984/AB XXIII. GP

Eingelangt am 10.08.2007
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BM für Gesundheit, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGFJ-11001/0096-I/A/3/2007

Wien, am      8. August 2007

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 983/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen wie folgt:

 

Fragen 1 bzw. 1.1 bis 1.9:

Wie in der Beantwortung zur Anfrage 4339/J (4322/AB XXII. GP) vom 04.08.2006 ausgeführt, unterliegen Einzelwasserversorgungsanlagen (Hausbrunnen) grundsätzlich nicht dem Lebensmittelrecht. Die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sind für Betreiber/innen von Einzelwasserversorgungsanlagen erst dann anzuwenden, wenn das Wasser zum Zweck der Verwendung als Lebensmittel oder in Lebensmittelunternehmen in Verkehr gebracht wird.

 

Hinsichtlich der Antworten zu den Fragen 1 bis 8 der Anfrage 4339/J haben sich, außer zum Thema Hausbrunnenbroschüre, keine wesentlichen Änderungen ergeben. Mein Ressort hat im Sinne eines vorbeugenden Gesundheitsschutzes veranlasst, in Zusammenarbeit mit der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) bis Ende des Jahres eine neue Broschüre zum Thema „Hausbrunnen“ zu erarbeiten, da der Ratgeber „Hausbrunnen & Quellen“ aus dem Jahr 1999 nicht mehr aktuell und darüber hinaus vergriffen ist. Ziel der Broschüre ist es, die Gefährdung für Verbraucherinnen und Verbraucher so gering wie möglich zu halten und die Trinkwasserqualität zu sichern. Die Broschüre soll Tipps zum Bau und zur Sanierung von Hausbrunnen, Ratschläge zur Trinkwasseraufbereitung und zur Sicherung der Qualität des Brunnenwassers, aber auch Informationen, wer zur Trinkwasseruntersuchung befugt ist, enthalten.

 

 

Fragen 2 bis 4:

Im Jahr 2006 wurden zwei Schwerpunktaktionen zum Thema Trinkwasser durchgeführt: eine mit dem Thema „Standarduntersuchung von Trinkwasser nach der Trinkwasserverordnung“ und eine mit dem Thema „Untersuchung von Trinkwasser auf Pestizide“.

 

Bei der Schwerpunktaktion mit dem Thema „Standarduntersuchung von Trinkwasser nach der Trinkwasserverordnung“ wurden mit der Untersuchung auch mikrobiologische Mängel in der Wasserqualität miterfasst, da die Standarduntersuchung (nunmehr Mindestuntersuchung) die mikrobiologischen Parameter einschließt. Die Probenziehung erfolgte nach statistischen Gesichtspunkten. Österreichweit wurden 114  Wasserversorgungsanlagen ausgewählt. Bei diesen wurden insgesamt 356 Proben gezogen und untersucht (Tabelle 1). Bei 331 Proben (93 %) gab es keine Mängel, 12 Proben (3,4 %) wurden beanstandet. 6 Proben (1,7 %) wurden gemahnt, 4 Proben wurden nur bedingt als Trinkwasser geeignet bewertet und 1 Probe konnte nicht beurteilt werden. Bei 2 Mängel-Proben erbrachte die Nachziehung keine Beanstandung.

 

Bei der Schwerpunktaktion mit dem Thema „Untersuchung von Trinkwasser auf Pestizide“ wurde auf die in der Trinkwasserverordnung genannten Pestizide untersucht. Die Auswahl der Gebiete erfolgte risikobasiert und nach statistischen Gesichtspunkten. Die Probenziehung dieser Aktion war daher auf die Bundesländer Niederösterreich (Marchfeld), Oberösterreich (Eferdinger Becken) und Steiermark (Südliches Murtal) beschränkt. Insgesamt wurden 78 Proben gezogen (44 in Niederösterreich, 20 in Oberösterreich und 14 in der Steiermark). Bei 75 Proben lagen keine Beanstandungsgründe vor. Bei 2 Proben (jeweils eine in Niederösterreich und eine in Oberösterreich) lag eine Überschreitung des Parameterwertes (Grenzwertes) für Bentazon vor. Das in Niederösterreich beprobte und mit Bentazon belastete Wasser wird nach Informationen des Landes mittlerweile nicht mehr zur Verwendung als Trinkwasser herangezogen. Die Kontrolluntersuchung in Oberösterreich erbrachte einen Wert unter dem Parameterwert. Bei einer weiteren Probe in Oberösterreich lag eine Überschreitung des Grenzwertes für Desethylatrazin vor. Das belastete Wasser wird nach Informationen des Landes mittlerweile nur noch als Nutzwasser verwendet.

