956/AB XXIII. GP
Eingelangt am 03.08.2007
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am August 2007
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0057-I/4/2007
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 895/J vom 5. Juni 2007 der Abgeordneten Bettina Hradecsni, Kolleginnen und Kollegen betreffend Finanzielle Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen auf die Kosten von Unternehmen aufgrund von Informationsverpflichtungen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1., 2. und 4.:
Die österreichische Bundesregierung hat am 27. April 2006 den Beschluss gefasst, die Verwaltungskosten für Unternehmen zu senken und dabei das niederländische Standardkostenmodell anzuwenden. Damit sollen Unternehmen substanziell entlastet und ihre Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden. Dadurch gewinnt der Wirtschaftsstandort Österreich zusätzlich an Attraktivität, verbunden mit positiven Wachstums- und Beschäftigungseffekten, die allen Bürgerinnen und Bürgern zu Gute kommen. Aufgrund der im § 14a Bundeshaushaltsgesetz (BHG) normierten Kalkulationsverpflichtung werden bei Entwürfen von Gesetzen, Verordnungen und Maßnahmen grundsätzlicher Art, die Informationsverpflichtungen für Unternehmen enthalten, die Verwaltungskosten für Unternehmen entsprechend dem Standardkostenmodell berechnet. Diese Information soll in den Entscheidungsprozess einfließen, ist aber nur ein Aspekt bei der Beurteilung der Kosten sowie des Nutzens von Rechtsvorschriften, die der Gesetzgeber vornimmt. Bei der Anwendung des Standardkostenmodells werden die Rechte der Konsumentinnen und Konsumenten gewahrt und keine Schutzinteressen von Bürgerinnen und Bürgern sowie der Umwelt beeinträchtigt. Ziel ist es, die Prozessabläufe bei der Erfüllung von Informationsverpflichtungen beispielsweise durch die Vermeidung von Doppelmeldungen oder durch den Einsatz von E-Government-Anwendungen zu optimieren und damit Verwaltungsabläufe und Meldeprozesse zu vereinfachen. Mit Hilfe des Standardkostenmodells werden diese Verbesserungsmöglichkeiten für Unternehmen, aber auch Ansatzpunkte für Reformen innerhalb der Verwaltung, identifiziert. Effizientere Abläufe zwischen Wirtschaft und Verwaltung entlasten unsere Unternehmen und schaffen Potential für Investitionen in die Zukunft. Die Anwendung dieses Modells ist daher Teil der Strategie der Bundesregierung durch Verwaltungs- und Strukturreformen, Wachstum und Beschäftigung in Österreich zu erhöhen.
Zu 3.:
Die Kalkulationsverpflichtung nach § 14a BHG ist für Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen und Maßnahmen grundsätzlicher Art anzuwenden und bezieht sich daher auch auf Novellen bestehender Rechtsvorschriften.
Zu 5. a bis d:
Das Reduktionsziel wurde auf Basis internationaler Erfahrungen festgelegt. Es zeigt sich, dass die meisten EU-Länder und auch die EU selbst, einen Wert von minus 25% ansetzen. Ein quantitatives Reduktionsziel von 25% ist - auch im internationalen Vergleich - realistisch. Die Beibehaltung sinnvoller materieller Regelungsinhalte einer Rechtsvorschrift schließt nicht aus, dass die Verwaltungskosten reduziert werden können ohne in die Regelungsinhalte einzugreifen. So kann der Prozess der Informationsübermittlung beispielsweise durch Einführung von E-Government-Anwendungen optimiert werden.
Zu 6. und 7.:
Die Einbindung der Interessenvertretungen sowie der externen Expertinnen und Experten erfolgte während der Basismessung in den so genannten „Thematischen Begleitgruppen“, die in den Ministerien eingerichtet waren. Diese Begleitgruppen hatten die Aufgabe die einzelnen Erhebungsschritte zu prüfen und ihre Expertise einzubringen. Neben den Expertinnen und Experten aus den Ministerien waren folgende Institutionen eingebunden:
Die oben genannten „Thematischen Begleitgruppen“ setzten sich aufgrund der einzelnen Themenschwerpunkte unterschiedlich zusammen. Beispielhaft darf ich Ihnen folgende Vertreterinnen und Vertreter, sowie Expertinnen und Experten nennen:
Mit freundlichen Grüßen