932/AB XXIII. GP
Eingelangt am 01.08.2007
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BM für Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates (5-fach)
Parlament
1010 Wien
GZ: BMSK-10001/0153-I/A/4/2007 Wien,
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 885/J der Abgeordneten Öllinger, Stoisits, Zach und weiterer Abgeordneter wie folgt:
Frage 1:
Das
betreffende Bundesgesetz (BGBl. I Nr. 86/2005) wurde auf Grund eines Initiativantrages
von Abgeordneten beschlossen, mit dem auch der Begriff „Opfer der
NS-Militärjustiz“ in die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Opferfürsorgegesetz
(OFG) aufge-
nommen wurde. Diese Bestimmung ist im Rahmen des Vollzuges des Gesetzes auf
Grund der eingebrachten Anträge nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu
interpretieren.
Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Fragen 10, 10a und 11 verwiesen.
Fragen 2 und 3:
Für den Vollzug des OFG sind bekanntlich in erster Instanz der Landeshauptmann sowie in zweiter und letzter Instanz der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz sachlich zuständig. Die zuständigen Abteilungen können den jeweiligen Geschäftseinteilungen, soweit sie veröffentlicht wurden oder dem österreichischen Amtskalender entnommen werden. In diesem Zusammenhang wird auf die Homepage des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz, www.bmsk.gv.at, und das Portal www.help.gv.at hingewiesen, wo sich entsprechende Links zu den einzelnen Landesregierungen befinden.
Fragen 4, 4a und 4b:
Gemäß § 16 Abs. 1 OFG ist für die Durchführung der Verfahren nach dem OFG das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden. Eine Letztprüfung der Anträge erfolgt einzelfallbezogen entweder im Rahmen der Aufsicht oder eines Berufungsverfahrens durch die zuständige Fachabteilung meines Ministeriums. Bislang wurden von der Berufungsbehörde zwei ablehnende Entscheidungen der Erstinstanz betreffend Anerkennung als Opfer der NS-Militärjustiz bestätigt, wobei vor Erlassung der Bescheide die gemäß § 17 OFG gebildete Opferfürsorgekommission jeweils von der Entscheidung informiert wurde und sie auch keine Einwände hatte.
Fragen 5 und 6:
Hiezu ist grundsätzlich zu bemerken, dass sämtliche Behörden die sie betreffenden Gesetze entsprechend zu vollziehen und auch Gesetzesänderungen ex lege durchzuführen haben. Darüber hinaus wurden die zuständigen Abteilungen der Ämter der Landesregierungen im Juli 2005 über das Bundesgesetz erlassmäßig informiert.
Frage 7:
Für die Bekanntmachung des AEG 2005 stand im BFG 2005 kein eigenes Budget zur Verfügung.
Das veranschlagte Budget für Öffentlichkeitsarbeit betrug im Kapitel 15 im Jahr 2005 EUR 349.000,--.
Fragen 8 und 8a:
Eine gesonderte Publikation zur spezifischen Thematik wurde nicht erstellt. Sachspezifische Informationen zu den Anspruchsberechtigungen sind der Publikation "Einblick 6 - Sozialentschädigung" zu entnehmen.
Es wurden zu dieser Thematik keine Inserate geschaltet.
Fragen 9 und 9a:
Im Hinblick auf das im OFG bestehende Antragsprinzip und die Unmöglichkeit einer amtswegigen Erhebung sämtlicher potentiell für eine Antragstellung in Betracht kommender Personen erfolgte – wie auch bei den vergangenen Novellierungen des OFG – eine kontinuierliche Information der gemäß § 17 OFG in der Opferfürsorgekommission vertretenen Opferverbände über die Gesetzwerdung.
Fragen 10, 10a und 11:
Seit dem In-Kraft-Treten des Anerkennungsgesetzes 2005 waren mit Beziehung auf die darin enthaltene OFG-Novelle insgesamt neunzehn Anträge, und zwar sieben Anträge auf Anerkennung als Opfer der NS-Militärjustiz, zehn Anträge auf Anerkennung als Opfer auf Grund des Vorwurfes der so genannten Asozialität und zwei Anträge auf Anerkennung als Opfer auf Grund medizinischer Versuche zu bearbeiten.