 

Für das Jahr 2007 sind planmäßige amtliche Probenziehungen vorgesehen, die im Rahmen der Schwerpunktaktionen „Trinkwasser Mindestuntersuchung bei Kleinstwasserversorgungsanlagen laut Trinkwasserverordnung“, „Mikrobiologische Untersuchungen von Trinkwasser aus freistehenden Wasserspendern (Watercooler)“ und „Trinkwasseruntersuchung auf Dimethylsulfamid“ erfolgen. Ergebnisse liegen derzeit noch keine vor.

 

Die Untersuchungen der Proben der Schwerpunktaktionen führten und führen die Institute für Lebensmitteluntersuchung Wien, Graz, Linz, Innsbruck und Salzburg der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), die Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten in Klagenfurt und das Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg in Bregenz durch.

 

Fragen 5 bis 9:

Wasser unterliegt dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG dann, wenn es zum Zweck der Verwendung als Lebensmittel und in Lebensmittelunternehmen in Verkehr gebracht wird (§ 3 Z 2 und Z 9 LMSVG).

 

Für Betreiber von Wasserversorgungsanlagen (Hausbrunnen), die gemäß § 3 Abs. 2 der Trinkwasserverordnung Wasser in Lebensmittelbetrieben ausschließlich zur Reinigung oder im Zuge von Desinfektionsverfahren (z.B. Nachspülung) verwenden (z.B. bäuerliche Milchbetriebe) und bei dem sichergestellt ist, dass dieses Wasser nicht für andere Zwecke gemäß § 2 Z 1 verwendet wird, gelten die Anforderungen gemäß Anhang I Teil B nicht. Der Untersuchungsumfang kann gemäß § 5 Z 2 auf jene Parameter und jene Indikatorparameter beschränkt werden, die zur hygienischen und mikrobiologischen Beurteilung erforderlich sind. Gemäß Anhang II Teil B Anmerkung 3 gilt dies nur für Wasserversorgungsanlagen, die weniger als 10 m³ Wasser pro Tag abgeben. Für diese Wasserversorgungsanlagen gilt weiters gemäß Anhang II Teil B Anmerkung 6 ein Untersuchungsintervall von drei Jahren, wenn aufgrund einer Untersuchung gemäß § 5 Z 2 festgestellt wird, dass das Wasser den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

 

Dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend liegen keine Daten vor, um über die Anzahl der betroffenen Einzelwasserversorgungsanlagenbetrei­ber/innen (Hausbrunnenbesitzer/innen), wie z.B. bäuerliche Betriebe, Auskunft geben zu können. Für den Vollzug und die Kontrolle sind die jeweiligen Landes­hauptleute zuständig.

 

Frage 10:

Österreich deckt seinen Trinkwasserbedarf fast zur Gänze aus geschützten Grundwasservorkommen. Der nachhaltige Schutz dieser Ressourcen und somit eine gute Wasserqualität sichert die Versorgung der Bevölkerung mit einwand­freiem Trinkwasser. Ziele zum Schutz und zur Reinhaltung der Gewässer werden im § 30 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF, definiert, für welches das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Um­welt und Wasserwirtschaft zuständig ist.

 

Gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 des WRG 1959 sind alle Gewässer einschließlich des Grundwassers im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen, dass die Ge­sundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann. Weiters ist gemäß § 30 Abs. 2 lit. a Z 1 insbesondere Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhal­ten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Unter „grundlegenden“ Maßnahmen sind gemäß § 30i Abs. 1 Z 4 jene Maßnahmen zu verstehen, die zur Erreichung der Anforderungen für Wasserkörper, die für die Trinkwassergewin­nung genutzt werden oder künftig genutzt werden sollen, notwendig sind (z.B. Schutz der Wasserqualität). Diese Maßnahmen führen dazu, dass zukünftig die Wasserqualität in Hausbrunnen angehoben wird. Die Umsetzung der Wasserrah­menrichtlinie wurde daher von meinem Ressort aktiv unterstützt.

