959/AB XXIII. GP

Eingelangt am 03.08.2007
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                     Wien, am      August 2007

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0055-I/4/2007

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 903/J vom 5. Juni 2007 der Abgeordneten Harald Vilimsky, Kolleginnen und Kollegen betreffend „eine Falschauskunft aus dem Finanzstrafregister“ beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 4.:

Da eine Beantwortung dieser Frage auf den konkreten Fall bezogen schon aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich wäre, kann hier nur allgemein die Praxis und Rechtslage der Auskunftserteilung dargestellt werden: Auskünfte aus dem elektronischen Finanzstrafregister der Finanzverwaltung an andere Behörden werden im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durch eine zentrale Auskunftsstelle erteilt. Dieses Register enthält aufgrund der gesetzlichen Grundlagen nur die Daten verwaltungs­behördlicher Finanzstrafverfahren.

 

Gemäß § 194d Abs. 2 Finanzstrafgesetz (FinStrG) dürfen nur rechtskräftige, noch nicht getilgte Finanzstrafen bekannt gegeben werden, soweit dies gesetzliche Verpflichtungen vorsehen oder Gesetze an eine (verwaltungsbehördliche) Bestrafung wegen Finanzvergehen Rechtsfolgen knüpfen.

 

Das Staatsbürgschaftsgesetz 1985 in der im Jahr 2001 geltenden Fassung sah die Versagung der Staatsbürgerschaft lediglich im Falle einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen eines Finanzvergehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder für den Fall eines bei Gericht anhängigen Finanzstrafverfahrens wegen eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens vor (§ 10 Abs. 1 Z 3 u 4 StaatsbürgerschaftsG 1985 idF BGBl. I Nr. 124/1998).

 

Unter diesen rechtlichen Bedingungen war zum damaligen Zeitpunkt eine Auskunft über ein gegebenenfalls anhängiges Finanzstrafverfahren durch die Finanzbehörden an die das Staatsbürgerschaftsgesetz vollziehende Behörde nicht zulässig. Auskünfte über gerichtliche Finanzstrafen oder gerichtsanhängige Finanzstrafverfahren sind über die dafür zuständigen Justizbehörden beziehungsweise Gerichte einzuholen.

 

Es wäre lediglich denkbar, dass der beziehungsweise die Betroffene selbst beim Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragt. Diese würde bei anhängigen Verfahren einen entsprechenden Vermerk enthalten, da hier keine aus dem Datenschutz resultierenden gesetzlichen Hindernisse einer solchen Mitteilung entgegenstehen.

 

Auch eine nochmalige Prüfung des in der Anfrage angesprochenen Sachverhaltes hat daher keinerlei Hinweise in Richtung eines Fehlverhaltens der Finanzverwaltung ergeben.

 

 

Mit freundlichen Grüßen