988/AB XXIII. GP

Eingelangt am 10.08.2007
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BM für Gesundheit, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

GZ: BMGFJ-11001/0111-I/A/3/2007

Wien, am      8. August 2007

 

 

 

 

Sehr geehrter Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 1171/J der Abgeordneten Sonja Ablinger und GenossInnen wie folgt:

 

Fragen 1 und 2:

Für den geblockten Besuch der Berufsschule kann der Lehrling in seiner Eigenschaft als „Schüler“ bei täglicher Fahrt zwischen der elterlichen Wohnung und der Berufs­schule die Schülerfreifahrt für diesen „Schulweg“ in Anspruch nehmen; Gleiches gilt auch bei täglicher Fahrt zwischen dem Internat (bzw. dem Zweitwohnsitz des Berufs­schülers am Schulort oder in der Nähe davon) und der Berufsschule.

 

Für die Wochenendheimfahrten der (Berufs-) Schüler können die Verkehrsunter­nehmen bzw. die Verkehrsverbünde keine geeigneten Freifahrausweise zur Ver­fügung stellen; damit ist auch keine leistungsbezogene Abrechnung mit dem Aus­gleichsfonds für Familienbeihilfen möglich. Aus diesem Grund wurde für Schüler, die für Zwecke des Schulbesuches in einem Internat (bzw. in einem Zweitwohnsitz am Schulort oder in der Nähe davon) untergebracht sind, mit der pauschalen Schulfahrt­beihilfe gemäß § 30c Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ein Aus­gleich geschaffen, über welchen den Familien mit streckenbezogenen Pauschal­beträgen zumindest ein Teil der Fahrtkosten ihrer Kinder abgenommen wird. Auf individuelle Besonderheiten im Einzelfall können derartige gesetzliche Bestimmungen nicht eingehen.

 

Die derzeitigen Antragserfordernisse stellen für den einzelnen Antragsteller keine unzumutbaren Hindernisse für den Zugang zur Heimfahrtbeihilfe dar. Überdies ist diese Form der Antragstellung nicht nur für Berufsschüler vorgesehen, sondern

auch für sämtliche übrige Schüler, welche für Zwecke des Schulbesuches in einem Inter­nat bzw. in einem Zweitwohnsitz am Schulort oder in der Nähe davon untergebracht sind und für die diese Heimfahrtbeihilfe bezogen werden soll. Darüber hinaus gibt es die Heimfahrtbeihilfe auch für jene Lehrlinge, welche die Strecke zwischen der elter­lichen Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstelle nicht täglich zurücklegen können, aus diesem Grund wochentags im Lehrbetrieb oder in der Nähe davon untergebracht sind und nur an den freien Tagen in den elterlichen Haushalt zurück­kehren. Diesbezüglich existiert somit keine Ungleichbehandlung.

 

Sinnvolle Vereinfachungen im Antragsablauf sind im Interesse einer gesetzeskon­formen und zeitnahen Administrierung nicht möglich. Im übrigen entspricht es dem Wesen einer pauschalen Beihilfe, dass damit bestimmte Kosten in den meisten Fällen annähernd abgedeckt werden; Fälle, wonach die pauschale Leistung höher oder niedriger ist als der tatsächliche Kostenanfall können aber nicht ausgeschlossen werden.

 

Als alternative Lösung wird aber immer wieder von externen Stellen angeregt, dass anstelle der derzeit pauschalen Heimfahrtbeihilfe für Schüler (und Lehrlinge) eine unentgeltliche Beförderung (Freifahrt) treten soll.

Bei dieser geforderten Freifahrt mangelt es an der Vorhersehbarkeit und der Regelmäßigkeit der zu konsumierenden Fahrten. Die Schüler und Lehrlinge haben nämlich die Möglichkeit unmittelbar nach Unterrichtsschluss bzw. Arbeitsschluss die Heimfahrt anzutreten oder auch am nächsten Tag. Die Fahrt vom elterlichen Wohnsitz zum Internat oder Zweitwohnsitz kann auf Grund eigener Entscheidung schon am Sonntag oder am Beginn des ersten Schul- oder Arbeitstages zurückgelegt werden. Darüber hinaus können auch fallweise Fahrten an anderen Wochentagen, aus persönlichen Gründen des einzelnen Schülers oder Lehrlings anfallen. Außerdem stehen nicht alle öffentlichen Verkehrsmittel an Sonn- und Feiertagen uneingeschränkt zur Verfügung. Mit zunehmender Entfernung zwischen Hauptwohnsitz und Internat bzw. Zweitwohnsitz sinkt im Normalfall die Häufigkeit der Fahrten; hängt aber weiterhin von der familiären Bindung der jeweiligen Jugendlichen zum Elternhaus ab.

 

Die für diesen Personenkreis vorgesehenen Familienheimfahrten weisen somit nicht die erforderliche Regelmäßigkeit wie bei einem Schulbesuch auf. Weiters ist die Ausstellung einer variablen Zeitkarte den Verkehrsunternehmen bzw. den Verkehrsverbünden aus abrechnungstechnischen Gründen nicht möglich. In diesem Fall müsste der Familienlastenausgleichsfonds jedem dieser Schüler eine Wochen- bzw. Monatskarte vom Familienwohnsitz zur Schule aus FLAF-Mitteln finanzieren, was aber den verfassungsgesetzlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit bei der Verwendung öffentlicher Gelder widerspricht.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Dr. Andrea Kdolsky

Bundesministerin