94/AB XXIII. GP

Eingelangt am 15.01.2007
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

An die                                                                                    Zl. LE.4.2.4/0104 -I 3/2006

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 12. JAN. 2007

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Dr. Gabriela Moser,

Kolleginnen und Kollegen vom 15. November 2006, Nr. 62/J,

betreffend möglicherweise umwelt- und gesundheitsbelastende

Geschehnisse bei den ÖBB

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen vom 15. November 2006, Nr. 62/J, betreffend möglicherweise umwelt- und gesundheitsbelastende Geschehnisse bei den ÖBB, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

 

Da keine wesentlichen Informationen zu gegenständlicher Angelegenheit vorliegen, kann die Beantwortung nur ganz allgemein erfolgen. Dies betrifft im Vorfeld die Tatsache, ob diese genannten Geruchsemissionen tatsächlich von diesen Bahnschwellen stammen bzw. wenn dies der Fall wäre, wann der Einbau dieser Bahnschwellen erfolgte. Des Weiteren wäre hiefür abzuklären, ob bei der industriellen Behandlung dieser Bahnschwellen mit „Kreosot“ der definierte Grenzwert für kreosothaltige Stoffe und Zubereitungen überschritten wurde.


Aus diesem Grund werden in der gegenständlichen Angelegenheit die Chemikalieninspektoren im Bundesland Wien angewiesen, die entsprechenden chemikalienrechtlichen Erhebungen vorzunehmen.

 

Zu den Fragen 4 bis 7:

 

Ich ersuche um Verständnis dafür, dass ich diese Fragen nicht beantworten kann, da sie nicht in meinen Zuständigkeitsbereich fallen.

 

Zu Frage 8:

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das ausgemusterte Rollmaterial der ÖBB nicht per se Abfall im Sinne des AWG darstellt, da mit dem Ausrangieren von Wagen aus dem Dienstbetrieb der ÖBB (Außerdienststellen) nicht zwangsläufig eine Entledigungsabsicht verbunden ist. Ein Verkauf der Gebrauchtwagen an andere Eisenbahnunternehmen kann nicht ausgeschlossen werden.

 

Eine separate Sicherung von Abstellflächen für ausgemustertes Rollmaterial vor Vandalenakten erscheint überzogen, da die eingebauten Asbestteile nur schwer zugänglich sind. Asbestteile sind in alten Waggons gut geschützt in Heizungen eingebaut und können daher nur durch konsequentes Zerlegen der Heizung oder mit schwerem Gerät erreicht werden.

Vandalenakte äußern sich vornehmlich in oberflächlichen Beschädigungen (zB. Sprayer). Weiters ist davon auszugehen, dass ausgemusterte Waggons nicht an neuralgischen Orten (erhöhtes Vandalismuspotential) abgestellt werden.

 

Eine völlige Zerstörung von Einbauten in alten Waggons und damit Freisetzung von Asbest ist daher als unwahrscheinlich zu bewerten.

 

Das Verschrotten von ausrangiertem, asbesthaltigem Rollmaterial kann nur nach einer konsequenten Asbestentfrachtung erfolgen. Diesbezüglich hat der Abfallbesitzer gem. § 15ff AWG seine Pflichten wahrzunehmen und sich bei der Abfallbehandlung eines befugten Behandlers gem. § 25 AWG zu bedienen.

Der Umgang mit Asbest, insbesondere schwach gebundenen asbesthaltigen Materialien, ist in der ÖNORM 9406 geregelt, die die Risikominimierung beim Umgang mit schwach gebundenen Asbest in den Vordergrund stellt.

 

Der Bundesminister: