957/AB XXIII. GP

Eingelangt am 03.08.2007
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                Wien, am         . August 2007

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0058-I/4/2007

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 900/J vom 5. Juni 2007 der Abgeordneten Lutz Weinzinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend Steuerleistung und Finanzierung der Sportförderung beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 4.:

Ich ersuche um Verständnis, dass ich die Fragen 1. bis 4. nicht beantworten kann, da sie allesamt die Person eines einzelnen konkreten Spielers betreffen und damit dem Spielgeheimnis gemäß § 51 Glücksspielgesetz (GSpG) unterliegen.

 

Zu 5. und 6.:

Zu den Fragen 5. und 6. hat das Bundesministerium für Finanzen den Konzessionär im Auf­sichtsweg um Informationen gebeten. Seit der Verfügbarkeit elektronischer Aufzeichnungen im Jahre 2003 ergeben sich demnach folgende Fälle von mehr als 300.000 € Jahresverlust:

2003: 17 Spieler

2004: 13 Spieler

2005: 12 Spieler

2006: 11 Spieler

Zu 7. bis 9. und 11.:

Die Auslegung des Inländermerkmals in § 25 Abs. 3 GSpG ist gerade Gegenstand zweier zivilgerichtlicher Verfahren, in denen unter anderem geklärt werden soll, ob ein Abstellen auf die inländische Staatsbürgerschaft nach der bestehenden Rechtslage ausreichend ist.

 

Wie der Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 27. Juni 2007 betreffend das glücksspielrechtliche Mahnverfahren gegen Österreich vom 12. Oktober 2006, IP/2006/1362 zu entnehmen ist, hat diese von einer begründeten Stellungnahme vorerst abgesehen, weil Österreich eine Überprüfung der Bestimmung des § 25 Abs. 3 GSpG im Lichte des Gemein­schaftsrechts zugesagt hat.

 

Für eine Einschränkung des § 25 Abs. 3 GSpG auf ein – wie immer geartetes – Inländer­merkmal lassen sich allerdings durchaus Rechtfertigungsgründe ins Treffen führen, weil insbesondere eine amtswegige Verpflichtung eines privaten Unternehmers zur Einholung von Bonitätsauskünften im Ausland auch gemeinschaftsrechtlich problematisch erscheint. Es liegt damit zwar meines Erachtens keine offenkundige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit vor, aber die Argumente der Europäischen Kommission sind ebenfalls berechtigt. Deshalb werde ich nach der erwähnten Analyse eine Novellierung vorschlagen, die die gemeinschaftsrechtlichen Bedenken berücksichtigt, aber die wichtige Zielrichtung und Schutzfunktion des § 25 Abs. 3 GSpG in ihren Kernelementen wahrt.

 

Zu 10.:

Die Einführung des § 25 Abs. 3 GSpG, der den konzessionierten Spielbanken eine Warn- und Sperrpflicht bei Suchtverdacht auferlegt und diese mit einer spezifischen zivilrechtlichen Schadenersatzpflicht ergänzt, hat sich sehr bewährt und wird auch in Europa als vorbildliche Maßnahme im Interesse des Spielerschutzes gewürdigt.

 

In den Gesetzesmaterialien zum GSpG 1989 wird die Einführung des § 25 Abs. 3 GSpG damit begründet, dass dieser „zentral die ordnungspolitische Mitverantwortung des Spielbank­unternehmers“ regle. Durch die Einführung dieser Haftungsregelung hat sich der Gesetz­geber demnach eine Steigerung des Verantwortungsbewusstseins der Konzessionäre erwartet, da diese als Wirtschaftsunternehmen schon aus kaufmännischer Vorsicht auf Haftungsrisken mit entsprechenden vorbeugenden Maßnahmen reagieren müssen.

 

In der Tat sind seit Einführung des § 25 Abs. 3 GSpG in den Spielbanken zahlreiche neue regelmäßige Mitarbeiterschulungen durchgeführt und besondere Überwachungsprozesse eingerichtet worden.

 

Die vom Gesetzgeber bezweckte Stärkung der Verantwortung des Konzessionärs für „Responsible Gaming“ durch die Einführung des § 25 Abs. 3 GSpG hat sich damit auch einge­stellt. Dies zeigt sich an der Praxis der Spielerschutzmaßnahmen des Konzessionärs: Dabei sind zunächst die Sperren und Beschränkungen zu nennen. Die Anzahl der bestehenden Sperren (inkl. Selbstsperren) beträgt seit 1986 mit Stand Oktober 2006 82.952. Durchschnitt­lich 300 Sperren werden pro Monat durchgeführt. Hinzu kommen im selben Zeitraum 24.697 Spielbeschränkungen.

 

Zum Zweiten sind die umfangreichen Schulungsmaßnahmen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bezüglich § 25 Abs. 3 GSpG zu nennen: Seit Beginn der P90-iger Jahre finden in der Zentrale der Casinos Austria AG in Wien laufend Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter statt. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Betrieben, welche für die Umsetzung des „Responsible Gaming“ verantwortlich sind, erfolgt eine Grundschulung bzw. eine anlassbezogene Intensivschulung sowie die verpflichtende, regelmäßige Teilnahme an den „Responsible Gaming Days“.

 

Auch die gerichtliche Vollzugspraxis des § 25 Abs. 3 GSpG zeigt, dass dieser in der Praxis durchaus angenommen worden ist und einen wirtschaftlichen Druck auf die Spielbanken­betreiber diesbezüglich erzeugt hat, der sie zu ständigen Optimierungen im Spielerschutz verpflichtet und anhält.

 

§ 25 Abs. 3 GSpG ist daher, auch nach Ansicht meiner Expertinnen und Experten im Bundes­ministerium für Finanzen, eine wichtige und wirkungsvolle ordnungspolitische Maßnahme im Interesse des Spielerschutzes.

 

 

Mit freundlichen Grüßen