Von der ersten Gruppe wurden drei Anträge positiv erledigt, zwei Anträge rechtskräftig abgewiesen, zwei weitere Fälle befinden sich noch in Bearbeitung. Von der zweiten Gruppe wurden acht Anträge positiv entschieden, ein Antrag rechtskräftig abgewiesen und ein Fall noch nicht abgeschlossen. Von der dritten Gruppe wurde ein Antrag abgewiesen, ein Verfahren wurde noch nicht beendet.
Anträge von Personen, die angaben, zwangssterilisiert oder auf Grund ihrer sexuellen Orientierung verfolgt worden zu sein, sind bei den zuständigen Opferfürsorgebehörden bislang nicht eingelangt.
In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass für Opfer der Zwangssterilisation nicht erst seit 2005, sondern bereits seit 1995 ein Rechtsanspruch bestand und die nunmehr neu im Gesetz genannten Personengruppen, sofern nicht schon auch auf Grund der früheren Rechtslage bereits ein Rechtsanspruch gegeben war, im Wege der Nachsicht (§ 1 Abs. 6 OFG) anerkannt werden konnten und wurden.
Fragen 12 und 13:
Seit dem In-Kraft-Treten des
Anerkennungsgesetzes 2005 wurden inklusive der
Befreiungs-Erinnerungszuwendung bislang etwa 3 Mio. € für den
Gesetzesvollzug aufgewendet.
Frage 14:
Da unter dem Begriff „Befreiungsmedaille“ offenkundig das „Befreiungs-Ehrenzeichen“ gemeint ist, wird zur Beantwortung dieser Frage insbesondere auf § 2 des Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1976 über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs, BGBl. 79/1976, verwiesen, wonach ein solches Ehrenzeichen an Personen verliehen werden kann, die sich um die Befreiung der Republik Österreich von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verdient gemacht haben und die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder besessen haben.
Hinsichtlich der für die Erlangung einer Befreiungs-Erinnerungszuwendung erforderlichen Voraussetzungen wird auf Art. III des Anerkennungsgesetzes 2005 verwiesen.
Fragen 15 und 15a:
Soweit die Befreiungs-Erinnerungszuwendung den Beziehern von Rentenleistungen nach dem OFG von Amts wegen zu gewähren war, waren die Berechtigten amtsbekannt.
Frage 16:
Insgesamt wurde die Befreiungs-Erinnerungszuwendung an circa 3.500 Personen ausgezahlt. Ablehnungen erfolgten nur in einigen wenigen Fällen.
Frage 17:
Die überwiegende Anzahl der Befreiungs-Ehrenzeichen wurde bereits vor vielen Jahren verliehen, sodass die Anträge auf Auszahlung der Befreiungs-Erinnerungszuwendung in der Regel innerhalb weniger Tage nach deren Einlangen erledigt wurden. Für eine Verleihung des Befreiungs-Ehrenzeichens ist ein Vorschlag des Kuratoriums an die Bundesregierung erforderlich. Nach Beschlussfassung durch die Bundesregierung erfolgt eine Weiterleitung an den Bundespräsidenten.
Die Auszahlung einer Befreiungs-Erinnerungszuwendung in den Fällen jener Berechtigten, denen das Befreiungs-Ehrenzeichen erst nach In-Kraft-Treten des Anerkennungsgesetzes 2005 verliehen wurde, erfolgte auf ihren Antrag und nach Annahme der Ehrenzeichen, welche zu jeweils verschiedenen Terminen ausgehändigt wurden.
Fragen 18, 19 und 20:
Diesbezüglich darf auf Art. III § 2 Abs. 4 des Anerkennungsgesetzes 2005 hingewiesen werden, dessen Anwendung im Einzelfall zu prüfen ist.
Frage 21:
Entsprechende Informationen ergehen grundsätzlich über die Opferverbände, welche in der Opferfürsorgekommission vertreten sind und regelmäßig verständigt werden. Darüber hinaus erfolgen bei direkten Anfragen auch Beratungen durch mein Ministerium und die Ämter der Landesregierungen. Auf diese Weise ist eine bestmögliche Information gewährleistet.
