983/AB XXIII. GP
Eingelangt am 10.08.2007
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Gesundheit, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung

Frau
Präsidentin des Nationalrates
Maga. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMGFJ-11001/0094-I/A/3/2007
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 962/J der Abgeordneten Weinzinger, Freundinnen und Freunde wie folgt:
Fragen 1 und 2:
Ich weise darauf hin, dass laut Tierversuchsgesetz (TVG) der Bundesminister/die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend nicht für die Erteilung von Tierversuchsbewilligungen zuständig ist. Solche Bewilligungen sind bei den Angelegenheiten des § 1 lit. d TVG, und zwar in Angelegenheiten des Gesundheitswesens, des Veterinärwesens und des Ernährungswesens einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle Sache des Landeshauptmannes/der Landeshauptfrau in erster Instanz.
Gemäß § 21 Abs. 4 TVG besteht eine Vollzugskompetenz für den Bundesminister/die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, die sich darin erschöpft, dass jährlich dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine Tierversuchsstatistik zu übermitteln ist.
In Anträgen auf Genehmigung von Tierversuchen – wie auch für die jährliche Tierversuchsstatistik – ist die Anzahl und Art der Versuchstiere u.a. nach dem Versuchszweck aufgeschlüsselt anzugeben, wobei gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 der Tierversuchsstatistik-Verordnung (BGBl. II, Nr. 199/2000) die Aufgliederung in folgende Kategorien erfolgt:
Biologische Untersuchungen im Bereich der Grundlagenforschung;
Forschung und Entwicklung von Produkten und Geräten der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin (ohne toxikologische oder sonstige Unbedenklichkeitsprüfungen);
Herstellung und Qualitätskontrolle von Produkten und Geräten der Human- und Zahnmedizin;
Herstellung und Qualitätskontrolle von Produkten und Geräten der Veterinärmedizin;
toxikologische und sonstige Unbedenklichkeitsprüfungen (einschließlich Unbedenklichkeitsprüfungen von Produkten und Geräten der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, Krankheitsdiagnostik);
allgemeine berufliche Bildung sowie
sonstige Verwendungszwecke.
Eine Zuordnung von Tierversuchen zum Zweck „Suchtforschung“ ist in den genannten gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andrea Kdolsky
Bundesministerin