972/AB XXIII. GP
Eingelangt am 07.08.2007
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
Bundesministerium für
Unterricht, Kunst und Kultur
Frau Geschäftszahl: BMUKK-10.000/0095-III/4a/2007
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Wien, 3. August 2007
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 956/J-NR/2007 betreffend „Schwimmteilung“ an Tiroler Schulen, die die Abg. Mag. Gerald Hauser und weitere Abgeordnete am 13. Juni 2007 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Nein. Die Regelung für Teilung des Unterrichtes in Schülergruppen in einzelnen Unterrichtsgegenständen an den mittleren und höheren Schulen erfolgt in der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, BGBl. Nr. 86/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 318/2006, und sieht eine verbindliche Teilung vor: „… im Unterricht in Leibesübungen (Leibeserziehung) in Übungsbereichen mit besonderen Sicherheitsanforderungen wie Schilauf und Schwimmen eine Schülerzahl von 20 Schülern; im Unterricht in Leibesübungen an mittleren und höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung eine Schülerzahl von 30 Schülern, …“. Diese Regelung gilt, sofern nicht die Schulbehörden erster Instanz regional Eröffnungs- und Teilungszahlen oder die Schulgemeinschaftsausschüsse oder die Schulforen schulautonom Eröffnungs- und Teilungszahlen festgelegt haben.
Für den Bereich der Pflichtschulen gelten die jeweiligen landes(ausführungs)gesetzlichen Bestimmungen. Das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, LGBl. Nr. 84, sieht in § 16 für die Erteilung des Unterrichtes in Gruppen vor: „… Der Unterricht … ist in den Übungsbereichen der verschiedenen Arten des Schilaufens und Schwimmen in Gruppen zu erteilen, wenn die Zahl der Schüler einer Klasse, die für den Besuch dieses Unterrichtes in Betracht kommen, mindestens 20 beträgt.“
Zu Frage 2:
In anderen Bundesländern bestehen im Pflichtschulbereich ähnliche landes(aus-führungs)gesetzliche Bestimmungen.
Zu Frage 3:
Dazu wird einerseits auf die Inhalte der in der Beantwortung der Frage 1 genannten Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung und andererseits auf die Inhalte der landesrechtlichen Bestimmungen hingewiesen.
Zu Frage 4:
Im Zusammenhang mit der lebenserhaltenden und lebensrettenden Funktion des Schwimmens ist es Ziel des Unterrichtes, jeder Schulabgängerin und jedem Schulabgänger zumindest eine grundlegende Schwimmfertigkeit zu vermitteln. Über die Schulzeit hinaus ist ein ausreichendes Schwimmkönnen für die Freizeitgestaltung und damit für die Erhaltung der Gesundheit und in manchen Fällen auch für die Berufsausübung von Bedeutung.
Bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen ist im Hinblick auf sportliche Inhalte (zB. für alle Wassersportarten) ein sicheres Schwimmkönnen der Schülerinnen und Schüler unerlässlich und vor Antritt der Schulveranstaltung zu überprüfen.
Der Erwerb der österreichischen Schwimmerabzeichen erlaubt eine Abstimmung der Leistungsanforderungen für die jeweilige Altersstufe und wirkt daher sowohl als Hilfe für die Lehrkräfte als auch als Motivation für die Schülerinnen und Schüler.
Um einen entsprechenden Unterrichtserfolg zu sichern, ist im Allgemeinen ein regelmäßiger Schwimmunterricht erforderlich. Wenn am Schulstandort aus organisatorischen Gründen die Einrichtung des Schwimmunterrichtes nicht möglich ist, wäre das Erlernen bzw. Verbessern des Schwimmens im Rahmen einer bewegungserziehlichen Schulveranstaltung vorzusehen.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.