944/AB XXIII. GP
Eingelangt am 03.08.2007
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BM für Landesverteidigung
Anfragebeantwortung
Mag. Norbert DARABOS 1090 WIEN
BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG Roßauer Lände 1
norbert.darabos@bmlv.gv.at
S91143/87-PMVD/2007 20. Juli 2007
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haimbuchner, Kolleginnen und Kollegen haben am 5. Juni 2007 unter der Nr. 905/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Nachfolge von Brigadier Josef Bernecker“ gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1:
Zunächst ist festzuhalten, dass GenMjr Mag. Wolf niemals zum Leiter der Luftabteilung des Bundesministeriums für Landesverteidigung bestellt wurde; der Genannte war in der Luftabteilung lediglich Leiter eines Referates gemäß § 7 Abs. 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 und nach der Ruhestandsversetzung von Bgdr Josef Bernecker von 28. März 2002 bis 30. November 2002 vertretungsweise mit der Führung der Luftabteilung betraut. Die Einrichtung des angesprochenen Referates diente ausschließlich der Entlastung des Leiters der Luftabteilung, da die Aufgaben dieser Abteilung als Planungs- und Führungsinstanz des Bundesministeriums für Landesverteidigung in Angelegenheiten der Luftstreitkräfte umfangreich waren. Auch die Annahme der Anfragesteller, Bundesminister Dr. Fasslabend hätte im Zusammenhang mit der Nebenbeschäftigung von GenMjr Mag. Wolf bzw. mit der Bestellung des Genannten zum Leiter des ggstl. Referates eine „Sondergenehmigung“ ausgestellt, kann nicht nachvollzogen werden. Die seinerzeitige Nebenbeschäftigung von GenMjr Mag. Wolf stand niemals im Zusammenhang mit der Einrichtung des ggstl. Referates.
Zu 2 bis 15:
Im Hinblick auf meine vorstehenden Ausführungen erübrigt sich eine Beantwortung dieser Fragen.
Zu 16:
Da GenMjr Mag. Wolf die angesprochene Nebenbeschäftigung bereits mit 20. September 2000 als eingestellt meldete, stellte sich den beurteilenden Experten die Frage einer allfälligen Unvereinbarkeit nicht, als er mit 1. Dezember 2002 zum Leiter des Kommandos Luftstreitkräfte bestellt wurde.
Zu 17:
Entfällt.
Zu 18, 26 und 27:
Das Beamtendienstrecht enthält keine Rechtsgrundlage, wonach die Dienstbehörde verpflichtet wäre, die Einhaltung firmenbuchrechtlicher, gewerberechtlicher oder sonstiger, nicht dienstrechtlicher Bestimmungen bei Beendigung einer Nebenbeschäftigung zu prüfen.
Zu 19:
Nein.
Zu 20:
Entfällt.
Zu 21 und 22:
Die in § 56 BDG 1979 normierte Pflicht des Beamten fordert die Meldung der beabsichtigten Aufnahme einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung; eine Pflicht zur Meldung der Beendigung einer solchen Nebenbeschäftigung ist nicht vorgesehen. Überprüfungen im Zusammenhang mit Nebenbeschäftigungen werden nur dann gesetzt, wenn konkrete Verdachtsmomente von Dienstpflichtverletzungen vorliegen.
Zu 23 bis 25:
Entfällt.
Zu 28 bis 30:
Ja; auf Grund der Vielzahl an Disziplinarbehörden im Österreichischen Bundesheer (Kommandantenverfahren) wird zurzeit die Anzahl derartiger Disziplinarverfahren aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht zentral aufgezeichnet.
Zu 31 und 32:
Hiezu verweise ich auf meine Anfragebeantwortung vom 22. Juni 2007 (724/AB zu 684/J). Konsulentenverträge, auf welche die Kriterien einer Nebenbeschäftigung zutreffen, sind darin enthalten. Andere Konsulentenverträge sind zulässig und nicht zu melden, sofern Bedienstete durch ihre Erfüllung keine Dienstpflichten verletzen.
Zu 33 bis 36:
Konsulentenverträge können als Werkverträge oder freie Dienstverträge projektbezogen mit Experten für Beratungstätigkeiten abgeschlossen werden. Eine zentrale Erfassung derartiger Verträge erfolgt im Bundesministerium für Landesverteidigung nicht.
Zu 37:
Nein.
Zu 38 und 39:
Entfällt.