958/AB XXIII. GP
Eingelangt am 03.08.2007
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am . August 2007
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0056-I/4/2007
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 901/J vom 5. Juni 2007 der Abgeordneten Lutz Weinzinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend Steuerleistung und Finanzierung der Sportförderung beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 2.:
Ich darf Ihnen versichern, dass der Spielerschutzgedanke und nicht fiskalische Interessen als tragender Rechtfertigungsgrund für das österreichische Konzessionsmodell im Glücksspiel im Vordergrund steht.
Durch das Konzessionssystem wollte der Gesetzgeber wegen der Sensibilität des Glücksspiels als Dienstleistung einerseits Überangeboten und überbordender aggressiver Werbung entgegenwirken und andererseits die Möglichkeit einer effektiven strengen staatlichen Aufsicht zur Überprüfung der Spielerschutzbestimmungen durch Limitierung der Anbieter sicherstellen.
Das Bundesministerium für Finanzen hält daher aus Spielerschutz- und Aufsichtsgründen am bestehenden Konzessionssystem fest und sieht dieses auch im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des EuGH als gemeinschaftsrechtlich zulässig und verhältnismäßig an.
Zu 3. bis 5.:
Eine revolutionäre Änderung des bestehenden Glücksspielmonopols müsste auch mit einer Neuordnung der steuerlichen Begleitmaßnahmen einhergehen, wo Elemente einer indirekten Besteuerung nach dem Verbrauchsort gestärkt würden. Ob eine solche Änderung der steuerlichen Rahmenbestimmungen in einem geänderten Marktumfeld einen Steuerausfall, oder Steuermehreinnahmen bewirkt oder steuerlich neutral sein kann, ist nicht abschätzbar.
Aufgrund der letzten europäischen Entwicklungen und der jüngsten Judikatur des EuGH in der Rechtssache Placanica gehen meine Expertinnen und Experten im Bundesministerium für Finanzen aber mit guten Gründen davon aus, dass das österreichische Modell eines verhältnismäßigen und konsistenten Konzessionssystems im Glücksspielbereich vom Gemeinschaftsrecht nicht dem Grunde nach in Zweifel gezogen wird.
Auch die Europäische Kommission hat in ihrem Mahnschreiben (Mahnverfahren gegen Österreich vom 12. Oktober 2006, IP/2006/1362) lediglich zwei Spielerschutzbestimmungen angesprochen und das österreichische Glücksspielmonopol nicht dem Grunde nach in Frage gestellt.
Da Österreich aus Spielerschutzgründen am bestehenden Konzessionssystem festhält, ist derzeit keine grundlegende Änderung der Glücksspielbesteuerung erforderlich und die Finanzierungsgrundlage der Sportförderung sichergestellt.
Mit freundlichen Grüßen