980/AB XXIII. GP

Eingelangt am 09.08.2007

Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Morak, Kolleginnen und Kollegen haben am 3. Juli 2007 unter der Nr. 1121/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend neue Herausgeberschaft der Wiener Zeitung gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Ø Wann wurde die Entscheidung getroffen, Dr. Kobenter mit der Funktion des Herausgebers der Wiener Zeitung" zu betrauen?

Gemäß §5 Abs. 1, 1. Satz, Staatsdruckereigesetz 1996, BGBl. I Nr. 1/1997 ist der Herausgeber der Wiener Zeitung der Bund. Gemäß § 15 Z 4 leg.cit. obliegt die Voll- ziehung dieser Bestimmung und damit die Wahrnehmung der Herausgebereigen- schaft für den Bund dem Bundeskanzler.

Gemäß §2 Abs. 1 Ziffer 1 lit. b Bundesministeriengesetz 1986 (BMG) umfasst der Wirkungsbereich der Bundesministerien u.a. auch die durch besondere bundesge- setzliche Vorschriften zugewiesenen Geschäfte. § 5 Abs. 1 Staatsdruckereigesetz 1996 ist eine solche Bestimmung, so dass die Wahrnehmung der Herausgebereigen- schaft der Wiener Zeitung von Gesetzes wegen in den Wirkungsbereich des Bundes- kanzleramtes fällt.


Nach § 7 Abs. 1 BMG sind alle zum Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gehörenden Geschäfte auf die einzelnen Sektionen und Abteilungen aufzuteilen. In einer Klarstellung zur Geschäftseinteilung des Bundeskanzleramtes habe ich dem Bundespressedienst mitgeteilt, dass seine Zuständigkeit auch die Aufgaben des Herausgebers der Wiener Zeitung umfassen. Dr. Kobenter wurde mit 2. Mai 2007 gemäß § 9 BMG zum Leiter des Bundespressedienstes bestellt und es lag daher nahe, dass er nach der Besetzung der Sektionsleiterfunktion des Bundespresse- dienstes diese Aufgabe der Sektion wahrnimmt.

Durch die Klarstellung ist keine Änderung in der Funktion des Herausgebers der Wiener Zeitung eingetreten. Dr. Kobenter wurde also nicht, wie die Anfrage dies darstellt, mit der Funktion des Herausgebers der Wiener Zeitung betraut.

Zu den Fragen 2 bis 7:

Ø Wurde der Aufsichtsrat über diese Änderung informiert?

Ø Wenn ja, wann?

Ø Wenn nein, warum nicht?

Ø Wurden der Chefredakteur und die Belegschaft über diese Änderung informiert?

Ø Wenn ja, wann?

Ø Wenn nein, warum nicht?

Ich sehe keine Notwendigkeit über Klarstellungen zur Geschäftseinteilung des Bun- deskanzleramtes den Aufsichtsrat der Wiener Zeitung GmbH zu informieren. Der Lei- ter des Bundespressedienstes hat jedoch den Geschäftsführer der Wiener Zeitung GmbH über diese Klarstellung informiert, wobei davon auszugehen war, dass die Geschäftsführung ihrerseits die Belegschaft und den Chefredakteur informiert.

Zu Frage 8:

Ø Gemäß der geltenden Geschäftseinteilung des Bundespressedienstes ist nicht er- kennbar, dass die Funktion des Herausgebers der Wiener Zeitung" auch in den Aufgabenbereich der Sektionsleitung des Bundespressedienstes fällt. Auf welcher rechtlichen Basis also wird Dr. Kobenter diese Funktion ausüben?

Bei der nächsten generellen Änderung der Geschäftseinteilung wird in ihr auch nach außen hin ausdrücklich klargestellt werden, dass die Wahrnehmung der Aufgaben des Herausgebers der Wiener Zeitung in die Zuständigkeit der Sektion VII des Bundeskanzleramtes fällt (siehe auch Beantwortung zu den Fragen 1 bis 7.).


Zu Frage 9:

Ø  Was erwarten Sie sich von der weiteren Entwicklung der Wiener Zeitung" durch die Betrauung von Dr. Kobenter mit der Funktion des Herausgebers des Blattes?

Angesichts der offensichtlich geringen Attraktivität der Wiener Zeitung, die deutlich aus der Zahl der verkauften Exemplare abzulesen ist, erwarte ich mir von allen Maß- nahmen, die zu setzen sind, eine Verbesserung der Präsenz der Wiener Zeitung in der Medienlandschaft.

Zu Frage 10:

Ø  Ist die Bestellung von Dr. Kobenter zum Herausgeber der Wiener Zeitung" mit dem Vertrag des Chefredakteurs der Wiener Zeitung" vereinbar?

Wenn ein Bediensteter des Bundeskanzleramtes für den Ressortchef die Aufgaben des Herausgebers der Wiener Zeitung wahrnimmt, kann dies keinen Konnex zum Dienstvertrag des Chefredakteurs mit der Wiener Zeitung GmbH haben. In einem Vertrag zwischen Dritten, wie dem gegenständliche Dienstvertrag des Chefredak- teurs mit der Wiener Zeitung GmbH, könnte gar nicht rechtswirksam über gesetzlich dem Bundeskanzler übertragene Zuständigkeiten verfügt werden.

Zu Frage 11:

Ø  Mit welchen Aufgaben haben Sie Dr. Kobenter in Erfüllung seiner Funktion als Herausgeber der Wiener Zeitung" betraut?

Die Aufgaben des Herausgebers sind im Mediengesetz formuliert. In den erläutern- den Bemerkungen der Regierungsvorlage zu § 5 des Staatsdruckereigesetzes 1996 (NR: GP XX RV 502) wird ausgeführt, dass dem Bund die nach dem Mediengesetz dem Herausgeber zustehenden Rechte" obliegen. Durch die Klarstellung zur Ge- schäftseinteilung des Bundeskanzleramtes ist in den Aufgaben des Herausgebers keine Änderung eingetreten.