986/AB XXIII. GP

Eingelangt am 10.08.2007
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BM für Jugend, Familie und Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGFJ-11001/0100-I/A/3/2007

Wien, am      8. August 2007

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 1008/J der Abgeordneten Weinzinger, Freundinnen und Freunde wie folgt:

 

Fragen 1, 3 und 4:

Als Tierschutzministerin liegt mir der Schutz aller Tiere selbstverständlich besonders am Herzen, die angesprochenen Praktiken erscheinen mir äußerst bedenklich. Schon von meiner Amtsvorgängerin, der damaligen Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Maria Rauch-Kallat, wurde in einer offiziellen Stellungnahme des Ressorts, die allen Landesregierungen übermittelt wurde, festgehalten, dass die Ausbildung von Jagdhunden grundsätzlich unter das Tierschutzgesetz (TSchG) zu subsumieren ist. Der Vollzug des Tierschutzgesetzes und seiner Verordnungen ist jedoch Landessache (Art. 11 B-VG). Es besteht lediglich die Möglichkeit, im Rahmen von Stellungnahmen auf die Rechtssicht meines Ressorts hinzuweisen. Den Ländern können jedoch keine verbindlichen Anweisungen mittels Erlass in Hinblick auf den Vollzug des TSchG erteilt werden. 

 

Frage 2:

Aus den Antworten der Bundesländer zu dieser Frage ergibt sich Folgendes:

Oberösterreich, Vorarlberg, Salzburg: kein Fall zur amtlichen Kenntnis gelangt.

 

Steiermark:

-          Schärfeprüfungen mit lebenden Tieren gibt es schon lange nicht mehr. Die einzige Prüfung ist jene auf der Schwimmspur der lebenden Ente.
Nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Jagdgebrauchshundever­bandes ist sichergestellt, dass die Prüfung auf der Schwimmspur der le­benden Ente im Rahmen der Feld- und Wasserprüfung bzw. der Voll­gebrauchsprüfung für Vorstehhunde im Einklang mit dem Tierschutzgesetz steht. Der Hund kommt mit der lebenden Ente überhaupt nicht in Kontakt.

 

Niederösterreich:

Die Prüfungen für Jagdhunde werden in Niederösterreich ausschließlich nur im Rahmen der Jagdausübung von qualifizierten Prüfern im Jagdrevier abgenom­men. Hierbei sind die Richtlinien des ÖJGV einzuhalten und ist gemäß den Richtli­nien für die Hunde der Kontakt zu lebenden Tieren untersagt.

Da die Jagdhundeausbildung weder im Bundestierschutzgesetz noch in den Ver­ordnungen geregelt ist, wird die Eignung der Hunde im Rahmen der Jagd in der Praxis festgestellt.

 

Burgenland:

Vom Amt der Bugenländischen Landesregierung wird folgende Stellungnahme des burgenländischen Jagdhundeverbandes übermittelt:

Gemäß § 98 Bgld. Jagdgesetz 2004 hat der Jagdausübungsberechtigte dafür zu sorgen, dass eine der Größe und Beschaffenheit des Reviers angepasste Anzahl von Jagdhunden gehalten wird. Diese Jagdhunde müssen nach ihrer Rasse und Gebrauchsfähigkeit zur Verwendung im Jagdgebiet entsprechend den dort vor­herrschenden Kultur- und Wildstandsverhältnissen geeignet sein.

Welche Eigenschaften und Voraussetzungen brauchbare Jagdhunde aufweisen müssen, regeln die §§ 91 bis 93 der Bgld. Jagdverordnung 2005 sowie die auf Grund der VO erlassene Prüfungsordnung für die Brauchbarkeit von Jagdhunden im Burgenland. Diese Prüfungsordnung umfasst die Fächer Absuchen einer De­ckung, Verlorenbringen von Federwild, Feld- und Haarwildschleppe, Führungsar­beit und Gehorsam sowie Schussfestigkeit, wobei in keinem Fach lebende Wild­tiere zum Einsatz kommen.

 

Lt. § 93 (4) der Bgld. Jagdverordnung sind aber auch richtigerweise Leistungsprüfungen, die vom Österreichischen Jagdgebrauchshundeverband

(ÖJGV) oder von einem vom ÖJGV anerkannten Zucht- oder Jagdhundeprüfungsverein abgenommen werden, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Nachweis der Eignung anzuerkennen. Zu diesen auf die einzelnen Jagdhunderassen abgestellten Leistungsprüfungen ist festzuhalten, dass in keiner vom ÖJGV genehmigten Prüfungsordnung Schärfeprüfungen aufscheinen.

Entsprechende Nachweise über das Verhalten am wehrhaften Raubwild werden ausschließlich im Zuge der Jagdausübung erbracht, von Zeugen bestätigt und vom ÖJGV ins Leistungsbuch eingetragen.

Für die Arbeit auf der Schwimmspur der Ente wurde vom ÖJGV eine Rahmenprüfungsordnung erstellt, deren Umsetzung eine tierschutzgerechte Abnahme dieses Prüfungsfaches gewährleistet. Zudem wird dieses Fach ausschließlich unter Mitführung einer Jagdwaffe im amtlich festgestellten Jagdgebiet geprüft.

Die Prüfung ist so auszurichten, dass der Hund nur auf der Duftspur der nichtsichtigen Ente arbeitet und die vom Hund aus der Deckung gedrückte Ente sofort zu erlegen ist.

Die Wichtigkeit dieses Faches müsste eigentlich außer Streit stehen, da gerade bei der Jagd auf Flugwild und besonders am Wasser der Einsatz eines gut ausgebildeten Jagdgebrauchshundes der Garant dafür ist, dass schlecht getroffene Stücke möglichst schnell und sicher gefunden und von ihren Leiden erlöst werden.

Gerade die Arbeit auf der Schwimmspur der verletzten Ente erfordert eine gute Nase und hohen Finderwillen des Hundes. Dieser kann ohne adäquate Einarbeitung und Übung nicht auf jenen Level gebracht werden, welcher für einen erfolgreichen Einsatz in der Praxis erforderlich ist.

Für verendet am Wasser schwimmende Enten ist kein Hund erforderlich, sie können auch mit dem Boot eingeholt werden.

 

Kärnten:

Im Hinblick auf die Rechtslage nach dem Bundestierschutzgesetz wurde u.a. auch die Kärntner Jägerschaft rechtzeitig und ausreichend davon in Kenntnis gesetzt, dass der Einsatz von lebenden Tieren bei der Ausbildung, aber auch bei der Prüfung von Jagdhunden nicht mehr möglich ist.

Zwischenzeitig wurde laut Mitteilung der Kärntner Jägerschaft bereits die Bauhundeprüfungsordnung (2007) insofern geändert, als nunmehr keine Prüfungen am Kunstbau mehr stattfinden.

 

Wien, Tirol: keine Stellungnahme eingelangt.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Dr. Andrea Kdolsky

Bundesministerin