983/AB XXIII. GP

Eingelangt am 10.08.2007
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BM für Gesundheit, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGFJ-11001/0094-I/A/3/2007

Wien, am      8. August 2007

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 962/J der Abgeordneten Weinzinger, Freundinnen und Freunde wie folgt:

 

 

Fragen 1 und 2:

Ich weise darauf hin, dass laut Tierversuchs­gesetz (TVG) der Bundesminister/die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend nicht für die Erteilung von Tierversuchsbewilligungen zuständig ist. Solche Bewilligungen sind bei den Angelegenheiten des § 1 lit. d TVG, und zwar in Angelegenheiten des Gesundheitswesens, des Veterinärwesens und des Ernährungswesens einschließlich der Nahrungsmittel­kontrolle Sache des Landeshauptmannes/der Landeshauptfrau in erster Instanz.

 

Gemäß § 21 Abs. 4 TVG besteht eine Vollzugskompetenz für den Bundesminister/die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, die sich darin erschöpft, dass jährlich dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine Tierversuchsstatistik zu übermitteln ist.

 

In Anträgen auf Genehmigung von Tierversuchen – wie auch für die jährliche Tierversuchsstatistik – ist die Anzahl und Art der Versuchstiere u.a. nach dem Versuchszweck aufgeschlüsselt anzugeben, wobei gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 der Tierversuchsstatistik-Verordnung (BGBl. II, Nr. 199/2000) die Aufgliederung in folgende Kategorien erfolgt:

Biologische Untersuchungen im Bereich der Grundlagenforschung;

Forschung und Entwicklung von Produkten und Geräten der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin (ohne toxikologische oder sonstige Unbedenklichkeitsprüfungen);

 

Herstellung und Qualitätskontrolle von Produkten und Geräten der Human- und Zahnmedizin;

Herstellung und Qualitätskontrolle von Produkten und Geräten der Veterinärmedizin;

toxikologische und sonstige Unbedenklichkeitsprüfungen (einschließlich Unbedenklichkeits­prüfungen von Produkten und Geräten der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, Krankheits­diagnostik);

allgemeine berufliche Bildung sowie

sonstige Verwendungszwecke.

 

Eine Zuordnung von Tierversuchen zum Zweck „Suchtforschung“ ist in den genannten gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Dr. Andrea Kdolsky

Bundesministerin