgefangenen eingebracht.

 

 

Frage 25:

 

Der Aufwand in der Kriegsgefangenenentschädigung betrug im Jahr 2001 5,8 Mio. €, im Jahr 2002 13 Mio. €, im Jahr 2003 16,8 Mio. €, im Jahr 2004 14,9 Mio. €, im Jahr 2005 13,2 Mio. € und im Jahr 2006 12,5 Mio. €.

 

 

Frage 26:

 

Für diese einmalige Aufrundung der Beträge wurde nach der Begründung des Initiativantrages im Jahr 2005 mit einem Mehraufwand von € 190.000,-- gerechnet.

 

 

Frage 27:

 

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Haftentschädigung nach dem Opferfürsorgegesetz eine Einmalzahlung war, die bereits in den Jahren 1952 und 1957 eingeführt wurde, sodass die Leistungen damals vom berechtigten Personenkreis auch beantragt werden konnten und diese Frage grundsätzlich als abgeschlossen angesehen werden kann. Zu den wenigen Verfahren, in denen erst später eine Antragstellung erfolgte, ist zu bemerken, dass nunmehr seit dem Jahr 1995 auch die Entschädigungsleistungen des Nationalfonds bestehen. Darüber hinaus darf auf die monatliche Haftzulage im Rentenrecht gemäß § 11 Abs. 2 OFG hingewiesen werden, für die eine jährliche Valorisierung vorgesehen ist.

 

 

Mit freundlichen Grüßen