 

Fragen 11 bis 16 sowie 19 und 20:

Die Abgabe und die Verwendung von Lebensmitteln im eigenen, privaten Haushalt unterliegen nicht den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Eine Abgabe von Wasser aus dem eigenen Hausbrunnen für den privaten häuslichen Gebrauch oder für die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung zum häuslichen privaten Verbrauch stellt somit kein Inverkehrbringen von Trinkwasser im Sinne des LMSVG dar. Wird Wasser allerdings zum Zweck der Verwendung als Lebensmittel („Trinkwasser“) und in Lebensmittelunternehmen in Verkehr gebracht, unterliegt es dem LMSVG bzw. der Trinkwasserverordnung. Für den Vollzug und die Kontrolle sind die Landeshauptleute zuständig. Dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend liegen keine Daten vor, um über die Anzahl und Art der getroffenen Maßnahmen Auskunft geben zu können.

 

Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau gemäß § 39 Abs. 1 LMSVG mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen, die nach Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung anzuordnen. Bei Gefahr im Verzug kann das Aufsichtsorgan mit Bescheid zu erlassende Maßnahmen nach vorhergegangener Verständigung des Unternehmers oder einer mit der Betriebsführung beauftragten Person auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines förmlichen Bescheides an Ort und Stelle anordnen; hierüber ist jedoch binnen einer Woche ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Anordnung als aufgehoben gilt.

 

Das als Lebensmittel und in Lebensmittelunternehmen verwendete Wasser hat stets den Anforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasser) gemäß der Trinkwasserverordnung zu entsprechen. Der/die Betreiber/in einer Trinkwasserversorgungsanlage hat daher im Rahmen der Eigenkontrolle diese u.a. in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und vorzusorgen, dass eine negative Beeinflussung des Wassers hintan gehalten wird. Dies ist insbesondere durch eine Überprüfung der Wasserversorgungsanlage (Lokalaugenschein einschließlich der Wasserspende mit Fassungszone) nachzuweisen, welche gemäß § 5 Z 2 der Trinkwasserverordnung neben der Wasseruntersuchung für eine Beurteilung, ob das Wasser den Anforderungen der Verordnung entspricht, vorzunehmen ist.

 

Fragen 17 und 18:

Die Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) hat zur Vorbereitung auf Krisenfälle die „Richtlinie W 74 Trinkwassernotversorgung“ überarbeitet und im Februar 2006 als „Richtlinie W 74 Trinkwassernotversorgung – Krisenvorsorgeplan in der Wasserversorgung“ veröffentlicht. An der Ausarbeitung waren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Ministerien, Ländern, Gemeinden, Untersuchungsanstalten und Wasserwerksbetreiber/innen beteiligt. Die nunmehr vorliegende Auflage der Richtlinie beinhaltet im technischen Teil Ergänzungen, wobei vor allem auf die erweiterte Tabelle „Anforderungen an die Qualität von Trinkwasser in Notstandssituationen (Katastrophen) für einen Aufnahmezeitraum von maximal 30 Tagen“ hingewiesen wird. In den Kapiteln „Erkennen von Krisen“, „Krisenvorsorgekonzepte“ und „Medienarbeit“ wird den Menschen, sei es als Mitarbeiter/innen des Wasserversorgers oder als Verbraucher/innen des Wassers besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

 

Die ÖVGW Richtlinie zeigt die Elemente auf, die in sinnvoller Anwendung unter den speziellen Gegebenheiten von Krisen die Gewährleistung der Trinkwasser-Notversorgung ermöglichen. Insbesondere werden jene Maßnahmen aufgezeigt, die vorsorgend für Notstandssituationen (Katastrophenfälle) getroffen werden sollten. Die aufgezeigten Maßnahmen sollen die Möglichkeit schaffen, in der Zeit zwischen dem Eintritt einer Beeinträchtigung und der Wiederherstellung einer definitiven Wasserversorgung die Deckung des lebensnotwendigen Trinkwasserbedarfes der Bevölkerung zu gewährleisten.

 

Wenn die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln ernstlich gefährdet ist, ist es mir gemäß § 7 Abs. 1 des LMSVG auch möglich, in Krisenzeiten mit Verordnung Ausnahmen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu erlassen. Für die (Grund‑)Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln (z.B. Bereitstellung von Trinkwasser) ist mein Ressort jedoch nicht zuständig.

 

Zum Schutz vor unmittelbaren oder mittelbaren Risiken für die menschliche Gesundheit ist ein Notfallplan gemäß § 32 LMSVG im Sinne des Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Ausarbeitung. Dieser soll Maßnahmen enthalten, die unverzüglich durchzuführen sind, wenn eine Ware ein ernstes Risiko für die Gesundheit der Verbraucher/innen darstellt. Der Notfallplan hat die beteiligten Behörden, ihre Befugnisse und Zuständigkeiten, die Informationswege der Behörden untereinander sowie gegebenenfalls die Informationswege zwischen Behörden und Unternehmer/innen zu umfassen.

 

Da durch das Trinkwasser kein unmittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit bestand, wurden im Jahr 2006 keine Notfall-Maßnahmen eingeleitet.

 

Fragen 21 und 22:

Im Jahr 2006 wurden insgesamt 609 Proben untersucht und begutachtet. 81 Proben (17,1 %) wurden beanstandet. Davon wurden gemäß LMSVG 1 Probe als gesundheitsschädlich, 20 Proben als für den Verzehr ungeeignet und 1 Probe wegen zur Irreführung geeigneter Angaben beanstandet. 5 Proben wurden gemäß Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 und 55 Proben aus anderen Gründen beanstandet. Von den beanstandeten Proben waren 59 mikrobiologisch verunreinigt, bei 7 Proben wurden andere Verunreinigungen festgestellt. Die Anzahl der Proben ausländischer Waren betrug 35, davon wurden 9 beanstandet. Die Aufschlüsselung auf Bundesländer und Produkte ist den beiliegenden Tabellen 2 bis 5 zu entnehmen. Die Ergebnisse der amtlichen Revisionen können auch auf der Homepage meines Ressorts unter der Rubrik Lebensmittel, Thema Statistiken, eingesehen werden.

 

Fragen 23 und 24:

Die Beprobung und Untersuchung von Trinkwasser erfolgt prinzipiell im Rahmen der Eigenkontrolle gemäß der Trinkwasserverordnung. Darüber hinaus führt die Behörde stichprobenartige Probenahmen, insbesondere bei Wasserversorgungsanlagen, bei denen Risikofaktoren bekannt sind oder vermutet werden, durch. Grundsätzlich erfolgt eine Unterscheidung zwischen Planproben und Verdachtsproben. Als Aufteilungsschlüssel zwischen Planproben und Verdachtsproben wird auf Grund der praktischen Erfahrung ein mittleres Verhältnis von 60:40 angenommen. Für das Jahr 2006 sieht der Proben- und Revisionsplan die Ziehung von 606 amtlichen Proben als Planproben (60 % der gesamten Proben) für Trinkwasser und abgefüllte Wässer vor. Die übrigen 40 % stehen für Verdachtsproben zur Verfügung. Ergebnisse dieser Probenziehungen liegen derzeit nicht vor. Die Verteilung der Anzahl der Planproben auf die einzelnen Bundesländer kann der Tabelle 6 entnommen werden.

 

Frage 25:

Den Beantwortungen der parlamentarischen Anfragen Nr. 3195/J XXII. GP (Hausbrunnen II) sowie Nr. 4339/J XXII. GP (Hausbrunnen III) ist zu entnehmen, dass die Europäische Kommission, gestützt auf die Richtlinie 80/777/EWG (Mineralwasserrichtlinie), mit der Richtlinie 2003/40/EG neue Bestimmungen für natürliche Mineralwässer und Quellwässer eingeführt hat. Diese Bestimmungen wurden seitens meines Ressorts bereits im Jahr 2004 durch die Verordnung zur Änderung der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung, BGBl. II Nr. 500/2004, in österreichisches Recht umgesetzt.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Dr. Andrea Kdolsky

Bundesministerin

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beilage


Tabelle 1:

 

Anzahl der beprobten Wasserversorgungsanlagen (WVA) und der Proben sowie das Ergebnis der Schwerpunktaktion „Standarduntersuchung von Trinkwasser nach der Trinkwasserverordnung“

 

Bundesland

Anzahl

WVA

beprobt

Anzahl

Proben

Beanstandung

Grund der Beanstandung

Mahnung

Grund der Mahnung

Anzahl

%

Mikro-

biologische Verunreinigung

Andere Verunreinigung

Anzahl

%

Mikro-

biologische Verunreinigung

Andere Verunreinigungen

Burgenland

6

22

0

0,0

0

0

0

0

0

0

Kärnten

9

36

0

0,0

0

0

0

0

0

0

Niederösterreich

22

88

0

0,0

0

0

4

4,5

3

1

Oberösterreich

16

68

9

13,2

9

0

1

1,5

0

1

Salzburg

10

41

3

7,3

3

0

0

0

0

0

Steiermark

30

36

0

0,0

0

0

0

0

0

0

Tirol

9

49

0

0,0

0

0

0

0

0

0

Vorarlberg

8

0

0

0,0

0

0

0

0

0

0

Wien

4

16

0

0,0

0

0

1

6,3

1

0

Österreich

114

356

12

3,4

12

0

6

1,7

4

2

 

 

Tabelle 2:

 

Anzahl der Proben und Ergebnisse der Untersuchungen betreffend natürliches Mineralwasser und Quellwasser für das Jahr 2006

 

Bundesland

Anzahl

Proben

Anzahl

Proben

begut-achtet

Beanstandungsgründe

Beanstandung

zusätzliche Informationen

gesund-

heits-schädlich

für den Verzehr unge-eignet

Zusammen-setzung

zur Irreführung geeignete Angabe

LMKV

andere

Anzahl

Prozent

mikrobiol.

Verun-

reinigung

andere

Verun-

reinigung

Anzahl

ausländ.

Waren

beanst. ausländ. Waren

Burgenland

8

8

0

0

0

0

0

1

1

12,5

0

0

0

0

Kärnten

6

6

0

1

0

0

0

0

1

16,7

0

0

1

0

Niederösterr.

10

4

0

3

0

0

0

0

3

75,0

0

3

1

0

Oberösterr.

6

6

0

1

0

1

0

0

2

33,3

1

0

2

1

Salzburg

6

6

0

0

0

0

0

6

6

100,0

0

3

3

3

Steiermark

11

11

0

0

0

0

0

2

2

18,2

0

0

0

0

Tirol

12

11

0

0

0

0

1

1

2

18,2

1

0

9

1

Vorarlberg

1

1

0

0

0

0

0

0

0

0,0

0

0

1

0

Wien

8

8

0

2

0

0

4

0

5

62,5

1

1

2

2

Österreich

68

61

0

7

0

1

5

10

22

36,1

3

7

19

7

 

 

Tabelle 3:

 

Anzahl der Proben und Ergebnisse der Untersuchungen betreffend abgefülltes Trinkwasser, Tafelwasser und Sodawasser für das Jahr 2006

 

Bundesland

Anzahl

Proben

Anzahl

Proben

begut-achtet

Beanstandungsgründe

Beanstandung

zusätzliche Informationen

gesund-

heits-schädlich

für den Verzehr unge-eignet

Zusammen-setzung

zur Irreführung geeignete Angabe

LMKV

andere

Anzahl

Prozent

mikrobiol.

Verun-

reinigung

andere

Verun-

reinigung

Anzahl

ausländ.

Waren

beanst. ausländ. Waren

Burgenland

7

7

0

0

0

0

0

0

0

0,0

0

0

0

0

Kärnten

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0,0

0

0

0

0

Niederösterr.