Frage 22:
Primär ist festzuhalten, dass die Änderungen der 65. Novelle zum ASVG in keinem Zusammenhang mit dem Anerkennungsgesetz 2005 (BGBl. I Nr. 86/2005) stehen. Die mit dem Anerkennungsgesetz 2005 erfolgte Änderung des ASVG erfolgte mit dem BGBl. I Nr. 88/2005 vom 10. August 2005.
Üblicherweise werden die Sozialversicherungsträger nicht von der Kundmachung einer Sozialversicherungsgesetznovelle im Bundesgesetzblatt informiert. Im Vorfeld fanden natürlich informelle Gespräche mit der PVA statt.
Frage 23:
Die PVA-interne Information über die Änderung des ASVG durch das BGBl. I Nr. 88/2005 (Anerkennung der Freiheitsbeschränkung durch die NS‑Militärjustiz als Ersatzzeiten gemäß § 228 Abs. 1 ASVG) erfolgte laut Mitteilung der PVA bereits am Tag der Ausgabe des Bundesgesetzblattes, daher am 10. August 2005.
Fragen 24 und 25:
Das BGBl. I Nr. 88/2005 ist am 11. August 2005 in Kraft getreten und daher wirksam für Stichtage ab 1. September 2005. Die geänderte Bestimmung des § 228 Abs. 1 Z 4a ASVG war nur für Neuzuerkennungen mit Stichtag ab 1. September 2005 anzuwenden.
Neuberechnungen waren nicht durchzuführen.
Frage 26:
Die Pensionsversicherungsträger agieren im weisungsfreien eigenen Wirkungsbereich.
Frage 27:
Mangels einer gesetzlichen Bestimmung hatte die PVA keine Neufeststellungen für Stichtage vor dem 1. September 2005 durchzuführen.
Über das Einlangen von Anträgen in der Pensionsversicherungsanstalt auf Grund der geänderten Bestimmung des § 228 Abs. 1 Z 4a ASVG liegen laut PVA keine Aufzeichnungen vor.
Frage 28:
Die Bestimmung des § 228 Abs. 1 Z 4a ASVG sieht die mögliche Anrechnung von Ersatzzeiten auf Grund einer durch das NS‑Regime verhängten Freiheitsbeschränkung vor.
Der vor dieser Bestimmung möglicherweise betroffene Personenkreis müsste sich jedoch bereits in Pension befinden, zumal bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung Pensionen für Geburtsjahrgänge 1940 und jünger gewährt wurden.
Darüber hinaus erfolgt laut Auskunft der PVA keine gesonderte maschinelle Erfassung; es ist daher weder eine Auswertung noch eine Schätzung des Mehraufwandes des Pensionsaufwandes möglich.
Frage 29:
Die PVA und die für die Opferfürsorge zuständigen Behörden leisten bei Bedarf gegenseitige Amtshilfe.
Da sowohl der PVA als auch den zuständigen Stellen der Opferfürsorge die wechselseitigen Zuständigkeiten bekannt sind, besteht die von den Abgeordneten eingeforderte Zusammenarbeit seit vielen Jahren.
Frage 30:
Da die geänderte Bestimmung des § 228 Abs. 1 Z 4a ASVG nur auf aktuelle Fälle zutreffen kann, besteht kein zusätzlicher Informationsbedarf.
Anlässlich der Antragstellung hat der/die Versicherte (bzw. Hinterbliebene) den Beschäftigungsverlauf ab dem 15. Lebensjahr vollständig auszufüllen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind die entsprechenden Versicherungszeiten von Amts wegen anzuerkennen.
Frage 31:
Die in der Pensionsversicherungsanstalt mit der Vollziehung der Gesetze unmittelbar betrauten Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen wurden und werden laut Auskunft der PVA umgehend (z.B. durch Dienstanweisungen und Schulungen) über Gesetzesänderungen informiert.
Mit freundlichen Grüßen