99/AB XXIII. GP
Eingelangt am 16.01.2007
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung

JOSEF PRÖLL
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0106-I 3/2006
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 15. JAN. 2007
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Dr. Robert Rada, Kolleginnen
und Kollegen vom 17. November 2006, Nr. 69/J, betreffend
9000 Tonnen hochgiftiges Eternit sollen in einer Deponie in
Markgrafneusiedl untergebracht werden
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Robert Rada, Kolleginnen und Kollegen vom 17. November 2006, Nr. 69/J, betreffend 9000 Tonnen hochgiftiges Eternit sollen in einer Deponie in Markgrafneusiedl untergebracht werden, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Die gegenständlichen Eternitlieferungen (SN 31412 Asbestzement) von Italien werden folienverpackt angeliefert, sind durch die Deponieeingangskontrolle auch auf Beschädigungen der Verpackung zu kontrollieren und werden dann auf den dafür vorgesehenen Abschnitt BA01 lagenweise eingebaut und mit Erde bedeckt (Schutz vor Beschädigung).
Zur Verhinderung einer Faserausbreitung ist der Bereich der Ablagerung täglich und vor jeder Verdichtung mit geeignetem Material abzudecken. Auf diesem Deponieabschnitt dürfen keine Arbeiten durchgeführt werden, die zur Freisetzung von Asbestzementfasern führen.
Aufgrund der Größe der gebundenen Asbestfasern kann eine allfällige Lungengängigkeit erst bei massiver mechanischer Einwirkung, wie z. B. durch eine Schredderaufbereitung, eintreten.
Zu Frage 2:
Die Bewilligung zur Ablagerung von Asbestzement SN 31412 wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns vom 1. August 2003 erteilt. Eine Evaluierung erfolgt über die Anpassung an den Stand der Technik.
Am Beispiel Gewässerschutz z. B.:
Auflage 23 des Bescheides vom 1. August 2003; im Sickerwasserspeicherbecken gesammeltes Wasser ist mindestens einmal jährlich auf die laut Bescheid festgelegten Sickerwasseruntersuchungsparameter
zu untersuchen.
Die Befunde über diese Untersuchungen sind der Behörde mit dem jährlichen Aufsichtsbericht vorzulegen.
In der Überprüfungsverhandlung am 29. November 2006 erklärte sich die Deponiebetreiberin bereit, das Sickerwasser auch auf Asbestfasern untersuchen zu lassen, obwohl nach allgemeinem Wissensstand eine gesundheitsgefährdende (cancerogene) Wirkung von Asbestfasern nur durch eine inhalative Einnahme von Asbestfasern eintritt.
Asbeststäube sind für die gegenständliche Deponie nicht bewilligt. Bei konsensgemäßer Deponierung von Asbestzement entstehen keine Asbeststäube.
Mit Bescheid vom 1. August 2003, RU4-K-231/045, erfolgte auch eine Anpassung der Deponieeinrichtungen gegenüber dem Bescheid vom 6. Mai 1996.
Zu Frage 3:
Zu Frage 4:
Es erfolgt eine laufende Qualitätskontrolle der Deponie wie zu Frage 3 ausgeführt.
Zu Frage 5:
Durch die laufende Qualitätskontrolle der Deponie kann zum Beispiel eine allfällige Leckwerdung schon über die Vorwarnstufe der jährlichen Grundwasseruntersuchungsergebnisse der einzelnen Sonden, welche örtlich zugeordnet werden können, festgestellt werden. Im Falle von Abweichungen von Normuntersuchungsergebnissen und gesetzlichen Grenzwerten würden weitere Untersuchungen stattfinden bzw. die jeweils erforderlichen Maßnahmen angeordnet werden.
Zu Frage 6:
Die Kosten der Deponiesanierung hat grundsätzlich der Deponiebetreiber zu bezahlen. Unter den Voraussetzungen des § 74 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 kann auch der Liegenschaftseigentümer herangezogen werden.
Zu Frage 7:
Da weder die genauen Lokalitäten des Abfahrtsortes in Italien, noch die Art des Lkw-Transports bekannt sind, kann zur Abschätzung der Emissionen von folgenden Annahmen ausgegangen werden:
- durchschnittliche Größe des Lkw: 40 t, d.h. max. Ladegewicht 35 t; bei einer Gesamtmenge von 9000 t sind dies rund 275 Lkw-Ladungen;
- Distanz: Norditalien - NÖ: 500 km; insgesamt: 1000 km Distanz;
- Fahrleistungen: 275.000 Lkw-km bzw. 5,500.000 tkm (Hinfahrt beladen; Rückfahrt 5 t leer).
Die mittleren Emissionsfaktoren von Lastkraftwagen (über 15 t Gewicht) für 2006 (Österreichische Luftschadstoff-Inventur) und die berechneten Gesamtemissionen betragen:
NOx: 7,34 g/km; insgesamt: 2.018,5 kg Stickoxide (NOx)
PM: 0,235 g/km; insgesamt: 64,6 kg Partikel (PM)
HC: 0,550 g/km; insgesamt: 151,3 kg Kohlenwasserstoffe (HC)
CO: 1,78 g/km; insgesamt 489,5 kg Kohlenmonoxid (CO)
CO2: 667 g/km; insgesamt 183,4 t Kohlendioxid (CO2)
Zu Frage 8:
Die Deponierung, die gemäß Deponieverordnung nur auf Deponien mit Basisdichtung und Sickerwassererfassung zulässig ist, stellt die umweltverträglichste Entsorgung für Eternit dar.
Zu Frage 9:
Gemäß Art. 4 Abs. 3 lit. b EG-Abfallverbringungsverordnung ist der Grundsatz der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene anzuwenden. Ich gehe davon aus, dass die Verbringung der gegenständlichen Abfälle nach Österreich nur eine Übergangslösung darstellt und auch Italien den Grundsatz der Entsorgungsautarkie im Sinne des Art. 5 Abfallrahmenrichtlinie anstrebt.
Zu Frage 10:
Mit der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien existieren bereits einheitliche, unter Mitwirkung der Republik Österreich erarbeitete Standards für die EU, die mit der Verordnung über die Ablagerung von Abfällen (Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996) bereits weitgehend umgesetzt sind.
Zur Berücksichtigung der Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG befindet sich derzeit eine Novelle der Deponieverordnung in Vorbereitung, deren Erlassung für das Jahr 2007 vorgesehen ist.
Der Bundesminister: