950/AB XXIII. GP

Eingelangt am 03.08.2007
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Unterricht, Kunst und Kultur

 

Anfragebeantwortung

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

        

 

 

 

 

Frau                                                                                                                           Geschäftszahl: BMUKK-10.000/0089-III/4a/2007

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

                                                                                                                     Wien, 3. August 2007

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 924/J-NR/2007 betreffend „Erfassung der Zahl von HauptschullehrerInnen in ,ungeprüften' Fächern“, die die Abg. Dietmar Keck, Genossinnen und Genossen am 6. Juni 2007 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zur ersten bis zur vierzehnten Frage:

Eingangs ist festzuhalten, dass sich das entsprechend der verfassungsrechtlichen Grundlagen bestehende Interpellationsrecht auf den gesamten Bereich der dem Bund zuzurechnenden Ver­waltungstätigkeiten der Bundesregierung, die sie oder ihre Mitglieder selbst bzw. andere Organe unter ihrer Leitung besorgen, bezieht. Hinsichtlich der Reichweite des Interpellationsrechtes ergeben sich Einschränkungen aus dem grundlegenden Zusammenhang von Kompetenz­zuweisung, Ingerenzmöglichkeiten, Verantwortung und Kontrolle.

 

Auf Grund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung fallen Angelegenheiten der Voll­zuges des Dienstrechts der Lehrerinnen und Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen und damit auch gegenständliche Fragen, die sich auf den Personaleinsatz von Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Hauptschulen beziehen, nicht in den Vollzugsbereich des Bundes. Unter Hinweis auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 925/J-NR/2007 betreffend „Studienkontingente für die Linzer Pflichtschulen“ wird festgehalten, dass entsprechend Art. 14 Abs. 2 und 4 B-VG iVm dem Oberösterreichischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1986 die Vollziehung der dort genannten Agenden des Landes auf den Landesschulrat übertragen worden sind. Der Landes­schulrat, organisatorisch als Bundesbehörde, ist aber mit diesen übertragenen Agenden funk­tionell als Organ des Landes tätig und daher steht der zuständigen Bundesministerin kein dies­bezügliches Weisungs- und Informationsrecht zu.

 

Dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur liegen demnach keine personen­bezogenen Daten über den Umfang der Verwendung der Landeslehrerinnen und Landeslehrer entsprechend ihres erworbenen Lehramtes vor. Auch im Rahmen des Landes­lehrerinnen/Landeslehrer-Controllings stehen dem Bund keine Daten aus der Lehrfächer­verteilung zur Verfügung, da diese Fragen vor dem Hintergrund der finanzausgleichsrechtlichen Regelungen für die Überprüfung der Einhaltung der Stellenpläne der Länder nicht budget­relevant sind. In diesem Sinne hat sich inhaltlich seit der letzten Anfragebeantwortung (4274/AB XXII. GP zu 4296/J-NR/2006) nichts geändert.

 

Zur fünfzehnten und sechzehnten Frage:

Fragestellungen nach dem „Unterricht von Hauptschullehrkräften in Schulfächern, für die sie nicht geprüft sind“ fallen unter dem Gesichtspunkt der Einsatzplanung durch den Dienstgeber Land nicht in den Vollzugsbereich des Bundes.

 

Zur siebzehnten und achtzehnten Frage:

Fragen des Personaleinsatzes von Landeslehrerinnen und Landeslehrern an Hauptschulen bzw. der Verwendung der Landeslehrerinnen und Landeslehrer entsprechend ihres erworbenen Lehramtes sind kein Gegenstand der Vollziehung des Ressorts.

 

Hinsichtlich der in Trägerschaft des Bundes befindlichen Übungshauptschule an der Pädago­gischen Akademie des Bundes in Oberösterreich ist festzuhalten, dass dort mit Stichtag 1. Mai 2007 35 Lehrkräfte Dienst verrichten (20 Bundes- und 15 dienstzugeteilte Landeslehrkräfte). Sechs Lehrkräfte unterrichten auch in Gegenständen bzw. Fachbereichen, für die sie keine ent­sprechende Prüfung aufweisen bzw. nicht voll qualifiziert sind.

 

Zur neunzehnten Frage:

Ja.

 

Zur vorletzten Frage:

Das genannte Ausmaß der Anforderungen entspricht der in den Studienplänen der Pädago­gischen Akademien vorgesehenen Ausbildung für ein Zweitfach, wobei das Stundenausmaß der schulpraktischen Ausbildung in Folge der Berufspraxis der Lehrkräfte etwas reduziert ist. Weitere Anrechnungen auf die vorgesehene Ausbildungsdauer können erfolgen, wenn die Lehr­kräfte das Ausbildungsfach bereits über einen längeren Zeitraum unterrichten. Das Zusatz­studium umfasst jedenfalls keine „vier Semester Mindeststudiendauer“, sondern wird berufs­begleitend über vier Semester angeboten, da annähernd 100% der Studierenden diese Ange­bote nur berufsbegleitend wahrnehmen können.

 


Zur letzten Frage:

Dazu ist anzumerken, dass auch das Bundeslehrer-Dienstrecht einen vorübergehenden „fach­fremden“ Einsatz nicht verbietet: Gemäß § 212 Abs. 2 BDG 1979 kann der Lehrer aus wichtigen dienstlichen Gründen vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichts in Unterrichts­gegenständen verhalten werden, für die er nicht lehrbefähigt ist.

 

Derartige Bestimmungen dienen (neben einer optimalen Ausnützung der personellen Ressour­cen im Rahmen der Personaleinsatzplanung durch das Land) der Sicherung des Unterrichts­betriebs; das Fehlen einer solchen dienstrechtlichen Ermächtigung würde nämlich gegebenen­falls dazu führen, dass der entsprechende lehrplanmäßige Unterricht nicht abgehalten werden könnte.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.