1/ABPR XXIII. GP
Eingelangt am 25.01.2007
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Präsidentin des Nationalrates
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten Ing.
Peter Westenthaler, Kolleginnen und Kollegen haben am 14. Dezember
2006 an die Präsidentin des Nationalrates die
schriftliche Anfrage 1/JPR betreffend Teilnahme
der Dritten Präsidentin des
Nationalrates an einer nicht angemeldeten und damit illegalen
Demonstration
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Die Bestimmung des § 13 Abs. 1
des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, wonach „der Präsident
darüber wacht, dass die Würde und die Rechte des Nationalrates
gewahrt, die dem Nationalrat
obliegenden Aufgaben erfüllt und die
Verhandlungen mit Vermeidung jedes unnötigen
Aufschubes durchgeführt werden", ist als Anleitung zu
verstehen, in welchem Geist und mit
welchem Ziele die Präsidenten des
Nationalrates ihre verfassungsmäßigen und
geschäftsordnungsmäßigen
Befugnisse auszuüben haben. Sie räumt der Präsidentin des
Nationalrates
nicht das Recht ein, außerhalb des Nationalrates stehende Aktivitäten des
Zweiten
Präsidenten bzw. der Dritten Präsidentin oder von Abgeordneten zu
beurteilen.
Zu Frage 2:
Nein.
Zu Frage 3:
Im Hinblick auf meine Ausführungen zur Frage 1 erübrigt sich eine Beantwortung dieser Frage.