953/AB XXIII. GP

Eingelangt am 03.08.2007
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 922/J-NR/2007 betreffend Bahnausbau zwischen Ötztal und Landeck, die die Abgeordneten Gerhard Reheis und GenossInnen am 6. Juni 2007 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Fragen 1 bis 5:

Aus welchen Gründen wurde der oftmals propagierte Bahnausbau zwischen Ötztal und Landeck nicht umgesetzt, obwohl alle Planungen und Verfahren seit langer Zeit abgeschlossen sind?

 

Wie sind nach jahrelanger Verzögerung die Realisierungschancen des Projektes zu bewerten?

 

Gibt es im Bereich Roppen Alternativen, um die Problematik der Bürgerinnen und Bürger der Innkniesiedlung und von Ötzbrugg zu entschärfen?

 

Wenn ja, bis wann ist mit einer Realisierung etwaiger Vorhaben zu rechnen bzw. stehen dafür nötige Geldmittel zur Verfügung?

 

Wenn nein, welche Maßnahmen können ergriffen werden, um den Ausbau des Nahverkehrsnetzes dennoch gerecht zu werden?

 

Antwort:

Dem Nahverkehrsvertrag 1988 wurde eine wesentliche Verdichtung des Nahverkehrsangebotes zwischen Ötztal und Landeck zugrunde gelegt. Dies hätte aus kapazitiven Gründen einen durchgehenden zweigleisigen Ausbau in diesem Streckenabschnitt erfordert. Durch den schwierigen und langwierigen Entscheidungsprozess für eine einvernehmliche Trassenfindung zwischen Ötztal und Landeck konnte der im Nahverkehrsvertrag 1988 vorgesehenen Bauzeit- und Finanzierungsplan nicht eingehalten werden.

Die Annahmen über das Verkehrsaufkommen haben sich jedoch als überhöht herausgestellt, weshalb das seinerzeit zugrunde gelegte Verkehrsangebot nicht erforderlich ist.

 

Es wurde daher mit dem damaligen Landeshauptmann Weingartner Einvernehmen darüber erzielt, dass zwischen Ötztal und Landeck vorerst nur der Abschnitt Kronburg - Landeck zweigleisig ausgebaut wird.

 

Der weitere zweigleisige Ausbau zwischen Ötztal und Kronburg soll nach Maßgabe der kapazitiven Erfordernisse erfolgen und ist derzeit zeitlich noch nicht vorhersehbar. Aus diesem Grund wäre es Ziel führend, dass die Gemeinde Roppen unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 48 des Eisenbahngesetzes 1957 mit der ÖBB-Infrastruktur Bau AG Verhandlungen über eine bauliche Umgestaltung der beiden Straßenunterführungen aufnimmt.