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0,0

0

0

0

0

Oberösterr.

2

2

0

0

0

0

0

0

0

0,0

0

0

1

0

Salzburg

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0,0

0

0

0

0

Steiermark

3

2

0

0

0

0

0

0

0

0,0

0

0

0

0

Tirol

1

1

0

0

0

0

0

1

1

100,0

0

0

1

1

Vorarlberg

2

2

0

0

0

0

0

0

0

0,0

0

0

0

0

Wien

1

0

0

0

0

0

0

0

0

0,0

0

0

0

0

Österreich

16

14

0

0

0

0

0

1

1

7,1

0

0

2

1

 

 

Tabelle 4:

 

Anzahl der Proben und Ergebnisse der Untersuchungen betreffend Trinkwasser für das Jahr 2006

 

Bundesland

Anzahl

Proben

Anzahl

Proben

begut-achtet

Beanstandungsgründe

Beanstandung

zusätzliche Informationen

gesund-

heits-schädlich

für den Verzehr unge-eignet

Zusammen-setzung

zur Irreführung geeignete Angabe

LMKV

andere

Anzahl

Prozent

mikrobiol.

Verun-

reinigung

andere

Verun-

reinigung

Anzahl

ausländ.

Waren

beanst. ausländ. Waren

Burgenland

30

30

0

0

0

0

0

1

1

3,3

1

0

2

0

Kärnten

38

38

0

1

0

0

0

0

1

2,6

1

0

0

0

Niederösterr.

8

3

0

0

0

0

0

0

0

0,0

0

0

0

0

Oberösterr.

141

125

0

4

0

0

0

9

11

8,8

11

0

0

0

Salzburg

46

46

0

0

0

0

0

0

2

4,3

0

0

0

0

Steiermark

120

113

0

0

0

0

0

25

28

24,8

25

0

0

0

Tirol

76

67

0

5

0

0

0

4

5

7,5

9

0

0

0

Vorarlberg

2

2

0

0

0

0

0

0

0

0,0

0

0

1

0

Wien

110

110

1

3

0

0

0

5

10

9,1

9

0

11

1

Österreich

571

534

1

13

0

0

0

44

58

10,9

56

0

14

1

 

 

Tabelle 5:

 

Zusammenfassung der Anzahl der Proben und Ergebnisse der Untersuchungen betreffend Trinkwasser und abgefüllte Wässer für das Jahr 2006 in Österreich

 

Ware

Anzahl

Proben

Anzahl

Proben

begut-

achtet

Beanstandungsgründe

Beanstandung

zusätzliche Informationen

gesund-

heits-schädlich

für den Verzehr unge-eignet

Zusammen-setzung

zur Irreführung geeignete Angabe

LMKV

andere

Anzahl

Prozent

mikrobiol.

Verun-

reinigung

andere

Verun-

reinigung

Anzahl

ausländ.

Waren

beanst. ausländ. Waren

Natürliches Mineralwasser, Quellwasser

68

61

0

7

0

1

5

10

22

36,1

3

7

19

7

Abgefülltes Trinkwasser, Tafelwasser, Sodawasser

16

14

0

0

0

0

0

1

1

7,1

0

0

2

1

 

Trinkwasser

 

571

534

1

13

0

0

0

44

58

10,9

56

0

14

1

 

Gesamtsumme

 

655

609

1

20

0

1

5

55

81

17,1

59

7

35

9

 

 

Tabelle 6:

 

Anzahl der Planproben für Trinkwasser und abgefüllte Wässer laut Proben- und Revisionsplan für das Jahr 2007

 

Bundesland

Natürliches Mineralwasser, Quellwasser

Abgefülltes Trinkwasser, Tafelwasser, Sodawasser

Trinkwasser

Gesamtsumme

Burgenland

25

1

7

33

Kärnten

0

0

23

23

Niederösterreich

1

16

49

66

Oberösterreich

5

5

119

129

Salzburg

6

0

54

60

Steiermark

10

4

146

160

Tirol

3

3

32

38

Vorarlberg

1

4

42

47

Wien

0

0

50

50

Österreich

51

33

522

606